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Entscheidung 5 Ob 143/17s×

Entscheidung 5 Ob 143/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010717 Rechtssatz 17.12.1991Zivilrecht
Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigt …
RS0010719 Rechtssatz 03.07.1962Zivilrecht
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tode des ersten Belasteten (SZ 25/95).
RS0010722 Rechtssatz 16.06.1992Zivilrecht
Die Ausnahme des § 364 c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers wurde geschaffen, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen, was gerade nicht der Zweckbestimmung eines zwischen Ehegatten vereinbarten Veräußerun …
RS0010723 Rechtssatz 16.01.1980Zivilrecht
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpe …
RS0116994 Rechtssatz 27.08.2002Zivilrecht
Das Schwägerschaftsverhältnis erlischt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe, sofern das Gesetz nicht anderes anordnet.
RS0124550 Rechtssatz 13.01.2009Zivilrecht
Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter Sat …
RS0130578 Rechtssatz 16.12.2015Zivilrecht
Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.
RS0131864 Rechtssatz 21.12.2017Zivilrecht
War bei Einlangen des Grundbuchgesuchs eine Schwägerschaft zufolge Auflösung der sie begründenden Ehe (durch Tod) nicht mehr aufrecht, können die ehemaligen Schwiegereltern/‑kinder nicht mehr zu den in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zählen.