Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt damit in der vorliegenden Sache, wie dies das Erstgericht auch zutreffend hinsichtlich der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen hat (Beschluß ON 2) nicht 300.000,-- S, sodaß das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 3 ZPO auszusprechen hatte, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt damit in der vorliegenden Sache, wie dies das Erstgericht auch zutreffend hinsichtlich der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen hat (Beschluß ON 2) nicht 300.000,-- S, sodaß das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen hatte, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Hat das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen, stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung des Berufungsurteiles dar, welche gemäß § 419 ZPO berichtigt werden muß, weshalb der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen war (MietSlg. 35.798, 35.814 ua.).Hat das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen, stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung des Berufungsurteiles dar, welche gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigt werden muß, weshalb der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen war (MietSlg. 35.798, 35.814 ua.).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, muß der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden, zu erklären, ob die Revision als außerordentliche Revision aufrechterhalten wird, und im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO gesondert die Gründe auszuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (§ 84 Abs. 3 ZPO).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, muß der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden, zu erklären, ob die Revision als außerordentliche Revision aufrechterhalten wird, und im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gesondert die Gründe auszuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO).