Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 Abs. 1 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn entweder Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Diese Voraussetzungen sind aber hier nicht gegeben, weil der im Ausland wohnende Erwin O*** mit der beabsichtigten Klage am Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 Abs. 1, zweiter Fall, JN belangt werden kann.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn entweder Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Diese Voraussetzungen sind aber hier nicht gegeben, weil der im Ausland wohnende Erwin O*** mit der beabsichtigten Klage am Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, Absatz eins,, zweiter Fall, JN belangt werden kann.
Gemäß § 99 Abs. 1, zweiter Fall, JN, kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Die in Anspruch genommene Sache muß somit Gegenstand des Rechtsstreites (also Klagegegenstand) sein; es ist aber nicht erforderlich, daß es sich dabei um eine körperliche Sache handelt. Daher kann der Gerichtsstand des Streitgegenstandes auch für Feststellungsklagen in Anspruch genommen werden, wenn sich das behauptete Recht oder Rechtsverhältnis im Sprengel des angerufenen Gerichtes befindet. Auch ist gleichgültig, ob der Anspruch auf den Streitgegenstand ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist (ÖBl. 1969, 144) und ob der Streitgegenstand als solcher ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist (Fasching I 483). Daher wurde z.B. für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages der Gerichtsstand des Streitgegenstandes iS des § 99 Abs. 1, zweiter Fall, JN anerkannt (SZ 24/105).Gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, zweiter Fall, JN, kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Die in Anspruch genommene Sache muß somit Gegenstand des Rechtsstreites (also Klagegegenstand) sein; es ist aber nicht erforderlich, daß es sich dabei um eine körperliche Sache handelt. Daher kann der Gerichtsstand des Streitgegenstandes auch für Feststellungsklagen in Anspruch genommen werden, wenn sich das behauptete Recht oder Rechtsverhältnis im Sprengel des angerufenen Gerichtes befindet. Auch ist gleichgültig, ob der Anspruch auf den Streitgegenstand ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist (ÖBl. 1969, 144) und ob der Streitgegenstand als solcher ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist (Fasching römisch eins 483). Daher wurde z.B. für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages der Gerichtsstand des Streitgegenstandes iS des Paragraph 99, Absatz eins,, zweiter Fall, JN anerkannt (SZ 24/105).
Im vorliegenden Fall wollen die Antragsteller einen Anfechtungsanspruch gegen die Wirksamkeit des zugunsten Erwin O*** auf der Liegenschaft EZ 256 Grundbuch Gmunden einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes erheben. Ein (hier: grundbücherlich eingetragenes) Veräußerungs- und Belastungsverbot ist zwar als solches kein Vermögensobjekt; seine Bedeutung ist vielmehr nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen (insbesondere erbrechtlichen Erwartungen) zu bestimmen. Es handelt sich dabei um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung (3 Ob 100/86), welche eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Belastung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verbunden ist (SZ 59/42; RdW 1989, 126). Gegenstand der gegen Erwin O*** beabsichtigten Klage ist somit die relative Unwirksamkeit seines Verbotsrechtes. Da sich dieses verdinglichte Recht im Sprengel des Kreisgerichtes Wels befindet, ist dieses Gericht im Sinne der vorstehenden Ausführungen für den beabsichtigten Rechtsstreit zuständig (4 Ob 546/89); daß es die Klage gegen Erwin O*** zurückgewiesen hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.