Rechtssatz RS0072872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072872
Entscheidungsdatum
05.11.1997
Norm
oö SHG §51a
oö SHG §52 Abs1
Rechtssatz
Der Begriff der Existenzgefährdung gebietet eine strenge Auslegung. Es ist daher das gesamte Vermögen und Einkommen des Leistungspflichtigen heranzuziehen. Der Zahlungspflichtige kann grundsätzlich bis zur Grenze des Richtsatzes aufgrund der V zum oö SHG belastet werden.Der Begriff der Existenzgefährdung gebietet eine strenge Auslegung. Es ist daher das gesamte Vermögen und Einkommen des Leistungspflichtigen heranzuziehen. Der Zahlungspflichtige kann grundsätzlich bis zur Grenze des Richtsatzes aufgrund der römisch fünf zum oö SHG belastet werden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 502/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 Ob 502/95
Veröff. SZ 68/3
- 9 Ob 365/97k
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 365/97k
Auch; Zweiter Rechtsgang 9 Ob 502/95. Beisatz: Bei Prüfung der Betriebsausgaben ist nicht von den Investitionen auszugehen, die einer vertretbaren und zweckmäßigen Betriebsführung entsprechen, sondern sind nur die unbedingt notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072872
Dokumentnummer
JJR_19950111_OGH0002_0090OB00502_9500000_001