Rechtssatz RS0010747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010747
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Rechtssatz
Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten zB als gesetzlichem Erben zufällt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 627/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
Veröff: RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825
- 4 Ob 546/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 546/89
Auch; Veröff: JBl 1989,731 = RZ 1990/28 S 74
- 4 Nd 502/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Nd 502/90
Auch
- 7 Ob 569/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 569/90
Auch; nur: Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. (T1)
- 2 Ob 598/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 598/92
Veröff: NZ 1993,280 = JBl 1994,46 = EvBl 1993/159 S 656 = SZ 66/31
- 1 Ob 630/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
Beisatz: Vgl JBl 1994/818 (T2) Veröff: SZ 68/61
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T3); Veröff: SZ 2006/10
- 6 Ob 176/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 176/24m
nur T1: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010747
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_001