Rechtssatz RS0011446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011446
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Sowohl im Fall des § 462 ABGB wie auch in dem des § 17 AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.Sowohl im Fall des Paragraph 462, ABGB wie auch in dem des Paragraph 17, AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 627/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 = BA 1989,825
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011446
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_003