Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Die Gegenschriften des Gemeinschuldners sind unzulässig.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß das im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB nicht nur die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft hindert (Heller-Berger-Stix 904 f; Klang in Klang 2 II 186; SZ 28/196; NZ 1985, 114; NZ 1986, 86 ua.) sondern auch einer kridamäßigen Versteigerung entgegensteht (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 239 FN 98; SZ 32/43; SZ 44/189; SZ 47/86; SZ 56/30), solange nicht die Einwilligung des Verbotsberechtigten nachgewiesen ist. Wie die mit dem Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft dem Verkehr entzogen ist, weil jede Veräußerung der Einwilligung des Verbotsberechtigten bedarf, so ist sie zwar dem Konkurs unterworfen, weil das Verbot etwa die Zwangsverwaltung nicht hindert, und daher ein der Exekution zugängliches Vermögen (§ 1 KO) vorliegt (SZ 47/86), kann aber nicht verwertet werden, wenn der Masseverwalter nicht die Zustimmung des Verbotsberechtigten erlangt oder, falls ein Rechtsanspruch darauf besteht, durch ein diese ersetzendes Urteil erzwingt.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß das im Grundbuch eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364, c ABGB nicht nur die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft hindert (Heller-Berger-Stix 904 f; Klang in Klang 2 römisch zwei 186; SZ 28/196; NZ 1985, 114; NZ 1986, 86 ua.) sondern auch einer kridamäßigen Versteigerung entgegensteht (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 239 FN 98; SZ 32/43; SZ 44/189; SZ 47/86; SZ 56/30), solange nicht die Einwilligung des Verbotsberechtigten nachgewiesen ist. Wie die mit dem Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft dem Verkehr entzogen ist, weil jede Veräußerung der Einwilligung des Verbotsberechtigten bedarf, so ist sie zwar dem Konkurs unterworfen, weil das Verbot etwa die Zwangsverwaltung nicht hindert, und daher ein der Exekution zugängliches Vermögen (Paragraph eins, KO) vorliegt (SZ 47/86), kann aber nicht verwertet werden, wenn der Masseverwalter nicht die Zustimmung des Verbotsberechtigten erlangt oder, falls ein Rechtsanspruch darauf besteht, durch ein diese ersetzendes Urteil erzwingt.
In die Rechtsposition eines Pfandgläubigers, der ohne Rücksicht auf das Veräußerungsverbot auf die Liegenschaft Exekution führen kann, weil er etwa ein im Rang dem Veräußerungsverbot vorgehendes Pfandrecht besitzt, das durch die nachfolgende Verdinglichung des vertraglichen Veräußerungsverbotes nicht berührt werden konnte, rückt der Masseverwalter nur ein, wenn er von der durch § 120 Abs 1 KO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, den Pfandgläubiger voll zu befriedigen und in dessen Pfandrecht einzutreten. Fehlen ihm dazu die Mittel und geht deshalb das Absonderungsrecht nicht nach Art einer Eigentümerhypothek auf den Masseverwalter über (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 552), muß eine Verwertung unterbleiben.In die Rechtsposition eines Pfandgläubigers, der ohne Rücksicht auf das Veräußerungsverbot auf die Liegenschaft Exekution führen kann, weil er etwa ein im Rang dem Veräußerungsverbot vorgehendes Pfandrecht besitzt, das durch die nachfolgende Verdinglichung des vertraglichen Veräußerungsverbotes nicht berührt werden konnte, rückt der Masseverwalter nur ein, wenn er von der durch Paragraph 120, Absatz eins, KO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, den Pfandgläubiger voll zu befriedigen und in dessen Pfandrecht einzutreten. Fehlen ihm dazu die Mittel und geht deshalb das Absonderungsrecht nicht nach Art einer Eigentümerhypothek auf den Masseverwalter über (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 552), muß eine Verwertung unterbleiben.
Dem Masseverwalter hilft daher weder der Hinweis auf das vorgehende Höchstbetragspfandrecht CLN 2 noch auf eine Solidarhaftung des Verbotsbelasteten und der Verbotsberechtigten gegenüber einem anderen Pfandgläubiger, weil er den Eintritt der Masse in deren Pfandrechte nicht vollzogen hat. Es bedarf daher auch nicht der in Lehre und Rechtsprechung nicht einhellig beurteilten Lösung der Frage, ob das Bestehen der Solidarverpflichtung der Zustimmung des Verbotsberechtigten schon gleichzusetzen ist oder nur Anlaß bieten kann, im Rechtsweg auf Duldung der Veräußerung der Liegenschaft zu dringen (Heller-Berger-Stix 906; Klang in Klang 2 II 186; SZ 12/50; SZ 20/175; SZ 23/251; SZ 23/255;Dem Masseverwalter hilft daher weder der Hinweis auf das vorgehende Höchstbetragspfandrecht CLN 2 noch auf eine Solidarhaftung des Verbotsbelasteten und der Verbotsberechtigten gegenüber einem anderen Pfandgläubiger, weil er den Eintritt der Masse in deren Pfandrechte nicht vollzogen hat. Es bedarf daher auch nicht der in Lehre und Rechtsprechung nicht einhellig beurteilten Lösung der Frage, ob das Bestehen der Solidarverpflichtung der Zustimmung des Verbotsberechtigten schon gleichzusetzen ist oder nur Anlaß bieten kann, im Rechtsweg auf Duldung der Veräußerung der Liegenschaft zu dringen (Heller-Berger-Stix 906; Klang in Klang 2 römisch zwei 186; SZ 12/50; SZ 20/175; SZ 23/251; SZ 23/255;
SZ 26/104; aber Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 364 c;SZ 26/104; aber Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 364, c;
NotZ 1980, 156; und zuletzt NotZ 1986, 86 mit Anmerkung von Hofmeister NotZ 1986, 95 und gegenteilig ExRPflSlg, 1984/34). Daran ändert auch der im Revisionsrekurs behauptete Umstand nichts, daß über das Vermögen der Verbotsberechtigten zu S 66/86 ebenfalls der Konkurs eröffnet worden sei. Kann die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners mangels der Einwilligung der Verbotsberechtigten auf Antrag des Masseverwalters nicht verwertet werden, handelt es sich um ein Vermögensstück, das eben für die Konkursgläubiger wertlos ist. Die der Verbotsberechtigten zukommende Verfügung über die Rechte aus dem Verbot fallen auch gar nicht in ihren Konkurs, weil es sich nicht um ein verwertbares und der Exekution unterworfenes Vermögensrecht handelt (Klang in Klang 2 II 184; Hofmeister, Vortragsbericht ÖJZ 1986, 753;NotZ 1980, 156; und zuletzt NotZ 1986, 86 mit Anmerkung von Hofmeister NotZ 1986, 95 und gegenteilig ExRPflSlg, 1984/34). Daran ändert auch der im Revisionsrekurs behauptete Umstand nichts, daß über das Vermögen der Verbotsberechtigten zu S 66/86 ebenfalls der Konkurs eröffnet worden sei. Kann die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners mangels der Einwilligung der Verbotsberechtigten auf Antrag des Masseverwalters nicht verwertet werden, handelt es sich um ein Vermögensstück, das eben für die Konkursgläubiger wertlos ist. Die der Verbotsberechtigten zukommende Verfügung über die Rechte aus dem Verbot fallen auch gar nicht in ihren Konkurs, weil es sich nicht um ein verwertbares und der Exekution unterworfenes Vermögensrecht handelt (Klang in Klang 2 römisch zwei 184; Hofmeister, Vortragsbericht ÖJZ 1986, 753;
SZ 53/6). Die Einwilligung kann daher von ihr nur persönlich erteilt werden (OGH 27. Jänner 1987, 5 Ob 11/87) und nicht etwa vom Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen.
Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß ohne Nachweis der Einwilligung der Verbotsberechtigten die kridamäßige Versteigerung der vom Verbot betroffenen Liegenschaftshälfte auf Antrag des Masseverwalters nicht bewilligt werden kann. Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Da in diesem Fall kein zweiseitiges Rechtsmittel vorliegt, ist die vom Gemeinschuldner erstattete Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.