Begründung:
Die der Gemeinschuldnerin gehörige Liegenschaft EZ 186 des Grundbuches über die Kat. Gem. Schnarrendorf ist im Range COZ 2a mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Sohnes der Gemeinschuldnerin Peter M*** belegt. Die diesem Verbot zugrunde liegende Vereinbarung enthält die Bestimmung, daß das Recht der Gemeinschuldnerin, für Zwecke des Hausbaues auf der Liegenschaft bei einer inländischen Bausparkasse oder einem sonstigen inländischen Geldinstitut ein Bauspardarlehen im Höchstbetrag von S 800.000,-- samt Nebengebühren aufzunehmen, von diesem Verbot ausgenommen ist. Im Range COZ 3b ist die Liegenschaft mit einem der Sicherstellung eines Hausbaukredites der W*** V*** registrierte
Genossenschaft mbH dienenden Pfandrecht im Höchstbetrag von S 390.000,-- belastet.
Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin hat die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft gemäß § 119 KO beantragt.Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin hat die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft gemäß Paragraph 119, KO beantragt.
Das Konkursgericht hat diesen Antrag bewilligt und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen angeführt:
Die Liegenschaft sei im Range nach dem bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbot mit einem Absonderungsrecht belastet, zu dessen Einverleibung der Verbotsberechtigte bereits im Vertrag über die Begründung des Verbotes seine Einwilligung gegeben habe. Mit Zustimmung des Verbotsberechtigten sei nach ständiger Rechtsprechung die Veräußerung und Belastung der Liegenschaft zulässig (SZ 18/169; SZ 30/65; SZ 32/98 ua), in einem solchen Falle stimme der Verbotsberechtigte auch der Verwertung der Liegenschaft zu (ZBl. 1935/254). Hier könne sich der Masseverwalter die Rechtsstellung und die Verwertungsrechte eines Absonderungsgläubigers dadurch verschaffen, daß er gemäß § 120 Abs 1 KO von dem Recht Gebrauch mache, die Hypothek einzulösen. In der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Linz 4 R 175/84) seien ihm die Verwertungsrechte des Hypothekargläubigers aber auch dann zugebilligt worden, wenn er das Einlösungsrecht formell nicht ausgeübt habe. Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, gehörten zur Konkursmasse (EvBl 1965/222) und verpflichteten den Masseverwalter, sie zu verwerten (§ 114 Abs 1 KO); dabei müsse er auch die Interessen der Absonderungsgläubiger wahrnehmen und könne deren besondere Verwertungsrechte ausüben.Die Liegenschaft sei im Range nach dem bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbot mit einem Absonderungsrecht belastet, zu dessen Einverleibung der Verbotsberechtigte bereits im Vertrag über die Begründung des Verbotes seine Einwilligung gegeben habe. Mit Zustimmung des Verbotsberechtigten sei nach ständiger Rechtsprechung die Veräußerung und Belastung der Liegenschaft zulässig (SZ 18/169; SZ 30/65; SZ 32/98 ua), in einem solchen Falle stimme der Verbotsberechtigte auch der Verwertung der Liegenschaft zu (ZBl. 1935/254). Hier könne sich der Masseverwalter die Rechtsstellung und die Verwertungsrechte eines Absonderungsgläubigers dadurch verschaffen, daß er gemäß Paragraph 120, Absatz eins, KO von dem Recht Gebrauch mache, die Hypothek einzulösen. In der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Linz 4 R 175/84) seien ihm die Verwertungsrechte des Hypothekargläubigers aber auch dann zugebilligt worden, wenn er das Einlösungsrecht formell nicht ausgeübt habe. Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, gehörten zur Konkursmasse (EvBl 1965/222) und verpflichteten den Masseverwalter, sie zu verwerten (Paragraph 114, Absatz eins, KO); dabei müsse er auch die Interessen der Absonderungsgläubiger wahrnehmen und könne deren besondere Verwertungsrechte ausüben.
Das von der Gemeinschuldnerin und vom Buchberechtigten Peter M*** angerufene Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes den Verwertungsantrag des Masseverwalters ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Ein bücherlich eingetragenes Veräußerungsverbot hindere auch die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft, weil sich die dingliche Wirkung dieser Eigentumsbeschränkung auf jeden Dritten, also auch auf die Konkursgläubiger erstrecke (SZ 32/43). Hier habe der Masseverwalter gar nicht behauptet, daß der Verbotsberechtigte der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft zugestimmt habe; vielmehr gründe er seinen Verwertungsantrag darauf, daß er sich die Rechtsstellung der Pfandgläubigerin jederzeit durch Einlösung des einverleibten Pfandrechtes verschaffen könne. Gemäß § 120 Abs 1 KO könne der Masseverwalter durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten; Bezahlung bedeute volle Befriedigung der Pfandschuld einschließlich Nebengebühren, bei Höchstbetragshypotheken bis maximal zum Höchstbetrag (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 462). Da § 120 Abs 1 KO ausdrücklich den Eintritt des Masseverwalters in das Pfandrecht durch die Bezahlung der Schuld vorsehe und Bezahlung volle Befriedigung bedeute, könne das Rekursgericht seine frühere Ansicht (4 R 175/84 und 4 R 58/86) nicht aufrecht erhalten, daß es unökonomisch und auch mit den besonderen Aufgaben des Masseverwalters unvereinbar sei, ihm die Verwertungsrechte eines besseren Hypothekargläubigers nur bei formeller Vollziehung der Einlösung der Pfandschuld zuzugestehen; von dieser früheren Ansicht sei das Rekursgericht schon in der Entscheidung 4 R 332, 333/86 abgerückt. Wolle der Masseverwalter die Verwertungsrechte der dem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Range nachstehenden Pfandgläubigerin durchsetzen, müsse er durch volle Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Die erforderliche Zustimmung des Verbotsberechtigten (ohne diesen Vorgang) habe der Masseverwalter nicht behauptet und sie ergebe sich auch nicht aus den Akten. Eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung müsse aber der Masseverwalter nachweisen; allenfalls müsse er diese im Prozeßwege erzwingen (vgl. NZ 1980, 156). Ob die auf Grund der vereinbarten Ausnahme vom Veräußerungs- und Belastungsverbot erfolgte Pfandrechtseinverleibung auch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Realisierung des Pfandrechtes ermögliche, könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage derzeit dahingestellt bleiben. Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft der Masseverwalter mit Revisionsrekurs. Er beantragt die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz.Ein bücherlich eingetragenes Veräußerungsverbot hindere auch die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft, weil sich die dingliche Wirkung dieser Eigentumsbeschränkung auf jeden Dritten, also auch auf die Konkursgläubiger erstrecke (SZ 32/43). Hier habe der Masseverwalter gar nicht behauptet, daß der Verbotsberechtigte der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft zugestimmt habe; vielmehr gründe er seinen Verwertungsantrag darauf, daß er sich die Rechtsstellung der Pfandgläubigerin jederzeit durch Einlösung des einverleibten Pfandrechtes verschaffen könne. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, KO könne der Masseverwalter durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten; Bezahlung bedeute volle Befriedigung der Pfandschuld einschließlich Nebengebühren, bei Höchstbetragshypotheken bis maximal zum Höchstbetrag vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 462,). Da Paragraph 120, Absatz eins, KO ausdrücklich den Eintritt des Masseverwalters in das Pfandrecht durch die Bezahlung der Schuld vorsehe und Bezahlung volle Befriedigung bedeute, könne das Rekursgericht seine frühere Ansicht (4 R 175/84 und 4 R 58/86) nicht aufrecht erhalten, daß es unökonomisch und auch mit den besonderen Aufgaben des Masseverwalters unvereinbar sei, ihm die Verwertungsrechte eines besseren Hypothekargläubigers nur bei formeller Vollziehung der Einlösung der Pfandschuld zuzugestehen; von dieser früheren Ansicht sei das Rekursgericht schon in der Entscheidung 4 R 332, 333/86 abgerückt. Wolle der Masseverwalter die Verwertungsrechte der dem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Range nachstehenden Pfandgläubigerin durchsetzen, müsse er durch volle Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Die erforderliche Zustimmung des Verbotsberechtigten (ohne diesen Vorgang) habe der Masseverwalter nicht behauptet und sie ergebe sich auch nicht aus den Akten. Eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung müsse aber der Masseverwalter nachweisen; allenfalls müsse er diese im Prozeßwege erzwingen vergleiche NZ 1980, 156). Ob die auf Grund der vereinbarten Ausnahme vom Veräußerungs- und Belastungsverbot erfolgte Pfandrechtseinverleibung auch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Realisierung des Pfandrechtes ermögliche, könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage derzeit dahingestellt bleiben. Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft der Masseverwalter mit Revisionsrekurs. Er beantragt die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz.