Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass 1. die Verletzung des Belastungsverbots keinen Beseitigungsanspruch auslöse, weil dies - anders als in den Fällen des § 15 UWG und des § 82 UrhG - im Gesetz nicht vorgesehen sei; dass 2. dem Beseitigungsanspruch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mangels Vollstreckbarkeit eines Titels über die herzustellende Lastenfreiheit fehle und dass 3. das im Vertrag aus dem Jahr 1990 vereinbarte Belastungsverbot wegen Vorversterbens der Väter (Geschenkgeber) der Prozessparteien erloschen gewesen sei und dass daher in den Schenkungsverträgen und im Vertrag vom 31. 3. 2001 das Verbot nicht aufrechterhalten habe werden können. Dazu ist Folgendes auszuführen:Der Revisionswerber steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass 1. die Verletzung des Belastungsverbots keinen Beseitigungsanspruch auslöse, weil dies - anders als in den Fällen des Paragraph 15, UWG und des Paragraph 82, UrhG - im Gesetz nicht vorgesehen sei; dass 2. dem Beseitigungsanspruch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mangels Vollstreckbarkeit eines Titels über die herzustellende Lastenfreiheit fehle und dass 3. das im Vertrag aus dem Jahr 1990 vereinbarte Belastungsverbot wegen Vorversterbens der Väter (Geschenkgeber) der Prozessparteien erloschen gewesen sei und dass daher in den Schenkungsverträgen und im Vertrag vom 31. 3. 2001 das Verbot nicht aufrechterhalten habe werden können. Dazu ist Folgendes auszuführen:
I. Zum behaupteten Erlöschen des von den Rechtsvorgängern vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbots und zu dessen allfälliger Neubegründung:römisch eins. Zum behaupteten Erlöschen des von den Rechtsvorgängern vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbots und zu dessen allfälliger Neubegründung:
Zu diesem Punkt wäre die Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig, weil es um eine Vertragsauslegung in einem Einzelfall geht. Da sich die Revisionsausführungen entgegen der Bestimmung des § 914 ABGB ganz überwiegend nur am reinen Wortlaut und an den von den Vertragsparteien (juristischen Laien) verwendeten Begriffen orientieren, den vom Berufungsgericht richtig in den Vordergrund gerückten offenkundigen Vertragszweck, nämlich die Erhaltung des Besitzes in der Familie, aber ignorieren, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zum Thema der Neubegründung des Veräußerungs- und Belastungsverbots am 31. 3. 2001 verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu diesem Punkt wäre die Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig, weil es um eine Vertragsauslegung in einem Einzelfall geht. Da sich die Revisionsausführungen entgegen der Bestimmung des Paragraph 914, ABGB ganz überwiegend nur am reinen Wortlaut und an den von den Vertragsparteien (juristischen Laien) verwendeten Begriffen orientieren, den vom Berufungsgericht richtig in den Vordergrund gerückten offenkundigen Vertragszweck, nämlich die Erhaltung des Besitzes in der Familie, aber ignorieren, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zum Thema der Neubegründung des Veräußerungs- und Belastungsverbots am 31. 3. 2001 verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II. Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des § 353 EO vollstreckbar. Auch zu diesem Punkt liegen wegen gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur keine erheblichen Rechtsfragen vor. Der Revisionswerber führt zu seinem Standpunkt der fehlenden Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nur die Judikatur zu § 354 EO ins Treffen. In den zitierten Vorentscheidungen (SZ 6/220 und 3 Ob 81/69 = RPflSlgE 1970/47) wurde zwar die Zulässigkeit einer Exekutionsführung auf „Löschung einer Ersatzpost" bzw auf „Löschung von Grundbuchseintragungen" nach der Bestimmung des § 354 EO verneint, weil die Vornahme der Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Gläubiger abhängt. Der Oberste Gerichtshof hat aber nicht nur in der vom Revisionswerber als nicht vergleichbar qualifizierten Entscheidung 8 Ob 25/98d ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Lastenfreistellung als vertretbare Handlung des Verpflichteten nach § 353 EO exekutiv durchsetzbar ist. Diese Auffassung vertrat schon die Entscheidung SZ 25/255. Um eine obligatorische Haftungsfreistellung ging es auch in der Entscheidung 3 Ob 366/97p = SZ 71/28. Der Oberste Gerichtshof erachtete einen Exekutionstitel über die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler nach § 353 EO mit der auch im vorliegenden Fall zutreffenden Begründung für vollstreckbar, dass der Befreiungsanspruch unter die vertretbaren Handlungen falle, weil es eben auf persönliche Leistungen des Verpflichteten nicht ankomme, es vielmehr gleichgültig sei, wer den Gläubiger des Verpflichteten zur Entlassung des Betreibenden aus seiner Bürgschaft (hier aus der Sachhaftung) durch geeignete Beistellung von Sicherheiten oder Zahlungen veranlasse. Insbesondere könne jeder Dritte gemäß § 1422 ABGB die Schuld des Verpflichteten bezahlen. Das Berufungsgericht hat in dieser Frage daher ohne Rechtsirrtum im Sinne der gesicherten oberstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung liegen aber hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des Beseitigungsanspruchs eines obligatorischen Verbotsberechtigten nach vertragswidriger Belastung der Liegenschaft mit einem Pfandrecht vor:römisch zwei. Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des Paragraph 353, EO vollstreckbar. Auch zu diesem Punkt liegen wegen gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur keine erheblichen Rechtsfragen vor. Der Revisionswerber führt zu seinem Standpunkt der fehlenden Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nur die Judikatur zu Paragraph 354, EO ins Treffen. In den zitierten Vorentscheidungen (SZ 6/220 und 3 Ob 81/69 = RPflSlgE 1970/47) wurde zwar die Zulässigkeit einer Exekutionsführung auf „Löschung einer Ersatzpost" bzw auf „Löschung von Grundbuchseintragungen" nach der Bestimmung des Paragraph 354, EO verneint, weil die Vornahme der Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Gläubiger abhängt. Der Oberste Gerichtshof hat aber nicht nur in der vom Revisionswerber als nicht vergleichbar qualifizierten Entscheidung 8 Ob 25/98d ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Lastenfreistellung als vertretbare Handlung des Verpflichteten nach Paragraph 353, EO exekutiv durchsetzbar ist. Diese Auffassung vertrat schon die Entscheidung SZ 25/255. Um eine obligatorische Haftungsfreistellung ging es auch in der Entscheidung 3 Ob 366/97p = SZ 71/28. Der Oberste Gerichtshof erachtete einen Exekutionstitel über die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler nach Paragraph 353, EO mit der auch im vorliegenden Fall zutreffenden Begründung für vollstreckbar, dass der Befreiungsanspruch unter die vertretbaren Handlungen falle, weil es eben auf persönliche Leistungen des Verpflichteten nicht ankomme, es vielmehr gleichgültig sei, wer den Gläubiger des Verpflichteten zur Entlassung des Betreibenden aus seiner Bürgschaft (hier aus der Sachhaftung) durch geeignete Beistellung von Sicherheiten oder Zahlungen veranlasse. Insbesondere könne jeder Dritte gemäß Paragraph 1422, ABGB die Schuld des Verpflichteten bezahlen. Das Berufungsgericht hat in dieser Frage daher ohne Rechtsirrtum im Sinne der gesicherten oberstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung liegen aber hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des Beseitigungsanspruchs eines obligatorischen Verbotsberechtigten nach vertragswidriger Belastung der Liegenschaft mit einem Pfandrecht vor:
III.1. Nach herrschender Ansicht ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder dem Tod des Belasteten oder aber der Veräußerung der Sache erlischt (SZ 66/31; RIS-Justiz RS0010805; 1 Ob 195/03p = SZ 2003/119 mwN). Dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot schon allein durch die verbotswidrige Eintragung eines Pfandrechts insgesamt erlösche, wurde noch nicht ausgesprochen und ist auch zu verneinen, weil auch nach Eintragung eines Pfandrechts immer noch ein schutzwürdiges Vertragsinteresse an der Unterlassung weiterer Verpfändungen bestehen bleibt. Auf diesen Punkt wird in den weiteren Ausführungen noch zurückzukommen sein.römisch drei.1. Nach herrschender Ansicht ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder dem Tod des Belasteten oder aber der Veräußerung der Sache erlischt (SZ 66/31; RIS-Justiz RS0010805; 1 Ob 195/03p = SZ 2003/119 mwN). Dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot schon allein durch die verbotswidrige Eintragung eines Pfandrechts insgesamt erlösche, wurde noch nicht ausgesprochen und ist auch zu verneinen, weil auch nach Eintragung eines Pfandrechts immer noch ein schutzwürdiges Vertragsinteresse an der Unterlassung weiterer Verpfändungen bestehen bleibt. Auf diesen Punkt wird in den weiteren Ausführungen noch zurückzukommen sein.
2. Bei drohenden verbotswidrigen Handlungen steht auch einem Verbotsberechtigten im Rahmen des bestehenden materiellen Rechtsverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu (RS0010540). Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt werden (SZ 2003/119). Mit der Pfandrechtseintragung allein ist für den Verbotsberechtigten noch kein vermögenswerter, in Geld bezifferbarer Schaden entstanden, sodass ein nur auf Schadenersatzrecht gestützter Beseitigungsanspruch zumindest auf den ersten Blick zu verneinen wäre. Dem Revisionswerber ist auch einzuräumen, dass ein Beseitigungsanspruch beim vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot im Gesetz nicht normiert ist. Die vom Revisionswerber aufgezeigten gesetzlichen Fälle, in denen im Unterlassungsanspruch auch ein Beseitigungsanspruch inkludiert ist (§ 15 UWG; § 82 UrhG), betreffen deliktische Rechtseingriffe, sodass nicht ohne weiteres eine Analogie auf vertragliche Schuldverhältnisse bejaht werden kann.2. Bei drohenden verbotswidrigen Handlungen steht auch einem Verbotsberechtigten im Rahmen des bestehenden materiellen Rechtsverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu (RS0010540). Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt werden (SZ 2003/119). Mit der Pfandrechtseintragung allein ist für den Verbotsberechtigten noch kein vermögenswerter, in Geld bezifferbarer Schaden entstanden, sodass ein nur auf Schadenersatzrecht gestützter Beseitigungsanspruch zumindest auf den ersten Blick zu verneinen wäre. Dem Revisionswerber ist auch einzuräumen, dass ein Beseitigungsanspruch beim vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot im Gesetz nicht normiert ist. Die vom Revisionswerber aufgezeigten gesetzlichen Fälle, in denen im Unterlassungsanspruch auch ein Beseitigungsanspruch inkludiert ist (Paragraph 15, UWG; Paragraph 82, UrhG), betreffen deliktische Rechtseingriffe, sodass nicht ohne weiteres eine Analogie auf vertragliche Schuldverhältnisse bejaht werden kann.
3. Der Beseitigungsanspruch kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll (hier die Erhaltung des Familienbesitzes):
Das Rechtsproblem wird hier dadurch ausgelöst, dass mit der Eintragung eines Pfandrechts allein noch kein vermögenswerter Schaden entstanden ist. Bei einem solchen kann der Beseitigungsanspruch nach Schadenersatzrecht schon nach dem primären Prinzip der Verpflichtung zur Naturalherstellung des vorigen Zustands bejaht werden. Der Revisionswerber beruft sich für seine Ansicht fehlender Rechtsgrundlagen für einen Beseitigungsanspruch auf die Monographie Aschauers aus dem Jahr 1998 (Das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Liegenschaften), in der als Rechtsbehelfe des Verletzten nur die Unterlassungsklage, der Schadenersatz und die Vertragsstrafe angeführt werden, und leitet daraus die Verneinung eines Beseitigungsanspruchs ab. Der Revisionswerber verschweigt aber die Überlegungen des zitierten Autors, dass die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs in der Judikatur (dazu wird die Entscheidung JBl 1994, 46 zitiert) unbillig sei, weil der Familienbesitz verloren gehe. Der Verbotsberechtigte habe schließlich mehr als ein ideelles Interesse an der Erhaltung des Familienbesitzes, der auch dem Verbotsberechtigten zugute komme oder erbrechtlich auf ihn übergehen könne (Aschauer aaO 105). Richtig ist jedenfalls der Hinweis, dass hinter dem Motiv der Erhaltung des Familienbesitzes jedenfalls auch wirtschaftliche Interessen stehen.
4. Für die Bejahung eines Beseitigungsanspruchs spricht zunächst einmal schon ein ansonsten bestehendes Rechtsschutzdefizit sowie der Wertungswiderspruch zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch, auf den das Berufungsgericht zutreffend hinweist. An der Rechtsprechung, dass ein in Geld bezifferbarer Schadenersatzanspruch hier zu verneinen ist, weil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot keinen Vermögenswert darstellt, kann durchaus festgehalten werden. Nur um einen derartigen Geldanspruch ging es in der Entscheidung 2 Ob 598/92 = JBl 1994, 46. Wenn dort die Schadenersatzklage abgewiesen wurde, so ist daraus aber noch nicht ableitbar oder ausgesprochen worden, dass ein Restitutionsanspruch außerhalb des Schadenersatzrechts in jedem Fall zu verneinen wäre. Ein solcher ist vielmehr aus der vertraglichen Einräumung des Belastungsverbots und dem angeführten Vertragszweck abzuleiten, andernfalls das Verbot jegliche Sicherungsfunktion verlöre, wenn der Verpflichtete es sanktionslos jederzeit verletzen könnte, solange er nur mehr oder weniger geschickt seine Verletzungsabsicht bis zur tatsächlichen Belastung der Liegenschaft vor dem Verbotsberechtigten verbirgt und so eine vorbeugende Klageführung auf Unterlassung vermeidet. Die Erhaltung des Familienbesitzes ist der mit dem Verbot zu sichernde Vertragszweck. Allein mit dessen ideellem Charakter kann die Verweigerung der durchaus möglichen Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht gerechtfertigt werden. Die Parteien verpflichteten sich zur Herstellung eines über einen fixierten Zeitraum bestehenden Dauerzustandes (Lastenfreiheit der Liegenschaft), sodass das Prinzip der Naturalherstellung nach Schadenersatzrecht im Bereich der vermögensrechtlichen Ansprüche durchaus auf immaterielle Ansprüche übertragen werden kann (also analogiefähig ist), wofür auch die im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Interessen der jeweils Verbotsberechtigten ins Treffen geführt werden können. Schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher ein Beseitigungsanspruch des Verbotsberechtigten aus den vom Berufungsgericht richtig erkannten Gründen zu bejahen. Das gefundene Ergebnis entspricht der in mancher Hinsicht vergleichbaren Interessenlage von Wohnungseigentümern bei ihrem Anspruch auf Unterlassung eigenmächtiger und damit rechtswidriger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt (§ 13 Abs 2 WEG). Bei schon erfolgten Eingriffen wird in diesen Fällen ein Beseitigungsanspruch bejaht (SZ 54/129; RS0005944), ohne dass hiefür ein in Geld bezifferbarer Schaden Voraussetzung wäre. So wie im vorliegenden Fall sind die Miteigentümer zu einer dauernden Unterlassung verpflichtet. Dies löst nach eingetretener Verletzung eine Handlungspflicht aus, damit in der Folge der Unterlassungspflicht in vollem Umfang und vertragsgemäß nachgekommen werden kann. Durch den Verstoß selbst kann die obligatorische Unterlassungspflicht nicht zum Erlöschen gebracht werden. Anderes mag für die verbotswidrige Veräußerung gelten, weil § 364c ABGB nur gegen den ersten Eigentümer wirkt (Oberhammer in Schwimann ABGB³ Rz 25 zu § 364c mwN). Dieses Argument versagt aber gegen den Verletzer des Belastungsverbots, weil dieser ja der vertragliche erste Eigentümer (aus dem Vertrag des Jahres 2001) ist und bleibt.4. Für die Bejahung eines Beseitigungsanspruchs spricht zunächst einmal schon ein ansonsten bestehendes Rechtsschutzdefizit sowie der Wertungswiderspruch zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch, auf den das Berufungsgericht zutreffend hinweist. An der Rechtsprechung, dass ein in Geld bezifferbarer Schadenersatzanspruch hier zu verneinen ist, weil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot keinen Vermögenswert darstellt, kann durchaus festgehalten werden. Nur um einen derartigen Geldanspruch ging es in der Entscheidung 2 Ob 598/92 = JBl 1994, 46. Wenn dort die Schadenersatzklage abgewiesen wurde, so ist daraus aber noch nicht ableitbar oder ausgesprochen worden, dass ein Restitutionsanspruch außerhalb des Schadenersatzrechts in jedem Fall zu verneinen wäre. Ein solcher ist vielmehr aus der vertraglichen Einräumung des Belastungsverbots und dem angeführten Vertragszweck abzuleiten, andernfalls das Verbot jegliche Sicherungsfunktion verlöre, wenn der Verpflichtete es sanktionslos jederzeit verletzen könnte, solange er nur mehr oder weniger geschickt seine Verletzungsabsicht bis zur tatsächlichen Belastung der Liegenschaft vor dem Verbotsberechtigten verbirgt und so eine vorbeugende Klageführung auf Unterlassung vermeidet. Die Erhaltung des Familienbesitzes ist der mit dem Verbot zu sichernde Vertragszweck. Allein mit dessen ideellem Charakter kann die Verweigerung der durchaus möglichen Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht gerechtfertigt werden. Die Parteien verpflichteten sich zur Herstellung eines über einen fixierten Zeitraum bestehenden Dauerzustandes (Lastenfreiheit der Liegenschaft), sodass das Prinzip der Naturalherstellung nach Schadenersatzrecht im Bereich der vermögensrechtlichen Ansprüche durchaus auf immaterielle Ansprüche übertragen werden kann (also analogiefähig ist), wofür auch die im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Interessen der jeweils Verbotsberechtigten ins Treffen geführt werden können. Schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher ein Beseitigungsanspruch des Verbotsberechtigten aus den vom Berufungsgericht richtig erkannten Gründen zu bejahen. Das gefundene Ergebnis entspricht der in mancher Hinsicht vergleichbaren Interessenlage von Wohnungseigentümern bei ihrem Anspruch auf Unterlassung eigenmächtiger und damit rechtswidriger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt (Paragraph 13, Absatz 2, WEG). Bei schon erfolgten Eingriffen wird in diesen Fällen ein Beseitigungsanspruch bejaht (SZ 54/129; RS0005944), ohne dass hiefür ein in Geld bezifferbarer Schaden Voraussetzung wäre. So wie im vorliegenden Fall sind die Miteigentümer zu einer dauernden Unterlassung verpflichtet. Dies löst nach eingetretener Verletzung eine Handlungspflicht aus, damit in der Folge der Unterlassungspflicht in vollem Umfang und vertragsgemäß nachgekommen werden kann. Durch den Verstoß selbst kann die obligatorische Unterlassungspflicht nicht zum Erlöschen gebracht werden. Anderes mag für die verbotswidrige Veräußerung gelten, weil Paragraph 364 c, ABGB nur gegen den ersten Eigentümer wirkt (Oberhammer in Schwimann ABGB³ Rz 25 zu Paragraph 364 c, mwN). Dieses Argument versagt aber gegen den Verletzer des Belastungsverbots, weil dieser ja der vertragliche erste Eigentümer (aus dem Vertrag des Jahres 2001) ist und bleibt.
Aus den dargelegten Gründen ist der Revision nicht stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Aus den dargelegten Gründen ist der Revision nicht stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.