Rechtssatz RS0118165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118165
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Rechtssatz
Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nach jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 195/03p
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
Veröff: SZ 2003/119
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10
- 6 Ob 176/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 176/24m
Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118165
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_001