Rechtssatz RS0010723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010723
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Rechtssatz
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in Paragraph 364 c, ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach Paragraph 8, GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 691/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
Veröff: SZ 53/6
- 5 Ob 123/86
Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 123/86
nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein. (T1)
Veröff: NZ 1987,104; hiezu zustimmend Hofmeister NZ 1987,109
- 5 Ob 11/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 11/87
nur T1
- 5 Ob 303/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 303/87
Beisatz: Hier: Deshalb fallen auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten. (T2)
Veröff: ÖBA 1987,662 = NZ 1987,297
- 1 Ob 11/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 11/95
nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. (T3)
- 5 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T4)
- 5 Ob 104/98z
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T5)
Veröff: SZ 71/71
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
nur T3; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T6)
- 7 Ob 276/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes nur T3 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T7)
Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T8)
- 5 Ob 308/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 308/02h
Auch; nur T3
- 6 Ob 14/04h
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 14/04h
Auch; nur T3
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T9)
Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T10)
Veröff: SZ 2006/10
- 5 Ob 168/15i
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 168/15i
Vgl auch; nur T7
- 5 Ob 226/15v
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 226/15v
nur T3; Beis wie T2
- 5 Ob 101/16p
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 101/16p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 143/17s
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 28/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
Beisatz: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des § 781 ABGB qualifiziert werden könnte. (T11)
- 6 Ob 176/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 176/24m
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010723
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_001