Begründung:
Dr. Johann Z***** (der Antragsteller) ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****. In dieser Grundbuchseinlage ist zugunsten der Theresia Z*****, geboren am 1. 8. 1925, zu C-LNR 3 a ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Am 21. 8. 2002 beantragte Dr. Johann Z***** unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Theresia Z***** die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. Die Löschungsbewilligung enthält den Satz "es wird festgestellt, dass der Wert dieses Rechtes bzw des Verzichtes darauf mit Euro 400,-- geringfügig im Sinne des § 34 GBG ist" und trägt neben der Unterschrift der Verbotsberechtigten die mit den jeweiligen Geburtsdaten versehenen Unterschriften von MMag. Johannes P***** mit der Berufsangabe "Jurist" sowie von Dr. Johann Z***** (dem Antragsteller mit der Berufsangabe "Lehrer") "als Zeuge(n) gem. § 34 GBG". Beide Zeugen haben ihren Unterschriften die offenbar eigenhändige schriftliche Erklärung angefügt, dass sie "die Echtheit der mir persönlich bekannten Fr. Theresia Z*****" bestätigen. Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG unter Hinweis auf § 34 GBG ab. Es fehle die im § 34 GBG für die Legalisierung in geringfügigen Grundbuchssachen geforderte Erklärung, dass sie sich auf die "Echtheit der Unterschrift der ... persönlich bekannten Person" bezieht. Außerdem sei der Wert eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, also eines nicht verwertbaren Rechts, nicht bestimmbar, daher § 34 GBG gar nicht anwendbar. Schließlich erscheine das Mitwirken des aus der Löschung begünstigten Liegenschaftseigentümers als Legalisierungszeuge bedenklich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Am 21. 8. 2002 beantragte Dr. Johann Z***** unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Theresia Z***** die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. Die Löschungsbewilligung enthält den Satz "es wird festgestellt, dass der Wert dieses Rechtes bzw des Verzichtes darauf mit Euro 400,-- geringfügig im Sinne des Paragraph 34, GBG ist" und trägt neben der Unterschrift der Verbotsberechtigten die mit den jeweiligen Geburtsdaten versehenen Unterschriften von MMag. Johannes P***** mit der Berufsangabe "Jurist" sowie von Dr. Johann Z***** (dem Antragsteller mit der Berufsangabe "Lehrer") "als Zeuge(n) gem. Paragraph 34, GBG". Beide Zeugen haben ihren Unterschriften die offenbar eigenhändige schriftliche Erklärung angefügt, dass sie "die Echtheit der mir persönlich bekannten Fr. Theresia Z*****" bestätigen. Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG unter Hinweis auf Paragraph 34, GBG ab. Es fehle die im Paragraph 34, GBG für die Legalisierung in geringfügigen Grundbuchssachen geforderte Erklärung, dass sie sich auf die "Echtheit der Unterschrift der ... persönlich bekannten Person" bezieht. Außerdem sei der Wert eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, also eines nicht verwertbaren Rechts, nicht bestimmbar, daher Paragraph 34, GBG gar nicht anwendbar. Schließlich erscheine das Mitwirken des aus der Löschung begünstigten Liegenschaftseigentümers als Legalisierungszeuge bedenklich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Eine Einverleibung nach § 8 Z 1 GBG könne nur auf Grund solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. In geringfügigen Grundbuchssachen werde dieses Erfordernis durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen hätten die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, dass ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei (§ 34 Abs 1 GBG). § 34 Abs 2 Z 3 GBG normiere, dass die Bestimmungen des Abs 1 auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist, oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von Euro 600,-- übersteigt, keine Anwendung finden.Eine Einverleibung nach Paragraph 8, Ziffer eins, GBG könne nur auf Grund solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. In geringfügigen Grundbuchssachen werde dieses Erfordernis durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen hätten die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, dass ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei (Paragraph 34, Absatz eins, GBG). Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, GBG normiere, dass die Bestimmungen des Absatz eins, auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist, oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von Euro 600,-- übersteigt, keine Anwendung finden.
§ 34 Abs 1 GBG verlange also (unter anderem) die eigenhändige Erklärung der beiden Zeugen, derjenige, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, sei ihnen persönlich bekannt. Die im gegenständlichen Fall unter den Unterschriften jener beiden Personen, die ausdrücklich als Zeugen gemäß § 34 GBG geführt sind, angebrachte Erklärung könne ohne Zweifel nur so verstanden werden, dass dort die Echtheit der darüber stehenden Unterschrift der ihnen persönlich bekannten Theresia Z***** bestätigt wird. Ein anderes Verständnis wäre widersinnig. Insoweit liege also kein Abweisungsgrund vor.Paragraph 34, Absatz eins, GBG verlange also (unter anderem) die eigenhändige Erklärung der beiden Zeugen, derjenige, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, sei ihnen persönlich bekannt. Die im gegenständlichen Fall unter den Unterschriften jener beiden Personen, die ausdrücklich als Zeugen gemäß Paragraph 34, GBG geführt sind, angebrachte Erklärung könne ohne Zweifel nur so verstanden werden, dass dort die Echtheit der darüber stehenden Unterschrift der ihnen persönlich bekannten Theresia Z***** bestätigt wird. Ein anderes Verständnis wäre widersinnig. Insoweit liege also kein Abweisungsgrund vor.
Was als geringfügige Grundbuchssache anzusehen ist, werde in § 34 Abs
2 Z 3 GBG erläutert. Danach fänden die Bestimmungen des ersten
Absatzes auf solche Urkunden keine Anwendung, in denen der Wert des
einzutragenden Rechts überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die
angegebene Summe den Betrag von Euro 600,-- übersteigt. Das bedeute,
dass in der Urkunde selbst durch die Parteien der Wert des
einzutragenden Rechtes - und wohl auch der Löschung eines solchen -
festgelegt werden muss (RPflSlgG 1989/2220; RIS-Justiz RS0060687 =
EvBl 1961/440 = RPflSlgG 387 = MGA GBG4 §34 E 3; Feil,
Grundbuchsrecht, 225 f).
Hier habe die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Begünstigte ihr "Recht", also ihren Rechtsanspruch auf Unterlassung der Verfügung des Liegenschaftseigentümers durch Veräußerung und/oder Belastung, ausdrücklich mit Euro 400,-- bewertet. Damit sei dem § 34 Abs 2 Z 3 GBG entsprochen worden. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, der Wert des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei nicht bestimmbar, § 34 GBG daher nicht anwendbar, könne mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden.Hier habe die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Begünstigte ihr "Recht", also ihren Rechtsanspruch auf Unterlassung der Verfügung des Liegenschaftseigentümers durch Veräußerung und/oder Belastung, ausdrücklich mit Euro 400,-- bewertet. Damit sei dem Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, GBG entsprochen worden. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, der Wert des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei nicht bestimmbar, Paragraph 34, GBG daher nicht anwendbar, könne mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden.
Welche Voraussetzungen "Zeugen" erfüllen müssen, lasse das GBG offen. Bei der auf den Einzelfall abzustellenden Beurteilung (Feil aaO, 225), wer nun als "glaubwürdige Person" anzusehen ist, sei im konkreten Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass der Gesuchwerber selbst als Zeuge auftrat und mitunterfertigte. Als "befangener Zeuge" (vgl § 594 ABGB, wonach eine Person für die Bezeugung einer sie selbst bedenkenden Zuwendung relativ untauglich ist; Koziol/Welser12 II,Welche Voraussetzungen "Zeugen" erfüllen müssen, lasse das GBG offen. Bei der auf den Einzelfall abzustellenden Beurteilung (Feil aaO, 225), wer nun als "glaubwürdige Person" anzusehen ist, sei im konkreten Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass der Gesuchwerber selbst als Zeuge auftrat und mitunterfertigte. Als "befangener Zeuge" vergleiche Paragraph 594, ABGB, wonach eine Person für die Bezeugung einer sie selbst bedenkenden Zuwendung relativ untauglich ist; Koziol/Welser12 römisch zwei,
469f) sei ihm die Eignung, als glaubwürdige Person Zeugnis abgeben zu können, abzusprechen. Insoweit teile das Rekursgericht die "Bedenken" des Erstgerichts.
Auch wenn man also die Anwendbarkeit des § 34 GBG bejahe, sei die gegenständliche Urkunde (die Löschungsbewilligung) nicht als von zwei glaubwürdigen Personen unterfertigt anzusehen. Sie sei keine geeignete Grundlage für die begehrte Eintragung.Auch wenn man also die Anwendbarkeit des Paragraph 34, GBG bejahe, sei die gegenständliche Urkunde (die Löschungsbewilligung) nicht als von zwei glaubwürdigen Personen unterfertigt anzusehen. Sie sei keine geeignete Grundlage für die begehrte Eintragung.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Es fehle nämlich an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu § 34 GBG, insbesondere über den Inhalt des Zeugenbegriffs ("glaubwürdige Person") sowie zur Frage, ob § 34 Abs 2 Z 3 GBG auch im Zusammenhang mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zum Tragen kommt. Die rekursgerichtliche Entscheidung wird nunmehr vom Antragsteller mit Revisionsrekurs angefochten. Darin wird sinngemäß beantragt, sie so abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren stattgegeben wird.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Es fehle nämlich an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 34, GBG, insbesondere über den Inhalt des Zeugenbegriffs ("glaubwürdige Person") sowie zur Frage, ob Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, GBG auch im Zusammenhang mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zum Tragen kommt. Die rekursgerichtliche Entscheidung wird nunmehr vom Antragsteller mit Revisionsrekurs angefochten. Darin wird sinngemäß beantragt, sie so abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren stattgegeben wird.