Rechtssatz RS0004626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004626
Geschäftszahl
3Ob45/70; 8Ob25/98d; 6Ob304/05g
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Rechtssatz
Hat die verpflichtete Partei Liegenschaften lastenfrei zu stellen, so wird nur die Zustimmung der verpflichteten Partei und Grundstückeigentümerin zur Löschung druch ein entsprechendes Urteil ersetzt, nicht aber die Beschaffung der Löschungsquittungen von den Pfandgläubigern. Diese können allerdings auch von dritten Personen beschafft werden, weshalb die Exekution nach § 353 EO zulässig ist (ähnlich schon SZ 6/175, SZ 25/255).Hat die verpflichtete Partei Liegenschaften lastenfrei zu stellen, so wird nur die Zustimmung der verpflichteten Partei und Grundstückeigentümerin zur Löschung druch ein entsprechendes Urteil ersetzt, nicht aber die Beschaffung der Löschungsquittungen von den Pfandgläubigern. Diese können allerdings auch von dritten Personen beschafft werden, weshalb die Exekution nach Paragraph 353, EO zulässig ist (ähnlich schon SZ 6/175, SZ 25/255).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 45/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1970 3 Ob 45/70
EvBl 1970/319 S 551
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Vgl
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T1); Veröff: SZ 2006/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004626
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0030OB00045_7000000_001