Rechtssatz RS0046827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046827
Entscheidungsdatum
26.02.1996
Rechtssatz
§ 99 JN ist auch dann anwendbar, wenn der Gegenstand der Klage nicht zum Vermögen des Beklagten gehört und auf Grund eines obligatorischen Anspruches begehrt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist daher für den Streit zweier Forderungsprätendenten bezüglich eines Gerichtserlages der Sitz des Verwahrschaftsgerichtes (nicht der Verwahrungsabteilung des OLG) maßgebend.Paragraph 99, JN ist auch dann anwendbar, wenn der Gegenstand der Klage nicht zum Vermögen des Beklagten gehört und auf Grund eines obligatorischen Anspruches begehrt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist daher für den Streit zweier Forderungsprätendenten bezüglich eines Gerichtserlages der Sitz des Verwahrschaftsgerichtes (nicht der Verwahrungsabteilung des OLG) maßgebend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 255/51
Entscheidungstext OGH 18.04.1951 2 Ob 255/51
Veröff: SZ 24/105
- 4 Ob 337/69
Entscheidungstext OGH 23.09.1969 4 Ob 337/69
nur: § 99 JN ist auch dann anwendbar, wenn der Gegenstand der Klage nicht zum Vermögen des Beklagten gehört und auf Grund eines obligatorischen Anspruches begehrt wird. (T1) Veröff: ÖBl 1969,14
- 4 Ob 546/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 546/89
Veröff: JBl 1989,731 = RZ 1990/28 S 74
- 4 Nd 502/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Nd 502/90
Auch; nur T1
- 7 Ob 569/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 569/90
- 4 Nd 503/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Nd 503/96
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046827
Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0020OB00255_5100000_001