Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
1. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:
Bereits in der Berufung machte der Beklagte die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint. Eine neuerliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes ist daher nach § 519 Abs 1 ZPO ausgeschlossen (s.a. SSV-NF 3/115 mwN ua).Bereits in der Berufung machte der Beklagte die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint. Eine neuerliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes ist daher nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen (s.a. SSV-NF 3/115 mwN ua).
Ob die Äußerungen der Ausgedingsberechtigten anläßlich des Erwerbes der Liegenschaft durch den Beklagten und danach als Verzicht auf den Anspruch auf Betreuung etc. zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalles.
Es entspricht der ständigen Judikatur zum Unterhaltsrecht, daß bei Neufestsetzung des Unterhaltes keine Bedachtnahme auf eine frühere vergleichsweise Regelung zu erfolgen hat, wenn die Parteien von vornherein die Absicht hatten, nur eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuellen gesetzlichen Anspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren vorzunehmen (OGH in EFSlg 68.471 ua; so auch die zu EFSlg 68.469 nur unvollständig zitierte Entscheidung des OGH 2 Ob 508/92). In diesem Fall ist vielmehr eine vollständige Neubemessung vorzunehmen. Diese von der Judikatur ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Eine Änderung wird dadurch - selbst wenn man den Inhalt des am 2.10.1989 aufgenommenen Protokolles im Zusammenhang damit, daß sich die klagende Partei mit der Erkärung des Beklagten, S 500,-- monatlich Ersatz zu leisten, zufrieden gab - als Vergleich wertet, nicht bewirkt. (Die Bestimmung des § 55 OÖSHG ist auf den hier zu entscheidenden Fall, dem ein Anspruch nach § 52 leg.cit. zugrundeliegt, nicht anwendbar). Dafür, daß am 2.10.1989 einzelne Kriterien der Ersatzleistung des Beklagten vorsätzlich vernachlässigt worden wären, besteht kein Anhaltspunkt. Ausdrücklich vorgesehen war eine neuerliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten nach Auslaufen bestimmter Kreditrückzahlungen. Das Auslaufen dieser Zahlungen stellte nach der Vereinbarung eine Änderung der Verhältnisse dar. Daß diese Kredite getilgt wurden, ist nicht strittig. Die früher abgegebene Erklärung und deren Kenntnisnahme durch die klagende Partei bilden daher kein Hindernis für eine völlige Neufeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten.Es entspricht der ständigen Judikatur zum Unterhaltsrecht, daß bei Neufestsetzung des Unterhaltes keine Bedachtnahme auf eine frühere vergleichsweise Regelung zu erfolgen hat, wenn die Parteien von vornherein die Absicht hatten, nur eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuellen gesetzlichen Anspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren vorzunehmen (OGH in EFSlg 68.471 ua; so auch die zu EFSlg 68.469 nur unvollständig zitierte Entscheidung des OGH 2 Ob 508/92). In diesem Fall ist vielmehr eine vollständige Neubemessung vorzunehmen. Diese von der Judikatur ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Eine Änderung wird dadurch - selbst wenn man den Inhalt des am 2.10.1989 aufgenommenen Protokolles im Zusammenhang damit, daß sich die klagende Partei mit der Erkärung des Beklagten, S 500,-- monatlich Ersatz zu leisten, zufrieden gab - als Vergleich wertet, nicht bewirkt. (Die Bestimmung des Paragraph 55, OÖSHG ist auf den hier zu entscheidenden Fall, dem ein Anspruch nach Paragraph 52, leg.cit. zugrundeliegt, nicht anwendbar). Dafür, daß am 2.10.1989 einzelne Kriterien der Ersatzleistung des Beklagten vorsätzlich vernachlässigt worden wären, besteht kein Anhaltspunkt. Ausdrücklich vorgesehen war eine neuerliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten nach Auslaufen bestimmter Kreditrückzahlungen. Das Auslaufen dieser Zahlungen stellte nach der Vereinbarung eine Änderung der Verhältnisse dar. Daß diese Kredite getilgt wurden, ist nicht strittig. Die früher abgegebene Erklärung und deren Kenntnisnahme durch die klagende Partei bilden daher kein Hindernis für eine völlige Neufeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten.
Soweit die außerordentliche Revision des Beklagten die Feststellungen über die Höhe des Erlöses aus der Landwirtschaft in Zweifel zieht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher bezüglich der Revision des Beklagten nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher bezüglich der Revision des Beklagten nicht vor.
2. Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Gemäß § 52 Abs 1 OÖSHG sind die Ausgedingsansprüche, zu deren Leistung sich die Beklagte anläßlich des Erwerbes der Liegenschaft persönlich verpflichtete, im Wege der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen, können aber gegen den Beklagten gemäß § 52 Abs 2 iVm § 51a OÖSHG nur so weit geltend gemacht werden, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Beklagten nicht gefährdet wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, OÖSHG sind die Ausgedingsansprüche, zu deren Leistung sich die Beklagte anläßlich des Erwerbes der Liegenschaft persönlich verpflichtete, im Wege der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen, können aber gegen den Beklagten gemäß Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51 a, OÖSHG nur so weit geltend gemacht werden, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Beklagten nicht gefährdet wird.
Entscheidend ist daher die Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Existenz. Zu dieser Frage fehlt bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof, der mit Ersatzansprüchen gegen gesetzlich Unterhaltspflichtige befaßt ist, legte die vergleichbare Bestimmung des TirSHG dahin aus, daß vorerst zu ermitteln ist, in welchem Ausmaß in der Zeit, in der die die Legalzession begründenden Leistungen erbracht wurden, Unterhalt zu leisten war. Sodann ist für den Zeitpunkt, in dem die Rückersatzpflicht auferlegt wird, zu prüfen, ob ein Ersatz in der Höhe der ermittelten Unterhaltsleistung mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vereinbar ist (VwGH vom 27.3.1987, 86/11/0032, ZfVB 1987/6/2391; 3.5.1988, 87/11/0259, ZfVB 1989/1/142). Zur Frage, wann eine Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzunehmen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung und soweit überblickbar auch in anderen Entscheidungen nicht geäußert.
Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Die Leistung des Geldäquivalentes für die Ausgedingsleistungen ist nicht nach Unterhaltsgrundsätzen, sondern aufgrund einer objektiven Wertermittlung festzustellen. Es ist daher zunächst im ersten Bemessungsschritt die Höhe des gesamten Anspruches auf Leistung des Ausgedinges zu ermitteln. Für die Prüfung, ob die Zahlung der Ausgedingsleistungen die wirtschaftliche Existenz des Beklagten gefährdet wäre, ist sodann im zweiten Bemessungsschritt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Ersatzanspruch abzustellen. § 51a OÖSHG verfolgt das Ziel, den Zahlungspflichtigen nicht so weit zu belasten, daß durch die Zahlung ein neuer Sozialhilfefall entsteht. Dies kann aber nur für den Zeitpunkt der Zahlung, im gerichtlichen Verfahren für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung, beurteilt werden.Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Die Leistung des Geldäquivalentes für die Ausgedingsleistungen ist nicht nach Unterhaltsgrundsätzen, sondern aufgrund einer objektiven Wertermittlung festzustellen. Es ist daher zunächst im ersten Bemessungsschritt die Höhe des gesamten Anspruches auf Leistung des Ausgedinges zu ermitteln. Für die Prüfung, ob die Zahlung der Ausgedingsleistungen die wirtschaftliche Existenz des Beklagten gefährdet wäre, ist sodann im zweiten Bemessungsschritt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Ersatzanspruch abzustellen. Paragraph 51 a, OÖSHG verfolgt das Ziel, den Zahlungspflichtigen nicht so weit zu belasten, daß durch die Zahlung ein neuer Sozialhilfefall entsteht. Dies kann aber nur für den Zeitpunkt der Zahlung, im gerichtlichen Verfahren für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung, beurteilt werden.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Prüfung der Existenzgefährdung ausschließlich auf die Erträgnisse der Landwirtschaft abzustellen ist, kann nicht gefolgt werden. Bereits der Begriff der Existenzgefährdung gebietet eine strenge Auslegung. Es ist daher das gesamte Vermögen und Einkommen des Leistungspflichtigen heranzuziehen, umso mehr, als der Beklagte für die Ausgedingsleistungen nicht nur mit der Landwirtschaft, sondern auch persönlich haftet. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die das Existenzminimum zum Inhalt haben, wie beispielsweise § 293 ASVG, sowie die Vorschriften der EO, aber auch der Sozialhilfegesetze. Eine Anknüpfung an deren Regelungen, besonders an die des OÖSHG, liegt am nächsten. Das Sozialhilfegesetz sieht bestimmte Leistungen vor, um Personen, die nicht über eine anderweitige Versorgung verfügen, die Existenz zu sichern. Es kann unterstellt werden, daß der Gesetzgeber des OÖSHG davon ausgeht, daß Personen, die über Einkünfte in Höhe des Richtsatzes verfügen, deshalb keiner Hilfe aus öffentlichen Mitteln bedürfen, weil ihre Existenz durch diese Einkünfte gesichert ist. § 51a Abs 1 OÖSHG ist daher dahin auszulegen, daß der Zahlungspflichtige grundsätzlich bis zur Grenze des Richtsatzes aufgrund der Verordnungen zum OÖSHG belastet werden kann. Der Sozialhilfegesetzgeber betrachtet die verordneten Richtsätze allerdings nicht als starre Grenze, sondern sieht vielmehr deren flexible und individuelle Handhabung vor (§§ 6, 12, 13, 18a OÖSHG und die dazu erlassene Sozialhilfeverordnung der oö. Landesregierung). Diesem Grundsatz trägt auch die Judikatur (VwGH vom 28.10.1976, ZfVB 1977/938) Rechnung, wobei freilich die individuellen Umstände nicht zum alleinigen Maßstab werden dürfen.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Prüfung der Existenzgefährdung ausschließlich auf die Erträgnisse der Landwirtschaft abzustellen ist, kann nicht gefolgt werden. Bereits der Begriff der Existenzgefährdung gebietet eine strenge Auslegung. Es ist daher das gesamte Vermögen und Einkommen des Leistungspflichtigen heranzuziehen, umso mehr, als der Beklagte für die Ausgedingsleistungen nicht nur mit der Landwirtschaft, sondern auch persönlich haftet. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die das Existenzminimum zum Inhalt haben, wie beispielsweise Paragraph 293, ASVG, sowie die Vorschriften der EO, aber auch der Sozialhilfegesetze. Eine Anknüpfung an deren Regelungen, besonders an die des OÖSHG, liegt am nächsten. Das Sozialhilfegesetz sieht bestimmte Leistungen vor, um Personen, die nicht über eine anderweitige Versorgung verfügen, die Existenz zu sichern. Es kann unterstellt werden, daß der Gesetzgeber des OÖSHG davon ausgeht, daß Personen, die über Einkünfte in Höhe des Richtsatzes verfügen, deshalb keiner Hilfe aus öffentlichen Mitteln bedürfen, weil ihre Existenz durch diese Einkünfte gesichert ist. Paragraph 51 a, Absatz eins, OÖSHG ist daher dahin auszulegen, daß der Zahlungspflichtige grundsätzlich bis zur Grenze des Richtsatzes aufgrund der Verordnungen zum OÖSHG belastet werden kann. Der Sozialhilfegesetzgeber betrachtet die verordneten Richtsätze allerdings nicht als starre Grenze, sondern sieht vielmehr deren flexible und individuelle Handhabung vor (Paragraphen 6, 12, 13, 18 a, OÖSHG und die dazu erlassene Sozialhilfeverordnung der oö. Landesregierung). Diesem Grundsatz trägt auch die Judikatur (VwGH vom 28.10.1976, ZfVB 1977/938) Rechnung, wobei freilich die individuellen Umstände nicht zum alleinigen Maßstab werden dürfen.
Der Einsatz des Vermögens, also die Verwertung der Liegenschaft, zur Erfüllung der Rückzahlungspflicht, ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - ebenso unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung zu prüfen. Das verwertbare Vermögen darf soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar oder zur Vermeidung besonderer sozialer Härten erforderlich ist (§ 9 Abs.2 OÖSHG, § 9 (2) oö.Sozialhilfeverordnung). Im konkreten Fall ist zu beachten, daß die Landwirtschaft ohnedies nur geringe Erträge abwirft, bei deren (teilweiser) Veräußerung dem Beklagten jedoch auch diese Einkommensgrundlage entzogen würde.Der Einsatz des Vermögens, also die Verwertung der Liegenschaft, zur Erfüllung der Rückzahlungspflicht, ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - ebenso unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung zu prüfen. Das verwertbare Vermögen darf soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar oder zur Vermeidung besonderer sozialer Härten erforderlich ist (Paragraph 9, Absatz 2, OÖSHG, Paragraph 9, (2) oö.Sozialhilfeverordnung). Im konkreten Fall ist zu beachten, daß die Landwirtschaft ohnedies nur geringe Erträge abwirft, bei deren (teilweiser) Veräußerung dem Beklagten jedoch auch diese Einkommensgrundlage entzogen würde.
Allerdings ist bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Veräußerung immer noch die Möglichkeit der Verpfändung zu prüfen. Deren Zumutbarkeit ist - im Hinblick auf die Nichtgefährdung der wirtschaftlichen Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses der sich aus der Belehnung ergebenden monatlichen Kreditrückzahlungsverpflichtungen zum monatlichen Einkommen des Beklagten zu beurteilen.
Die Vorinstanzen haben ausgehend von der Rechtsansicht, daß von einer Belastungsgrenze in der Höhe der Erträgnisse der Liegenschaft auszugehen ist, eine Prüfung des Wertes der Ausgedingsleistungen (einschließlich der Pflegekosten) unterlassen, weil nicht einmal der feststehende Betrag von S 2.592,-- (ohne Pflegekosten) ausgeschöpft werden könne.
Im weiteren Verfahren wird daher zunächst die Höhe des gesamten Ausgedinges zu ermitteln sein. Dies entspricht der grundsätzlichen Leistungspflicht des Beklagten. Sodann wird für den aktuellen Zeitpunkt die wirtschaftliche Situation des Beklagten zu ermitteln sein, wobei auch seine Zahlungspflichten für Kreditverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, soweit sie mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Soweit das Gesamteinkommen des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht den Richtsatz nach der Richtsatzverordnung (- unter Beachtung vorgenannter individueller Flexibilität -) übersteigt und die Rückerstattungspflicht - bezogen auf den Schluß der Verhandlung - nicht die wirtschaftliche Existenz des Beklagten bedroht, wird die Pflicht zur Ersatzleistung zu bejahen sein.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, wesentliche Feststellungen nicht getroffen haben, ist diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich.
Der Revision war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.