Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zutreffend verweisen die Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, 4 Ob 546/89 (= JBl. 1989, 731), wonach für die Anfechtungsklage, mit der die Feststellung der Unwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes betreffs einer inländischen Liegenschaft geltend gemacht wird, jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wie der Oberste Gerichtshof dort ausführte, muß es sich bei dem mit der Klage in Anspruch genommenen Gegenstand im Sinne des § 99 Abs. 1 zweiter Fall JN nicht um eine körperliche Sache handeln. Daher kann der Gerichtsstand des Streitgegenstandes auch für Feststellungsklagen in Anspruch genommen werden, wenn sich das behauptete Recht oder Rechtsverhältnis im Sprengel des angerufenen Gerichtes befindet. Es ist auch gleichgültig, ob der Anspruch auf den Streitgegenstand ein dingliches oder obligatorisches Recht ist und ob der Streitgegenstand als solcher ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Ebenso wie in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall richtet sich auch hier der Anfechtungsanspruch der Kläger gegen die Wirksamkeit des zugunsten des Beklagten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot ist zwar als solches kein Vermögen; seine Bedeutung ist vielmehr nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Es handelt sich hiebei um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung, die eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Belastung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verboten ist (SZ 59/42; RdW 1989, 126). Gegen dieses Verbotsrecht des Beklagten richtet sich die Klage mit dem Begehren, daß der Beklagte ungeachtet seines Verbotsrechtes die Exekution in die Liegenschaft zu dulden habe. Streitgegenstand ist also die relative Unwirksamkeit des Verbotsrechtes des Beklagten. Die Kläger nehmen daher mit ihrer Klage im Sinne des § 99 Abs. 1 JN das verdinglichte Verbotsrecht des Beklagten, das sich im Sprengel des Erstgerichtes befindet, in Anspruch. Es ist daher der Gerichtsstand nach § 99 Abs. 1 zweiter Fall JN gegeben.Zutreffend verweisen die Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, 4 Ob 546/89 (= JBl. 1989, 731), wonach für die Anfechtungsklage, mit der die Feststellung der Unwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes betreffs einer inländischen Liegenschaft geltend gemacht wird, jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wie der Oberste Gerichtshof dort ausführte, muß es sich bei dem mit der Klage in Anspruch genommenen Gegenstand im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, zweiter Fall JN nicht um eine körperliche Sache handeln. Daher kann der Gerichtsstand des Streitgegenstandes auch für Feststellungsklagen in Anspruch genommen werden, wenn sich das behauptete Recht oder Rechtsverhältnis im Sprengel des angerufenen Gerichtes befindet. Es ist auch gleichgültig, ob der Anspruch auf den Streitgegenstand ein dingliches oder obligatorisches Recht ist und ob der Streitgegenstand als solcher ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Ebenso wie in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall richtet sich auch hier der Anfechtungsanspruch der Kläger gegen die Wirksamkeit des zugunsten des Beklagten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot ist zwar als solches kein Vermögen; seine Bedeutung ist vielmehr nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Es handelt sich hiebei um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung, die eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Belastung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verboten ist (SZ 59/42; RdW 1989, 126). Gegen dieses Verbotsrecht des Beklagten richtet sich die Klage mit dem Begehren, daß der Beklagte ungeachtet seines Verbotsrechtes die Exekution in die Liegenschaft zu dulden habe. Streitgegenstand ist also die relative Unwirksamkeit des Verbotsrechtes des Beklagten. Die Kläger nehmen daher mit ihrer Klage im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN das verdinglichte Verbotsrecht des Beklagten, das sich im Sprengel des Erstgerichtes befindet, in Anspruch. Es ist daher der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, zweiter Fall JN gegeben.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.