Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, daß 1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher (ua) voraus, daß kein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist.Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, daß 1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher (ua) voraus, daß kein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist.
Im vorliegenden Fall besteht gegen die Beklagte ein inländischer Gerichtsstand:
Gemäß § 99 JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Person (Gerichtsstand des Vermögens) oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst (Gerichtsstand des Streitgegenstandes) befindet. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes ist nicht auf körperliche Sachen beschränkt. Es ist auch gleichgültig, ob der Streitgegenstand selbst ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes gilt daher (ua) für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages (SZ 24/105; Fasching, Komm I 483; Mayr in Rechberger, ZPO § 99 JN Rz 4).Gemäß Paragraph 99, JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Person (Gerichtsstand des Vermögens) oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst (Gerichtsstand des Streitgegenstandes) befindet. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes ist nicht auf körperliche Sachen beschränkt. Es ist auch gleichgültig, ob der Streitgegenstand selbst ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes gilt daher (ua) für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages (SZ 24/105; Fasching, Komm römisch eins 483; Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 99, JN Rz 4).
Für die Klage des Klägers auf Zustimmung zur Ausfolgung des beim Oberlandesgericht Wien erlegten Sparbuches ist demnach, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Handelsgeschäft handelt und die Beklagte eine Handelsgesellschaft ist, das Handelsgericht Wien (§ 51 Abs 1 Z 1 JN), sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien örtlich zuständig.Für die Klage des Klägers auf Zustimmung zur Ausfolgung des beim Oberlandesgericht Wien erlegten Sparbuches ist demnach, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Handelsgeschäft handelt und die Beklagte eine Handelsgesellschaft ist, das Handelsgericht Wien (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN), sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien örtlich zuständig.
Der Ordinationsantrag war abzuweisen.