Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zu SZ 50/58 = JBl 1978, 214 = RPflSlgE 1978/55 hatte der Oberste Gerichtshof einen auf § 353 EO gestützten Exekutionsantrag zu beurteilen, der einen Titel auf Reichung der täglichen Kost zu den ortsüblichen Tageszeiten in ausreichender und bekömmlicher Weise in einem bestimmten Zimmer zum Gegenstand hatte. In dieser Entscheidung wird zwischen der Möglichkeit zur Verurteilung im Prozeß nach § 406 Abs 2 ZPO und der Vollstreckbarkeit unterschieden. Letztere sei ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu beurteilen. Nach § 7 Abs 2 EO könne die Exekution vor Eintritt der Fälligkeit nicht bewilligt werden. Auch bei einem Titel auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen gleichgestellten Leistung könne die Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber zur Durchsetzung des ganzen Rechts geführt werden. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Exekution auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge zu Gunsten der in § 6 Abs 3 LPfG genannten Forderungen [s nunmehr § 291c EO]. Auf andere Exekutionsobjekte könne nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden. Die Erzwingung künftiger nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art sei mangels Fälligkeit unzulässig. Es handle sich um keine reinen Dauerleistungen, die durch ein einheitliches Dauerverhalten der Verpflichteten erbracht würden, sondern um deutlich voneinander abgegrenzte wiederkehrende Leistungen (vgl Bydlinski in Klang**2 IV/2, 195, 209). Schließlich handle es sich um keine vertretbare Handlung des Verpflichteten im Sinn des § 353 EO, weil beim Ausgedinge der Gutsübernehmer im Rahmen des Übergabsvertrages die dem Übernehmer (gemeint wohl: Übergeber) zu gewährende Kost zu bestimmen gehabt habe. Die Entscheidung RZ 1957, 167, die eine Exekution zur Erzwingung des Anspruchs aus einem Übergabsvertrag auf Beheizung des Auszugszimmers betroffen habe und ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit der Exekution zur Erzwingung künftigen Verhaltens und der Vertretbarkeit solcher Leistungen ausgegangen sei, sei vereinzelt geblieben. In einem ähnlichen Fall sei die Exekution nach § 354 EO als das zulässige Zwangsmittel angesehen worden (SZ 24/268; vgl auch JBl 1926, 10).Zu SZ 50/58 = JBl 1978, 214 = RPflSlgE 1978/55 hatte der Oberste Gerichtshof einen auf Paragraph 353, EO gestützten Exekutionsantrag zu beurteilen, der einen Titel auf Reichung der täglichen Kost zu den ortsüblichen Tageszeiten in ausreichender und bekömmlicher Weise in einem bestimmten Zimmer zum Gegenstand hatte. In dieser Entscheidung wird zwischen der Möglichkeit zur Verurteilung im Prozeß nach Paragraph 406, Absatz 2, ZPO und der Vollstreckbarkeit unterschieden. Letztere sei ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu beurteilen. Nach Paragraph 7, Absatz 2, EO könne die Exekution vor Eintritt der Fälligkeit nicht bewilligt werden. Auch bei einem Titel auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen gleichgestellten Leistung könne die Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber zur Durchsetzung des ganzen Rechts geführt werden. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Exekution auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge zu Gunsten der in Paragraph 6, Absatz 3, LPfG genannten Forderungen [s nunmehr Paragraph 291 c, EO]. Auf andere Exekutionsobjekte könne nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden. Die Erzwingung künftiger nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art sei mangels Fälligkeit unzulässig. Es handle sich um keine reinen Dauerleistungen, die durch ein einheitliches Dauerverhalten der Verpflichteten erbracht würden, sondern um deutlich voneinander abgegrenzte wiederkehrende Leistungen vergleiche Bydlinski in Klang**2 IV/2, 195, 209). Schließlich handle es sich um keine vertretbare Handlung des Verpflichteten im Sinn des Paragraph 353, EO, weil beim Ausgedinge der Gutsübernehmer im Rahmen des Übergabsvertrages die dem Übernehmer (gemeint wohl: Übergeber) zu gewährende Kost zu bestimmen gehabt habe. Die Entscheidung RZ 1957, 167, die eine Exekution zur Erzwingung des Anspruchs aus einem Übergabsvertrag auf Beheizung des Auszugszimmers betroffen habe und ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit der Exekution zur Erzwingung künftigen Verhaltens und der Vertretbarkeit solcher Leistungen ausgegangen sei, sei vereinzelt geblieben. In einem ähnlichen Fall sei die Exekution nach Paragraph 354, EO als das zulässige Zwangsmittel angesehen worden (SZ 24/268; vergleiche auch JBl 1926, 10).
Anders als in der zitierten Entscheidung, auf die sich das Rekursgericht gestützt hat, stellte die mangelnde Fälligkeit in RZ 1957, 167 ebensowenig wie in SZ 24/168 [in SZ 50/58 unrichtig zitiert mit SZ 24/268] ein Hindernis für die Vollstreckung dar. Die letztgenannte Entscheidung bezieht sich allerdings auf eine Klage (und nicht eine Exekution), die ein Eventualbegehren auf Zahlung der Kosten für die Heizung einer Wohnung zum Gegenstand hatte, wozu sich der Beklagte in einem Vertrag betreffend den Tausch zweier Kellerzimmer verpflichtet hatte. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, daß sich § 406 ZPO nur auf vorübergehende Raten- und Wiederkehrschuldverhältnisse, nicht aber auf Dauerverträge beziehe. Bereits in JBl 1926, 10 sei ein Untermieter verurteilt worden, der Untervermieterin in Zukunft täglich Frühstück und Mittagessen zu leisten und ihr Zimmer in den Wintermonaten heizen zu lassen.Anders als in der zitierten Entscheidung, auf die sich das Rekursgericht gestützt hat, stellte die mangelnde Fälligkeit in RZ 1957, 167 ebensowenig wie in SZ 24/168 [in SZ 50/58 unrichtig zitiert mit SZ 24/268] ein Hindernis für die Vollstreckung dar. Die letztgenannte Entscheidung bezieht sich allerdings auf eine Klage (und nicht eine Exekution), die ein Eventualbegehren auf Zahlung der Kosten für die Heizung einer Wohnung zum Gegenstand hatte, wozu sich der Beklagte in einem Vertrag betreffend den Tausch zweier Kellerzimmer verpflichtet hatte. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, daß sich Paragraph 406, ZPO nur auf vorübergehende Raten- und Wiederkehrschuldverhältnisse, nicht aber auf Dauerverträge beziehe. Bereits in JBl 1926, 10 sei ein Untermieter verurteilt worden, der Untervermieterin in Zukunft täglich Frühstück und Mittagessen zu leisten und ihr Zimmer in den Wintermonaten heizen zu lassen.
Was zunächst die Qualifizierung der täglichen Verköstigung im Rahmen eines Ausgedinges als unvertretbare Handlung durch SZ 50/58 angeht, hält der erkennende Senat diese Ansicht aufrecht, wobei der in dieser Entscheidung gegebenen (knappen) Begründung folgendes hinzuzufügen ist:
Nach der Judikatur ist eine Handlung dann vertretbar im Sinn des § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne daß es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt (JBl 1986, 257 [Pfersmann] und weitere E zu RIS-Justiz RS0004706). Die nach dem gegenständlichen Urteil zu vollstreckenden Leistungen (Haushaltsführung, Kochen, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen) können zwar unter Umständen auch durch Dritte erbracht werden. Dies zeigt, daß die Verpflichteten im Falle einer krankheitsbedingten oder sonst unvermeidbaren oder einer üblichen und daher vom Parteiwillen erfaßten Behinderung, also etwa im Falle eines Urlaubs berechtigt und auch verpflichtet sind, für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Dennoch ist eine wirtschaftliche und rechtliche Gleichwertigkeit zu verneinen.Nach der Judikatur ist eine Handlung dann vertretbar im Sinn des Paragraph 353, EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne daß es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt (JBl 1986, 257 [Pfersmann] und weitere E zu RIS-Justiz RS0004706). Die nach dem gegenständlichen Urteil zu vollstreckenden Leistungen (Haushaltsführung, Kochen, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen) können zwar unter Umständen auch durch Dritte erbracht werden. Dies zeigt, daß die Verpflichteten im Falle einer krankheitsbedingten oder sonst unvermeidbaren oder einer üblichen und daher vom Parteiwillen erfaßten Behinderung, also etwa im Falle eines Urlaubs berechtigt und auch verpflichtet sind, für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Dennoch ist eine wirtschaftliche und rechtliche Gleichwertigkeit zu verneinen.
Auch wenn das vorliegende Anerkenntnisurteil keine weitere Begründung enthält, ist schon aus den Namen der Parteien und der Bezeichnung der betreibenden Parteien als Annehmer abzuleiten, daß es sich um Leistungen auf Grund eines Ausgedinges handelt. Bei einem solchen kann aber - von Ausnahmesituationen abgesehen - für die Berechtigten nicht egal sein, ob sie von den Schuldnern persönlich oder ob sie stets von Hilfskräften betreut werden, ja man wird daraus ein Recht auf eine derart individuelle Betreuung ableiten können. Dazu kommt, daß im Fall der Verhinderung der Verpflichtete für einen Vertreter sorgen und dessen Kosten tragen muß. Dies macht deutlich, daß eine Exekution nach § 353 EO, bei welcher der betreibende Gläubiger eine für die Erbringung der Leistung geeignete Person bestellen muß und ihr gegenüber für das gebührende Entgelt haftet, wirtschaftlich der Exekution nach § 354 EO nicht gleichwertig ist, zumal die im § 353 Abs 2 EO vorgesehene Möglichkeit der Bevorschussung durch den Verpflichteten wegen seiner schlechten Vermögenslage oft nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzbar sein wird. Es ist unter diesen Umständen nicht sachgerecht, den betreibenden Gläubiger auf die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen zu verweisen. Dies gilt hier für alle den Gegenstand der Exekution bildenden Handlungen. Wenngleich sie nicht alle derart eng mit der Person der Übernehmer verknüpft sein dürften wie das Kochen und Haushaltführen, erscheint es auf Grund des einheitlichen Zusammenhanges, der sich aus dem Unterhaltscharakter ergibt, auch nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Unterschied zu machen.Auch wenn das vorliegende Anerkenntnisurteil keine weitere Begründung enthält, ist schon aus den Namen der Parteien und der Bezeichnung der betreibenden Parteien als Annehmer abzuleiten, daß es sich um Leistungen auf Grund eines Ausgedinges handelt. Bei einem solchen kann aber - von Ausnahmesituationen abgesehen - für die Berechtigten nicht egal sein, ob sie von den Schuldnern persönlich oder ob sie stets von Hilfskräften betreut werden, ja man wird daraus ein Recht auf eine derart individuelle Betreuung ableiten können. Dazu kommt, daß im Fall der Verhinderung der Verpflichtete für einen Vertreter sorgen und dessen Kosten tragen muß. Dies macht deutlich, daß eine Exekution nach Paragraph 353, EO, bei welcher der betreibende Gläubiger eine für die Erbringung der Leistung geeignete Person bestellen muß und ihr gegenüber für das gebührende Entgelt haftet, wirtschaftlich der Exekution nach Paragraph 354, EO nicht gleichwertig ist, zumal die im Paragraph 353, Absatz 2, EO vorgesehene Möglichkeit der Bevorschussung durch den Verpflichteten wegen seiner schlechten Vermögenslage oft nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzbar sein wird. Es ist unter diesen Umständen nicht sachgerecht, den betreibenden Gläubiger auf die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen zu verweisen. Dies gilt hier für alle den Gegenstand der Exekution bildenden Handlungen. Wenngleich sie nicht alle derart eng mit der Person der Übernehmer verknüpft sein dürften wie das Kochen und Haushaltführen, erscheint es auf Grund des einheitlichen Zusammenhanges, der sich aus dem Unterhaltscharakter ergibt, auch nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Unterschied zu machen.
Im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Exekutionsantrages ist zwar nicht zu prüfen, ob, wie in NZ 1989, 262 zum Ausdruck gebracht wird, bereits die Schaffung eines Exekutionstitels auf derartige Naturalleistungen zu verweigern wäre, dieser liegt ja bereits vor, wohl aber ist der Begründung entgegenzutreten, wonach ein solcher Titel "praktisch nicht vollstreckbar" wäre. Mag es zwar zutreffen, daß bei beharrlicher Weigerung der Übernehmer, ihre Verpflichtung zu erfüllen, die Übergeber, um zu überleben, gezwungen sind, sich die erforderlichen Leistungen anderweitig zu verschaffen, kann doch nicht von vornherein gesagt werden, die nach §354 EO zunächst anzudrohenden und in der Folge zu vollziehenden Beugestrafen wären an sich nicht geeignet, die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten in der Zukunft zu veranlassen.
Wie nun die im Exekutionsantrag gesetzte Leistungsfrist zeigt, streben die Betreibenden im vorliegenden Fall keinesfalls die Vollstreckbarkeit bereits in der Vergangenheit zu erbringender Naturalleistungen an. Es kann ihnen daher nicht die Unangemessenheit der Vollstreckung bereits in der Vergangenheit zu erbringender Ausgedingsleistungen (so SZ 55/23; NZ 1989,262) entgegengehalten werden.
Zu prüfen ist demnach, ob § 7 Abs 2 EO der Bewilligung der Exekution für zukünftige Leistungen entgegensteht, wie in SZ 50/58 entschieden wurde. Gegen die Vollstreckbarkeit von (nicht in Geldzahlungen bestehenden) Ausgedingsleistungen für die Zukunft spricht zunächst die Gleichsetzung solcher Ansprüche mit Unterhaltsforderungen. Wie in der genannten Entscheidung dargelegt wurde, sind nach dem Gesetz für die Zukunft nur in Geld bestehende Unterhaltsansprüche exequierbar, und diese auch nur durch Pfändung noch nicht fälliger Arbeitseinkommen (nunmehr nach §291c EO) bzw nach § 372 EO.Zu prüfen ist demnach, ob Paragraph 7, Absatz 2, EO der Bewilligung der Exekution für zukünftige Leistungen entgegensteht, wie in SZ 50/58 entschieden wurde. Gegen die Vollstreckbarkeit von (nicht in Geldzahlungen bestehenden) Ausgedingsleistungen für die Zukunft spricht zunächst die Gleichsetzung solcher Ansprüche mit Unterhaltsforderungen. Wie in der genannten Entscheidung dargelegt wurde, sind nach dem Gesetz für die Zukunft nur in Geld bestehende Unterhaltsansprüche exequierbar, und diese auch nur durch Pfändung noch nicht fälliger Arbeitseinkommen (nunmehr nach §291c EO) bzw nach Paragraph 372, EO.
Auch der Umstand, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Verletzung der Unterhaltspflicht die Umwandlung eines Naturalunterhaltsanspruchs in einen solchen auf Geldunterhalt bewirkt (vgl etwa Schwimann in Schwimann2 I Rz 60 zu § 94), könnte gegen die Vollstreckbarkeit von Ausgedingsleistungen für die Zukunft sprechen. Nach Schwimann (aaO Rz 102 zu § 140) sind vor allem Gründe der Durchsetzbarkeit und des Anspruchsschutzes maßgeblich. Hiezu ist aber zu bedenken, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob es für den Schutz des Anspruchs auf Ausgedingsleistungen besser ist, Naturalleistungen durchzusetzen oder einen Geldanspruch, für den erst ein Titel geschaffen werden muß und dessen Hereinbringung möglicherweise an mangelnder Leistungsfähigkeit der Verpflichteten scheitern müßte. Es erscheint verfehlt, den Übergebern ("Ausnehmern") die Wahlmöglichkeit grundsätzlich zu versagen, auch wenn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (SZ 27/212; SZ 55/23; 1 Ob 772/83; Petrasch in Rummel**2 Rz 5 zu § 530; Kiendl-Wendner in Schwimann**2 II Rz 13 zu § 530) jedenfalls ein schuldhafter Verzug mit den Ausgedingsleistungen wie beim Unvergleichsfall die Umwandlung der Naturalleistungen in eine Geldrente herbeiführt.Auch der Umstand, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Verletzung der Unterhaltspflicht die Umwandlung eines Naturalunterhaltsanspruchs in einen solchen auf Geldunterhalt bewirkt vergleiche etwa Schwimann in Schwimann2 römisch eins Rz 60 zu Paragraph 94,), könnte gegen die Vollstreckbarkeit von Ausgedingsleistungen für die Zukunft sprechen. Nach Schwimann (aaO Rz 102 zu Paragraph 140,) sind vor allem Gründe der Durchsetzbarkeit und des Anspruchsschutzes maßgeblich. Hiezu ist aber zu bedenken, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob es für den Schutz des Anspruchs auf Ausgedingsleistungen besser ist, Naturalleistungen durchzusetzen oder einen Geldanspruch, für den erst ein Titel geschaffen werden muß und dessen Hereinbringung möglicherweise an mangelnder Leistungsfähigkeit der Verpflichteten scheitern müßte. Es erscheint verfehlt, den Übergebern ("Ausnehmern") die Wahlmöglichkeit grundsätzlich zu versagen, auch wenn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (SZ 27/212; SZ 55/23; 1 Ob 772/83; Petrasch in Rummel**2 Rz 5 zu Paragraph 530,; Kiendl-Wendner in Schwimann**2 römisch zwei Rz 13 zu Paragraph 530,) jedenfalls ein schuldhafter Verzug mit den Ausgedingsleistungen wie beim Unvergleichsfall die Umwandlung der Naturalleistungen in eine Geldrente herbeiführt.
Vom Erfordernis der Fälligkeit nach § 7 Abs 2 EO ist ausdrücklich eine Ausnahme für Geldunterhalt und bestimmte Geldrenten in § 291c EO gesetzlich angeordnet. Daraus ist aber für Dauerleistungsverpflichten aus einem Ausgedinge, soweit es nicht um eine Geldrente geht, kein Gegenschluß zu ziehen. Vielmehr sind diese als Einheit zu betrachten, weshalb ihre Fälligkeit gegeben ist, sobald die Leistungsfrist des Titels abgelaufen ist, oder aber, wenn eine solche Frist, wie im vorliegenden Fall, fehlt, sofort (vgl Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 § 7 E 124). Auf die Zeitpunkte, zu denen die jeweiligen Teilleistungen zu erbringen sind, kann es demnach nach der zutreffenden Ansicht der Revisionsrekurswerber entgegen SZ 50/58 nicht ankommen.Vom Erfordernis der Fälligkeit nach Paragraph 7, Absatz 2, EO ist ausdrücklich eine Ausnahme für Geldunterhalt und bestimmte Geldrenten in Paragraph 291 c, EO gesetzlich angeordnet. Daraus ist aber für Dauerleistungsverpflichten aus einem Ausgedinge, soweit es nicht um eine Geldrente geht, kein Gegenschluß zu ziehen. Vielmehr sind diese als Einheit zu betrachten, weshalb ihre Fälligkeit gegeben ist, sobald die Leistungsfrist des Titels abgelaufen ist, oder aber, wenn eine solche Frist, wie im vorliegenden Fall, fehlt, sofort vergleiche Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Paragraph 7, E 124). Auf die Zeitpunkte, zu denen die jeweiligen Teilleistungen zu erbringen sind, kann es demnach nach der zutreffenden Ansicht der Revisionsrekurswerber entgegen SZ 50/58 nicht ankommen.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO. Für den Revisionsrekurs steht nur der einfache Einheitssatz nach § 23 Abs 1 und 3 RATG zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO. Für den Revisionsrekurs steht nur der einfache Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz eins und 3 RATG zu.