Rechtssatz RS0130578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130578
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 34/15m
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T1); Veröff: SZ 2015/138
- 5 Ob 143/17s
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130578
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151216_OGH0002_0020OB00034_15M0000_001