Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsansicht, daß dem durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot iS des § 364 c ABGB Begünstigten (im folgenden auch kurz: Verbotsberechtigter) weder nach § 462 noch nach § 1358 ABGB ein Recht zur Einlösung der Forderung eines Hypothekargläubigers ohne Einverständnis des Schuldners zustehe. Der Kläger hafte für die Schuld der Liegenschaftseigentümerin weder persönlich noch mit bestimmten Vermögensstücken. § 462 ABGB gewähre das Einlösungsrecht nur dem Pfandgläubiger. Dieses Recht werde zwar wegen der gleichen Interessenlage auch jenen anderen dinglich Berechtigten zugebilligt, die gemäß § 227 EO auf das Meistbot gewiesen seien; das treffe aber für den Verbotsberechtigten nicht zu. Selbst wenn aber § 462 ABGB auch auf den Verbotsberechtigten analog anzuwenden wäre, könne er das Einlösungsrecht nicht vor Stellung eines Antrages auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft ausüben.Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsansicht, daß dem durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot iS des Paragraph 364, c ABGB Begünstigten (im folgenden auch kurz: Verbotsberechtigter) weder nach Paragraph 462, noch nach Paragraph 1358, ABGB ein Recht zur Einlösung der Forderung eines Hypothekargläubigers ohne Einverständnis des Schuldners zustehe. Der Kläger hafte für die Schuld der Liegenschaftseigentümerin weder persönlich noch mit bestimmten Vermögensstücken. Paragraph 462, ABGB gewähre das Einlösungsrecht nur dem Pfandgläubiger. Dieses Recht werde zwar wegen der gleichen Interessenlage auch jenen anderen dinglich Berechtigten zugebilligt, die gemäß Paragraph 227, EO auf das Meistbot gewiesen seien; das treffe aber für den Verbotsberechtigten nicht zu. Selbst wenn aber Paragraph 462, ABGB auch auf den Verbotsberechtigten analog anzuwenden wäre, könne er das Einlösungsrecht nicht vor Stellung eines Antrages auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft ausüben.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wer eine fremde Schuld, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, bezahlt, tritt gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der Gläubiger muß in diesem Fall die Zahlung auch annehmen, wenn die Einlösung nicht mit Einverständnis des Schuldners angeboten wird. Von einem Dritten, der für die Schuld nicht haftet, muß hingegen der Gläubiger ohne solches Einverständnis die Zahlung nicht annehmen (§§ 1422 1423 ABGB).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wer eine fremde Schuld, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, bezahlt, tritt gemäß Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der Gläubiger muß in diesem Fall die Zahlung auch annehmen, wenn die Einlösung nicht mit Einverständnis des Schuldners angeboten wird. Von einem Dritten, der für die Schuld nicht haftet, muß hingegen der Gläubiger ohne solches Einverständnis die Zahlung nicht annehmen (Paragraphen 1422, 1423 ABGB).
Der Anwendungsbereich des (zum Bürgschaftsrecht des ABGB !§§ 1344 bis 1346, 1348 bis 1365 gehörenden) § 1358 ABGB beschränkt sich nicht auf die Regelung des Bürgenregresses; die Bestimmung findet vielmehr auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1358; auch EvBl 1972/86; EvBl 1988/49 = WBl 1988, 126). Letzteres trifft vor allem auf den Eigentümer des Pfandgutes zu (§ 469 ABGB). Der Verbotsberechtigte gehört nicht zu den Personen, die mit bestimmten Vermögensstücken haften, ist doch das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt. Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten z.B. als gesetzlichem Erben zufällt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 364 c). Es handelt sich hiebei um keine Belastung im eigentlichen Sinn, sondern um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung (3 Ob 100/86), die eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verboten ist (SZ 59/42).Der Anwendungsbereich des (zum Bürgschaftsrecht des ABGB !§§ 1344 bis 1346, 1348 bis 1365 gehörenden) Paragraph 1358, ABGB beschränkt sich nicht auf die Regelung des Bürgenregresses; die Bestimmung findet vielmehr auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1358,; auch EvBl 1972/86; EvBl 1988/49 = WBl 1988, 126). Letzteres trifft vor allem auf den Eigentümer des Pfandgutes zu (Paragraph 469, ABGB). Der Verbotsberechtigte gehört nicht zu den Personen, die mit bestimmten Vermögensstücken haften, ist doch das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt. Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten z.B. als gesetzlichem Erben zufällt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 364, c). Es handelt sich hiebei um keine Belastung im eigentlichen Sinn, sondern um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung (3 Ob 100/86), die eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verboten ist (SZ 59/42).
Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte (Begünstigte) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes (und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, daß der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten (vor allem des Schuldners) zu zahlen. So gewährt § 462 ABGB den Hypothekargläubigern ein vom Einverständnis des Schuldners unabhängiges Einlösungsrecht ("Vor der Feilbietung des Gutes" ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten) ebenso § 17 AnfO dem Anfechtungsgegner (Mayerhofer-Ehrenzweig3 483; Gamerith in Rummel aaO Rz 2 zu § 1358). Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Weise zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft (bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt) für ertragreicher ansehen (so schon Exner, Das österreichische Hypothekarrecht II 537 ff; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 462;Für die Beurteilung der Frage, ob der nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigte (Begünstigte) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes (und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, daß der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten (vor allem des Schuldners) zu zahlen. So gewährt Paragraph 462, ABGB den Hypothekargläubigern ein vom Einverständnis des Schuldners unabhängiges Einlösungsrecht ("Vor der Feilbietung des Gutes" ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten) ebenso Paragraph 17, AnfO dem Anfechtungsgegner (Mayerhofer-Ehrenzweig3 483; Gamerith in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1358,). Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Weise zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft (bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt) für ertragreicher ansehen (so schon Exner, Das österreichische Hypothekarrecht römisch zwei 537 ff; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 462,;
auch Feil, Liegenschaftsrecht II 1196; Koziol-Welser8 II 128;auch Feil, Liegenschaftsrecht römisch zwei 1196; Koziol-Welser8 römisch zwei 128;
Gschnitzer, Sachenrecht2, 219 f; Hoyer in FS Demelius 360 ff). Das Einlösungsrecht des Anfechtungsgegners nach § 17 AnfO sichert das Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Rechtshandlung (insbesondere eines angefochtenen Rechtsgeschäftes) dadurch, daß sich der Anfechtungsgegner von dem Anfechtungsanspruch durch Bezahlung der dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung befreien kann. In beiden Fällen anerkennt somit die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung auch ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung ein anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll (vgl Exner aaO 548).Gschnitzer, Sachenrecht2, 219 f; Hoyer in FS Demelius 360 ff). Das Einlösungsrecht des Anfechtungsgegners nach Paragraph 17, AnfO sichert das Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Rechtshandlung (insbesondere eines angefochtenen Rechtsgeschäftes) dadurch, daß sich der Anfechtungsgegner von dem Anfechtungsanspruch durch Bezahlung der dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung befreien kann. In beiden Fällen anerkennt somit die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung auch ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung ein anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll vergleiche Exner aaO 548).
Anerkennt aber der Gesetzgeber schon die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit der Pfandgläubiger und die Aufrechterhaltung eines angefochtenen Rechtsgeschäftes als zur Gewährung des Einlösungsrechtes ausreichendes schutzwürdiges Interesse und hat auch die Lehre den Begriff "Pfandgläubiger" in § 462 ABGB schon bisher dahin ausdehnend ausgelegt, daß sie das Einlösungsrecht wegen der gleichen Interessenlage auch jenen anderen dinglichen Berechtigten zubilligt, die gemäß § 227 EO auf das Meistbot gewiesen sind (Klang in Klang2 II 491; Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu § 462), so muß dieses Recht umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben (ähnl 5 Ob 318/87). Es ergibt sich daher die weitere Frage, ob es diese Interessenlage rechtfertigt, dem Verbotsberechtigten in analoger Anwendung des § 1358 ABGB ebenso wie demjenigen, der für eine fremde Schuld persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, ein Einlösungsrecht auch ohne Zusammenhang mit einem drohenden Zwangsversteigerungsverfahren zu gewähren, oder ob der Verbotsberechtigte, so wie die Pfandgläubiger gemäß § 462 ABGB, die Forderung nur "vor der Feilbietung des Gutes" einlösen darf. Diese Frage kann aber diesmal auf sich beruhen, weil der Kläger auch dann, wenn er nur wie ein Pfandgläubiger zu behandeln wäre, zu der hier vorgenommenen Einlösung berechtigt war. "Vor der Feilbietung des Gutes" bedeutet zwar nach herrschender Lehre (Klang in Klang2 II 491; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 462; Schwimann/Pimmer, ABGB II § 462 Rz 3; auch Heller-Berger-Stix Komm z EO 1412), daß die Einlösung erst nach der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeboten werden darf, wogegen schon Exner (aaO 548) und Hoyer (in FS Demelius 361 ff) den schwerwiegenden Einwand vorgebracht haben, daß es nicht sinnvoll sein könne, Kosten eines (aussichtslosen) Hypothekarprozesses unter Exekutionsbewilligung auflaufen zu lassen, wenn ein Pfandgläubiger zur Einlösung bereit sei; die herrschende Lehre stellt hingegen darauf ab, daß "sicher sein müsse, daß die Feilbietung bevorsteht" (Klang aaO 491), und nimmt diesen Zeitpunkt mit der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens als gegeben an (Heller-Berger-Stix aaO 1411). Darin liegt in Wahrheit nur ein Schluß im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil einerseits auch bewilligte Zwangsversteigerungen häufig vor dem Versteigerungstermin wieder eingestellt werden und andererseits schon bei Erhebung der Hypothekarklage voraussehbar sein kann, daß die Verwertung der Liegenschaft unausweichlich sein wird. Der Zusammenhang mit einer drohenden Feilbietung kann daher auch schon vor der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegeben sein. Das trifft hier zu. Der Kläger hat die Einlösung der Forderung nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin angeboten. Die Beklagte hat ihre Forderung im Konkursverfahren (mit dem zum Zeitpunkt der Eröffnung aushaftenden Betrag) angemeldet und der Masseverwalter ihre Forderung anerkannt, so daß in diesem Umfang bereits ein Exekutionstitel bestand. Der Masseverwalter hat unter Berufung auf sein potentielles, aber nicht ausgeübtes Einlösungsrecht nach § 120 Abs 1 KO die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft nach § 119 KO beantragt, wurde aber wegen des aufrechten Veräußerungs- und Belastungsverbotes des Klägers abgewiesen (5 Ob 318/87). Die Beklagte hat daraufhin als einzige vom Verbotsrecht des Klägers nicht erfaßte Hypothekargläubigerin die Hypothekarklage mit dem klar erkennbaren Ziel erhoben, ihre Forderung (im Gesamtumfang des bestehenden Absonderungsrechtes) durch Verwertung der Liegenschaft hereinzubringen. Der Masseverwalter hat die Zustimmung zur Zahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin durch den Kläger mit der Begründung verweigert, daß die Liegenschaft im Fall ihrer zwangsweisen Verwertung in die Konkursmasse fallen und der Befriedigung der Gläubiger dienen würde. Damit stand aber hier im Zeitpunkt des Anbietens der Einlösung durch den Kläger mit Sicherheit fest, daß es ohne diese Einlösung zur Feilbietung des Gutes kommen würde; der Kläger hat daher die Einlösung iS des § 462 ABGB "vor der Feilbietung des Gutes" angeboten. Da er einlösungsberechtigt war, hat die Beklagte die Annahme der Zahlung zu Unrecht verweigert und der Kläger mit der Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB (Klang in Klang aaO 491; Petrasch in Rummel Rz 4 zu § 462; Hoyer aaO 361; Feil, Liegenschaftsrecht 1197) die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung der Beklagten in die Löschung begehren.Anerkennt aber der Gesetzgeber schon die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit der Pfandgläubiger und die Aufrechterhaltung eines angefochtenen Rechtsgeschäftes als zur Gewährung des Einlösungsrechtes ausreichendes schutzwürdiges Interesse und hat auch die Lehre den Begriff "Pfandgläubiger" in Paragraph 462, ABGB schon bisher dahin ausdehnend ausgelegt, daß sie das Einlösungsrecht wegen der gleichen Interessenlage auch jenen anderen dinglichen Berechtigten zubilligt, die gemäß Paragraph 227, EO auf das Meistbot gewiesen sind (Klang in Klang2 römisch zwei 491; Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 462,), so muß dieses Recht umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben (ähnl 5 Ob 318/87). Es ergibt sich daher die weitere Frage, ob es diese Interessenlage rechtfertigt, dem Verbotsberechtigten in analoger Anwendung des Paragraph 1358, ABGB ebenso wie demjenigen, der für eine fremde Schuld persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, ein Einlösungsrecht auch ohne Zusammenhang mit einem drohenden Zwangsversteigerungsverfahren zu gewähren, oder ob der Verbotsberechtigte, so wie die Pfandgläubiger gemäß Paragraph 462, ABGB, die Forderung nur "vor der Feilbietung des Gutes" einlösen darf. Diese Frage kann aber diesmal auf sich beruhen, weil der Kläger auch dann, wenn er nur wie ein Pfandgläubiger zu behandeln wäre, zu der hier vorgenommenen Einlösung berechtigt war. "Vor der Feilbietung des Gutes" bedeutet zwar nach herrschender Lehre (Klang in Klang2 römisch zwei 491; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 462,; Schwimann/Pimmer, ABGB römisch zwei Paragraph 462, Rz 3; auch Heller-Berger-Stix Komm z EO 1412), daß die Einlösung erst nach der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeboten werden darf, wogegen schon Exner (aaO 548) und Hoyer (in FS Demelius 361 ff) den schwerwiegenden Einwand vorgebracht haben, daß es nicht sinnvoll sein könne, Kosten eines (aussichtslosen) Hypothekarprozesses unter Exekutionsbewilligung auflaufen zu lassen, wenn ein Pfandgläubiger zur Einlösung bereit sei; die herrschende Lehre stellt hingegen darauf ab, daß "sicher sein müsse, daß die Feilbietung bevorsteht" (Klang aaO 491), und nimmt diesen Zeitpunkt mit der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens als gegeben an (Heller-Berger-Stix aaO 1411). Darin liegt in Wahrheit nur ein Schluß im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil einerseits auch bewilligte Zwangsversteigerungen häufig vor dem Versteigerungstermin wieder eingestellt werden und andererseits schon bei Erhebung der Hypothekarklage voraussehbar sein kann, daß die Verwertung der Liegenschaft unausweichlich sein wird. Der Zusammenhang mit einer drohenden Feilbietung kann daher auch schon vor der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegeben sein. Das trifft hier zu. Der Kläger hat die Einlösung der Forderung nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin angeboten. Die Beklagte hat ihre Forderung im Konkursverfahren (mit dem zum Zeitpunkt der Eröffnung aushaftenden Betrag) angemeldet und der Masseverwalter ihre Forderung anerkannt, so daß in diesem Umfang bereits ein Exekutionstitel bestand. Der Masseverwalter hat unter Berufung auf sein potentielles, aber nicht ausgeübtes Einlösungsrecht nach Paragraph 120, Absatz eins, KO die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft nach Paragraph 119, KO beantragt, wurde aber wegen des aufrechten Veräußerungs- und Belastungsverbotes des Klägers abgewiesen (5 Ob 318/87). Die Beklagte hat daraufhin als einzige vom Verbotsrecht des Klägers nicht erfaßte Hypothekargläubigerin die Hypothekarklage mit dem klar erkennbaren Ziel erhoben, ihre Forderung (im Gesamtumfang des bestehenden Absonderungsrechtes) durch Verwertung der Liegenschaft hereinzubringen. Der Masseverwalter hat die Zustimmung zur Zahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin durch den Kläger mit der Begründung verweigert, daß die Liegenschaft im Fall ihrer zwangsweisen Verwertung in die Konkursmasse fallen und der Befriedigung der Gläubiger dienen würde. Damit stand aber hier im Zeitpunkt des Anbietens der Einlösung durch den Kläger mit Sicherheit fest, daß es ohne diese Einlösung zur Feilbietung des Gutes kommen würde; der Kläger hat daher die Einlösung iS des Paragraph 462, ABGB "vor der Feilbietung des Gutes" angeboten. Da er einlösungsberechtigt war, hat die Beklagte die Annahme der Zahlung zu Unrecht verweigert und der Kläger mit der Hinterlegung des Betrages gemäß Paragraph 1425, ABGB (Klang in Klang aaO 491; Petrasch in Rummel Rz 4 zu Paragraph 462,; Hoyer aaO 361; Feil, Liegenschaftsrecht 1197) die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung der Beklagten in die Löschung begehren.
Mit dem Einwand, daß durch die Berichtigung ihres Pfandrechtes die Liegenschaft der Verwertung durch den Masseverwalter entzogen würde, beruft sich die Beklagte auf fremde Interessen, die sie nicht wahrzunehmen hat und die auch nicht bestehen, wenn der Kläger sein Veräußerungs- und Belastungsverbot anfechtungsfest erworben hat. Für das Gegenteil fehlt in diesem Verfahren jeder Anhaltspunkt. Der Masseverwalter hat anscheinend eine Anfechtungsklage bezüglich des Verbotsrechtes des Klägers gar nicht erhoben. Damit war aber, wie der Oberste Gerichtshof schon zu 5 Ob 318/87 ausgesprochen hat, ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten die Versteigerung der Liegenschaft auch im Konkurs des Liegenschaftseigentümers nicht zulässig (SZ 44/189; SZ 47/86; SZ 56/30; RdW 1987, 328 ua). In Ansehung der einzigen vom Verbotsrecht nicht erfaßten Hypothek war aber der Verbotsberechtigte zur Einlösung berechtigt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.