Rechtssatz RS0108057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108057
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Rechtssatz
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 174/97p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 174/97p
- 1 Ob 195/03p
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
Auch; Veröff: SZ 2003/119
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10
- 5 Ob 128/10z
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 128/10z
Vgl; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T2)
- 3 Ob 184/18g
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 184/18g
- 5 Ob 30/22f
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 30/22f
Beis nur wie T2
- 6 Ob 176/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 176/24m
Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108057
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00174_97P0000_002