Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der fünfte Senat des Obersten Gerichtshofes hatte sich mit der hier entscheidenden Frage schon infolge des Revisionsrekurses des Erstantragstellers und des Johann G***, dem der Masseverwalter den Hälfteanteil der Theresia N*** am geschlossenen Hof "Lutzenberg" EZ 118 I = 90118 KG Kitzbühel-Land übergeben hatte, zu befassen. Auch dort hatte der Masseverwalter für den Verbotsberechtigten der Veräußerung des mit dem Verbot belasteten Hälfteanteils der Ehefrau zugestimmt; das Erstgericht hatte die Eigentumseinverleibung auf diesem Hälfteanteil für den Sohn der Theresia N*** und Stiefsohn des Josef N*** Johann G***Der fünfte Senat des Obersten Gerichtshofes hatte sich mit der hier entscheidenden Frage schon infolge des Revisionsrekurses des Erstantragstellers und des Johann G***, dem der Masseverwalter den Hälfteanteil der Theresia N*** am geschlossenen Hof "Lutzenberg" EZ 118 römisch eins = 90118 KG Kitzbühel-Land übergeben hatte, zu befassen. Auch dort hatte der Masseverwalter für den Verbotsberechtigten der Veräußerung des mit dem Verbot belasteten Hälfteanteils der Ehefrau zugestimmt; das Erstgericht hatte die Eigentumseinverleibung auf diesem Hälfteanteil für den Sohn der Theresia N*** und Stiefsohn des Josef N*** Johann G***
und die Löschung des in C-LNr. 34 in der EZ 90118 auf dem Hälfteanteil der Theresia N*** einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Josef N*** bewilligt. Über den Rekurs des Josef N*** wies das Rekursgericht den Verbücherungsantrag ab, weil eine Verfügung über das Veräußerungs- und Belastungsverbot dem Masseverwalter nicht zustehe.
In der dort am 25. November 1986 zu 5 Ob 123/86 ergangenen Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Rekursgerichtes.
Die diese Entscheidung tragenden Rechtsausführungen gelten auch hier.
Zum maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches am 24. Mai 1984 wie der über diesen Antrag am 6. August 1984 erfolgten Beschlußfassung war auf dem Hälfteanteil der Theresia N*** an der Liegenschaft EZ 118 I = 90118 KG Kitzbühel-Land zugunsten ihres Ehemannes Josef N*** das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Durch die Eröffnung des Konkurses am 31. August 1983 war das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Verbotsberechtigten seiner freien Verfügung entzogen worden. Über das nicht der Exekution unterworfene Vermögen konnte der Gemeinschuldner weiter frei verfügen. Dem Masseverwalter stand daran ein Verfügungsrecht nicht zu. Die entgeltliche Übertragung des verdinglichten Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach § 364 c ABGB kann nicht erfolgen. Es handelt sich daher nicht um ein Vermögensrecht, das verwertbar und Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann (Klang in Klang 2 II, 184; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; Hofmeister, Vortragsbericht ÖJZ 1986, 753; SZ 17/156; SZ 53/6). Fiel die dem Verbotsberechtigten zustehende Verfügung nicht in den Konkurs, konnte eine Einwilligung zur Veräußerung und/oder Belastung, die wegen des dinglich wirksamen Veräußerungs- und Belastungsverbotes nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten stattfinden durfte, nicht vom Masseverwalter erteilt werden sondern war dem insoweit in seiner Verfügung durch die Konkurseröffnung nicht beschränkten verbotsberechtigten Gemeinschuldner vorbehalten. Das im Grundbuch eingetragene vertragsmäßige Verbot der Veräußerung hindert selbst die konkursmäßige Versteigerung, weil sich seine Wirkung auf jeden Dritten, also auch die Konkursgläubiger erstreckt (Heller-Berger-Stix 142; SZ 32/43). Die Zustimmung des Verbotsberechtigten, die eine Belastung oder Veräußerung ungeachtet des bücherlich einverleibten Verbotes zuläßt (Heller-Berger-Stix 906; Gutachten SZ 15/17 uva.), fehlt. Dies hat das Rekursgericht infolge des Rekurses des Verbotsberechtigten wahrgenommen und zutreffend die durch Abschreibung der Teilflächen und deren Zuschreibung zum Gutbestand einer anderen Einlage beabsichtigte Veräußerung und die durch Einverleibung der Wegedienstbarkeit vorgesehene Belastung abgelehnt. Das für den Ehemann der Hälfteeigentümerin, deren Anteil zur Konkursmasse gehört, an diesem Anteil haftende Belastungs- und Veräußerungsverbot steht zwar nicht einer Veräußerung oder Belastung des Hälfteanteils des Josef N*** entgegen, der gleichfalls von der Konkurseröffnung erfaßt wurde, weil nur seine Verfügung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot an der anderen Hälfte nicht den Konkurswirkungen unterworfen ist, doch ist die Abschreibung von Teilflächen wie die Einverleibung der Dienstbarkeit nur in Ansehung der ganzen Liegenschaft zulässig. Es kann nämlich die Abschreibung von Grundstücksteilflächen nicht nur vom Hälfteanteil stattfinden und die Wegedienstbarkeit kann nicht auf einem Hälfteanteil bestehen.Zum maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches am 24. Mai 1984 wie der über diesen Antrag am 6. August 1984 erfolgten Beschlußfassung war auf dem Hälfteanteil der Theresia N*** an der Liegenschaft EZ 118 römisch eins = 90118 KG Kitzbühel-Land zugunsten ihres Ehemannes Josef N*** das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Durch die Eröffnung des Konkurses am 31. August 1983 war das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Verbotsberechtigten seiner freien Verfügung entzogen worden. Über das nicht der Exekution unterworfene Vermögen konnte der Gemeinschuldner weiter frei verfügen. Dem Masseverwalter stand daran ein Verfügungsrecht nicht zu. Die entgeltliche Übertragung des verdinglichten Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Paragraph 364, c ABGB kann nicht erfolgen. Es handelt sich daher nicht um ein Vermögensrecht, das verwertbar und Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann (Klang in Klang 2 römisch zwei, 184; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 364, c; Hofmeister, Vortragsbericht ÖJZ 1986, 753; SZ 17/156; SZ 53/6). Fiel die dem Verbotsberechtigten zustehende Verfügung nicht in den Konkurs, konnte eine Einwilligung zur Veräußerung und/oder Belastung, die wegen des dinglich wirksamen Veräußerungs- und Belastungsverbotes nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten stattfinden durfte, nicht vom Masseverwalter erteilt werden sondern war dem insoweit in seiner Verfügung durch die Konkurseröffnung nicht beschränkten verbotsberechtigten Gemeinschuldner vorbehalten. Das im Grundbuch eingetragene vertragsmäßige Verbot der Veräußerung hindert selbst die konkursmäßige Versteigerung, weil sich seine Wirkung auf jeden Dritten, also auch die Konkursgläubiger erstreckt (Heller-Berger-Stix 142; SZ 32/43). Die Zustimmung des Verbotsberechtigten, die eine Belastung oder Veräußerung ungeachtet des bücherlich einverleibten Verbotes zuläßt (Heller-Berger-Stix 906; Gutachten SZ 15/17 uva.), fehlt. Dies hat das Rekursgericht infolge des Rekurses des Verbotsberechtigten wahrgenommen und zutreffend die durch Abschreibung der Teilflächen und deren Zuschreibung zum Gutbestand einer anderen Einlage beabsichtigte Veräußerung und die durch Einverleibung der Wegedienstbarkeit vorgesehene Belastung abgelehnt. Das für den Ehemann der Hälfteeigentümerin, deren Anteil zur Konkursmasse gehört, an diesem Anteil haftende Belastungs- und Veräußerungsverbot steht zwar nicht einer Veräußerung oder Belastung des Hälfteanteils des Josef N*** entgegen, der gleichfalls von der Konkurseröffnung erfaßt wurde, weil nur seine Verfügung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot an der anderen Hälfte nicht den Konkurswirkungen unterworfen ist, doch ist die Abschreibung von Teilflächen wie die Einverleibung der Dienstbarkeit nur in Ansehung der ganzen Liegenschaft zulässig. Es kann nämlich die Abschreibung von Grundstücksteilflächen nicht nur vom Hälfteanteil stattfinden und die Wegedienstbarkeit kann nicht auf einem Hälfteanteil bestehen.
Weder aus § 13 KO noch aus § 116 KO ist für die Revisionsrekurswerber etwas zu gewinnen. Zur Erklärung der Zustimmung des Verbotsberechtigten Josef N*** war der Masseverwalter im Konkurs über sein Vermögen nicht berechtigt, weil der Konkurs das Recht aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht erfaßte. Daran ändert die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 13. September 1983 nichts. Nicht die Verfügung über den Hälfteanteil des Gemeinschuldners sondern die Veräußerung und Belastung des mit dem Verbot belastenden Hälfteanteils der Theresia N*** war von der ungeachtet des Konkurses dem Verbotsberechtigten Josef N*** vorbehaltenen Zustimmung abhängig. Abgesehen davon, daß das Vorbringen im Revisionsrekurs, der Hälfteanteil des Josef N*** sei bei der Versteigerung seinem Stiefsohn Johann G*** zugeschlagen worden, als Neuerung unbeachtet bleiben muß, trifft es nicht zu, daß dem Verbotsberechtigten ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen wäre. Er kann, solange nicht die Unwirksamkeit des zu seinen Gunsten begründeten verbücherten vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes rechtskräftig festgestellt ist, die ihm daraus zukommenden Rechte trotz Konkurses persönlich wahrnehmen. Das Rekursgericht hat daher richtig entschieden.Weder aus Paragraph 13, KO noch aus Paragraph 116, KO ist für die Revisionsrekurswerber etwas zu gewinnen. Zur Erklärung der Zustimmung des Verbotsberechtigten Josef N*** war der Masseverwalter im Konkurs über sein Vermögen nicht berechtigt, weil der Konkurs das Recht aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht erfaßte. Daran ändert die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 13. September 1983 nichts. Nicht die Verfügung über den Hälfteanteil des Gemeinschuldners sondern die Veräußerung und Belastung des mit dem Verbot belastenden Hälfteanteils der Theresia N*** war von der ungeachtet des Konkurses dem Verbotsberechtigten Josef N*** vorbehaltenen Zustimmung abhängig. Abgesehen davon, daß das Vorbringen im Revisionsrekurs, der Hälfteanteil des Josef N*** sei bei der Versteigerung seinem Stiefsohn Johann G*** zugeschlagen worden, als Neuerung unbeachtet bleiben muß, trifft es nicht zu, daß dem Verbotsberechtigten ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen wäre. Er kann, solange nicht die Unwirksamkeit des zu seinen Gunsten begründeten verbücherten vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes rechtskräftig festgestellt ist, die ihm daraus zukommenden Rechte trotz Konkurses persönlich wahrnehmen. Das Rekursgericht hat daher richtig entschieden.