Begründung:
Am 12.7.1990 erwirkte der Antragsteller zu TZ 1954/90 des Bezirksgerichtes Silz die bis zum 12.7.1991 wirksame grundbücherliche Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** KG O*****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören damals ua die Grundstücke 428, 5927 und 5928.
Auf Grund eines am 10.7.1991 um 11 Uhr 19 beim Grundbuchsgericht zu TZ 2827/91 eingelangten Gesuches des Walter E***** und des Antragstellers wurden mittlerweile die dem Walter E***** verkauften Grundstücke 428, 5927 und 5928 vom Gutsbestand der EZ ***** O***** abgeschrieben und in die neu eröffnete Einlage ***** übertragen. Dies geschah unter Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses TZ 1954/90, auf dem am 11.7.1991 folgendes vermerkt wurde:
"Rangordnung hins. Bp 428, Gp 5928, 5927 mit TZ 2827/91 ausgenützt."
Am 10.7.1991 langte dann um 11 Uhr 20 noch ein weiteres die EZ ***** KG O***** betreffendes Eintragungsgesuch beim Grundbuchsgericht ein. In diesem Gesuch begehrte der Antragsteller auf Grund eines mit seinem Sohn abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom 29.5.1991 (dazu noch der UB des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Innsbruck, eines rechtskräftigen Bescheides der Höfebehörde sowie eines rechtskräftigen Bescheides der Grundverkehrsbehörde)
a) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den am 4.10.1968 geborenen Günther R***** (hinsichtlich der "nicht vom Kaufvertrag mit Walter E***** betroffenen Grundstücke und Trennflächen") in der angemerkten Rangordnung TZ 1954/90,
b) die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Antragstellers,
c) die Einverleibung der Löschung des unter CLNR 131 (TZ 2640/1990, also nach der Rangordnungsanmerkung TZ 1954/90) eingetragenen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der F***** von S 59.474,50 s.A. undc) die Einverleibung der Löschung des unter CLNR 131 (TZ 2640 aus 1990,, also nach der Rangordnungsanmerkung TZ 1954/90) eingetragenen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der F***** von S 59.474,50 s.A. und
d) die Einverleibung der Löschung des auf Grund des Rückstandsausweises vom 27.3.1991 unter CLNR 139 (TZ 1911/1991, also ebenfalls nach der Rangordnungsanmerkung TZ 1954/90) eingetragenen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der S***** von S 2.651,48 s.A.d) die Einverleibung der Löschung des auf Grund des Rückstandsausweises vom 27.3.1991 unter CLNR 139 (TZ 1911 aus 1991,, also ebenfalls nach der Rangordnungsanmerkung TZ 1954/90) eingetragenen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der S***** von S 2.651,48 s.A.
In diesem Grundbuchsgesuch wurde auf die "zum Kaufvertrag Hermann R*****/Walter E***** erliegende Rangordnung TZ 1954/90" verwiesen.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 15.7.1991 auch diese Grundbuchseintragungen, nachdem es mit dem Hinweis auf § 87 Abs 2 GBG eine Abschrift des "unter TZ 2827/91 erliegenden Rangordnungsbeschlusses TZ 1954/90" angefertigt und dem Akt TZ 2828/91 angeschlossen hatte. Auf der Originalausfertigung des Rangordnungsbeschlusses wurde mit 11.7.1991 datierte Vermerk angebracht:Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 15.7.1991 auch diese Grundbuchseintragungen, nachdem es mit dem Hinweis auf Paragraph 87, Absatz 2, GBG eine Abschrift des "unter TZ 2827/91 erliegenden Rangordnungsbeschlusses TZ 1954/90" angefertigt und dem Akt TZ 2828/91 angeschlossen hatte. Auf der Originalausfertigung des Rangordnungsbeschlusses wurde mit 11.7.1991 datierte Vermerk angebracht:
"Rangordnung ausgenützt mit TZ 2828/91."
Infolge Rekurses einer Hypothekargläubigerin, deren Pfandrechte (CLNR 136 und 138) dem Rang der zu TZ 1954/90 eingetragenen Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung nachgehen (TZ 2143/1990 bzw TZ 2144/1990), änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß in eine Abweisung der Eintragungsanträge ab. Es bejahte die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin mit der gemäß § 57 Abs 1 GBG drohenden Löschung ihrer Pfandrechte und erblickte im Fehlen des Rangordnungsbeschlusses Tz 1954/90 ein alle Anträge erfassendes Eintragungshindernis. Da § 56 Abs 1 GBG die Beilage der (gemäß § 54 GBG einzigen) Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses verlange, scheide die sonst in § 87 Abs 2 GBG vorgesehen Möglichkeit der Verweisung auf das bei Gericht vorhandene Original - auch im konkreten Fall - aus. Immerhin seien die Antragsteller der am 10.7.1991 überreichten Grundbuchsgesuche nicht völlig ident, und es gehe um verschiedene Grundstücke. Auch die Bewilligung der Eigentumseinverleibung für Günther R***** im laufenden Rang komme nicht in Frage, weil dies angesichts der gleichzeitig begehrten, aber undurchführbaren Löschungen ein aliud wäre. Diese Löschung seien zwar unbekämpft geblieben, hingen aber mit der Liegenschaftsübertragung im Rang der Anmerkung TZ 1954/90 untrennbar zusammen.Infolge Rekurses einer Hypothekargläubigerin, deren Pfandrechte (CLNR 136 und 138) dem Rang der zu TZ 1954/90 eingetragenen Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung nachgehen (TZ 2143 aus 1990, bzw TZ 2144 aus 1990,), änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß in eine Abweisung der Eintragungsanträge ab. Es bejahte die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin mit der gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG drohenden Löschung ihrer Pfandrechte und erblickte im Fehlen des Rangordnungsbeschlusses Tz 1954/90 ein alle Anträge erfassendes Eintragungshindernis. Da Paragraph 56, Absatz eins, GBG die Beilage der (gemäß Paragraph 54, GBG einzigen) Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses verlange, scheide die sonst in Paragraph 87, Absatz 2, GBG vorgesehen Möglichkeit der Verweisung auf das bei Gericht vorhandene Original - auch im konkreten Fall - aus. Immerhin seien die Antragsteller der am 10.7.1991 überreichten Grundbuchsgesuche nicht völlig ident, und es gehe um verschiedene Grundstücke. Auch die Bewilligung der Eigentumseinverleibung für Günther R***** im laufenden Rang komme nicht in Frage, weil dies angesichts der gleichzeitig begehrten, aber undurchführbaren Löschungen ein aliud wäre. Diese Löschung seien zwar unbekämpft geblieben, hingen aber mit der Liegenschaftsübertragung im Rang der Anmerkung TZ 1954/90 untrennbar zusammen.
Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes - im Hinblick auf das Ausmaß der vom Grundbuchsgesuch betroffenen Liegenschaft - insgesamt den Betrag von S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob auch bei zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Eintragungsgesuchen am Erfordernis der Vorlage des Rangordnungsbeschlusses festzuhalten sei, um jeweils die Rangordnungsanmerkung auszunützen, fehle nämlich eine höchstgerichtliche Judikatur.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen. Er bestreitet mit dem Hinweis auf SZ 10/4 die Rechtsmittellegitimation der zwischenberechtigten Hypothekargläubigerin und hält die Verweisung auf den bei Gericht vorhandene Rangordnungsbeschluß im zweiten Grundbuchsgesuch gemäß § 87 Abs 2 GBG für zulässig, weil ein solcher Beschluß bei Veräußerung der Liegenschaft an mehrere Personen auch sukzessive ausgenützt werden könne.Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen. Er bestreitet mit dem Hinweis auf SZ 10/4 die Rechtsmittellegitimation der zwischenberechtigten Hypothekargläubigerin und hält die Verweisung auf den bei Gericht vorhandene Rangordnungsbeschluß im zweiten Grundbuchsgesuch gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GBG für zulässig, weil ein solcher Beschluß bei Veräußerung der Liegenschaft an mehrere Personen auch sukzessive ausgenützt werden könne.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.