Rechtssatz RS0004706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004706
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des Paragraph 353, EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 131/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 131/84
Veröff: JBl 1986,257 (zust Pfersmann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg 36895 (50)
- 7 Ob 690/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 690/89
Beisatz: Hier: Pflege des Ausgedingsberechtigten. (T1)
- 3 Ob 60/95
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 60/95
Veröff: SZ 69/160
- 3 Ob 366/97p
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 366/97p
nur: Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt. (T2)
Veröff: SZ 71/28
- 3 Ob 43/98i
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 43/98i
- 3 Ob 22/99k
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 22/99k
nur T2; Beisatz: Bei Leistungen auf Grund eines Ausgedinges besteht für den Übergeber ein Recht auf individuelle Betreuung durch den Übernehmer. Wenngleich nicht alle Leistungen aus dem Ausgedinge, Haushaltsführung, Kochen, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen so eng mit der Person des Übernehmes verknüpft sind, erscheint es auf Grund des einheitlichen Zusammenhanges, der sich aus dem Unterhaltscharakter ergibt, nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Unterschied zu machen und den betreibenden Gläubiger (Übergeber) auf die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen zu verweisen. (T3)
- 3 Ob 44/02w
Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 44/02w
Veröff: SZ 2002/71
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des § 353 EO vollstreckbar. (T4)
Veröff: SZ 2006/10
- 3 Ob 153/12i
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 153/12i
Auch; nur T2
- 3 Ob 215/16p
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004706
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00131_8400000_004