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Rechtssatz RS0010749×

Rechtssatz RS0010749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010749

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 627/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
    JBl 1989,440 = RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825
  • 2 Ob 104/09x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 104/09x
    Auch; Beisatz: Im Fall einer Höchstbetragshypothek und einer den Höchstbetrag übersteigenden Forderung ist die Überweisung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts ausreichend. (T1)
  • 7 Ob 91/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 91/23t
    vgl; Beisatz: Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010749

Im RIS seit

10.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_002