Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig. Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann in Grundbuchssachen der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (= Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, wobei ua die §§ 54 Abs 2, 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann in Grundbuchssachen der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (= Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, wobei ua die Paragraphen 54, Absatz 2, 57 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden sind.
Handelt es sich - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - um die Sicherstellung einer Geldforderung, so ist für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert maßgebend. Handelt es sich beim Pfandgegenstand - wie hier - um Anteile an einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft, so ist gemäß § 60 Abs 2 JN als Wert des Pfandgegenstandes der Einheitswert maßgebend. Auf letzteren kommt es aber in diesem Fall nicht an, weil schon die zu sichernde Forderung S 50.000,-- nicht übersteigt.Handelt es sich - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - um die Sicherstellung einer Geldforderung, so ist für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert maßgebend. Handelt es sich beim Pfandgegenstand - wie hier - um Anteile an einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft, so ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN als Wert des Pfandgegenstandes der Einheitswert maßgebend. Auf letzteren kommt es aber in diesem Fall nicht an, weil schon die zu sichernde Forderung S 50.000,-- nicht übersteigt.
Bei der Berechnung des Forderungsbetrages bleiben gemäß § 54 Abs 2 JN Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtgt, also auch alle nach dem Inhalt des Schuldscheines von der Nebengebührensicherstellung erfaßten Beträge, die nur derartige Nebengebühren zum Gegenstand haben (zur Auslegung des § 54 Abs 2 JN siehe 3 Ob 611/85 unter Hinweis auf 1 Ob 641-643/81 = NZ 1982, 154 - ziffernmäßig gesonderte Darstellung der Nebenforderungen ändert nichts an deren Charakter -; 10 Ob 1523/88 - Umsatzsteuer aus Verzugszinsen, Kosten für Bankgarantiebrief).Bei der Berechnung des Forderungsbetrages bleiben gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtgt, also auch alle nach dem Inhalt des Schuldscheines von der Nebengebührensicherstellung erfaßten Beträge, die nur derartige Nebengebühren zum Gegenstand haben (zur Auslegung des Paragraph 54, Absatz 2, JN siehe 3 Ob 611/85 unter Hinweis auf 1 Ob 641-643/81 = NZ 1982, 154 - ziffernmäßig gesonderte Darstellung der Nebenforderungen ändert nichts an deren Charakter -; 10 Ob 1523/88 - Umsatzsteuer aus Verzugszinsen, Kosten für Bankgarantiebrief).
Ohne Einfluß auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes sind auch die unter b) und c) eingangs wiedergegebenen Anträge der Antragstellerin, weil diese auf den maßgeblichen Wert der zu sichernden Forderung ohne Einfluß sind, sondern nur die Ausgestaltung des für die Forderung zu bestellenden Pfandrechtes zum Gegenstand haben.
Ausgehend von der Maßgeblichkeit des S 50.000,-- nicht übersteigenden Betrages der zu sichernden Forderung hätte daher das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG keinen Bewertungsausspruch vornehmen dürfen, sondern vielmehr gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG auszusprechen gehabt, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG - infolge der erforderlichen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 Abs 2 und 57 JN - jedenfalls unzulässig ist.Ausgehend von der Maßgeblichkeit des S 50.000,-- nicht übersteigenden Betrages der zu sichernden Forderung hätte daher das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG keinen Bewertungsausspruch vornehmen dürfen, sondern vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG auszusprechen gehabt, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG - infolge der erforderlichen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54, Absatz 2 und 57 JN - jedenfalls unzulässig ist.
Da der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist, wenn der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (JN-ZPO MGA14 § 500 ZPO/E 23), wovon abzugehen im Hinblick auf die mit der Wertgrenzennovelle 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens auch in Grundbuchssachen kein Anlaß besteht (vgl. 5 Ob 1068/91 betreffend die Nichtbindung des Obersten Gerichtshofes an einen von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung maßgeblicher Bewertungsvorschriften abweichenden Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes), war der Revisionsrekurs - ausgehend von der oben dargelegten richtigen Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes - zurückzuweisen.Da der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist, wenn der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (JN-ZPO MGA14 Paragraph 500, ZPO/E 23), wovon abzugehen im Hinblick auf die mit der Wertgrenzennovelle 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens auch in Grundbuchssachen kein Anlaß besteht vergleiche 5 Ob 1068/91 betreffend die Nichtbindung des Obersten Gerichtshofes an einen von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung maßgeblicher Bewertungsvorschriften abweichenden Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes), war der Revisionsrekurs - ausgehend von der oben dargelegten richtigen Ermittlung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes - zurückzuweisen.