Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erforderliche Wertgrenze nicht erreicht.
Gemäß § 126 Abs.2 GBG idF der WGN 1989 kann der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Im Hinblick auf § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG (ebenfalls idF der WGN 1989) ist daher der Revisionsrekurs (auch) in Grundbuchssachen nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in der Fassung der WGN 1989 kann der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (ebenfalls in der Fassung der WGN 1989) ist daher der Revisionsrekurs (auch) in Grundbuchssachen nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt.
Im gegenständlichen Fall enthält der Beschluß des Rekursgerichtes zwar den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit mehr als S 50.000,- anzusetzen ist, doch hat wegen der vom Gesetzgeber der WGN 1989 gewollten Angleichung der Anfechtungsmöglichkeiten in allen zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. NRsp 1991/130) auch in Grundbuchssachen zu gelten, daß eine solche Bewertung den Obersten Gerichtshof nicht bindet, wenn sie zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt oder gar nicht vorzunehmen gewesen wäre (vgl. EvBl. 1990/146; 5 Ob 41/91; 4 Ob 513/91).Im gegenständlichen Fall enthält der Beschluß des Rekursgerichtes zwar den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit mehr als S 50.000,- anzusetzen ist, doch hat wegen der vom Gesetzgeber der WGN 1989 gewollten Angleichung der Anfechtungsmöglichkeiten in allen zivilgerichtlichen Verfahren vergleiche NRsp 1991/130) auch in Grundbuchssachen zu gelten, daß eine solche Bewertung den Obersten Gerichtshof nicht bindet, wenn sie zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt oder gar nicht vorzunehmen gewesen wäre vergleiche EvBl. 1990/146; 5 Ob 41/91; 4 Ob 513/91).
§ 126 Abs.1 GBG iVm § 13 Abs.2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht, bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes die §§ 54 Abs.2, 55 Abs.1 bis 3, 56 Abs.3, 57, 58 und 60 Abs.2 JN sinngemäß anzuwenden. Geht es - wie hier - um die Begründung eines Pfandrechts, ist daher der Betrag der zu sichernden Forderung, allenfalls der geringere Wert des Pfandgegenstandes maßgebend. Daneben ist § 54 Abs.2 JN zu beachten, wonach Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Im Anwendungsbereich dieser, insbesondere für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgeblichen Vorschrift ist daher der Geldeswert einer Zinsenforderung mit Null anzusetzen, wenn Verfahrensgegenstand auch die ihr zugrundeliegende Kapitalforderung ist (vgl. SZ 54/151; 5 Ob 755/81).Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG verpflichtet das Rekursgericht, bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Geht es - wie hier - um die Begründung eines Pfandrechts, ist daher der Betrag der zu sichernden Forderung, allenfalls der geringere Wert des Pfandgegenstandes maßgebend. Daneben ist Paragraph 54, Absatz 2, JN zu beachten, wonach Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Im Anwendungsbereich dieser, insbesondere für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgeblichen Vorschrift ist daher der Geldeswert einer Zinsenforderung mit Null anzusetzen, wenn Verfahrensgegenstand auch die ihr zugrundeliegende Kapitalforderung ist vergleiche SZ 54/151; 5 Ob 755/81).
Im hier zu beurteilenden Fall soll sich das für eine bestimmte Darlehensforderung einzuverleibende Pfandrecht auch auf die vereinbarten Zinsen erstrecken. Bei Beachtung des § 54 Abs.2 JN kann daher gar nicht zweifelhaft sein, daß die Zinsenforderung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach der in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung für die Darlehensforderung schon im Rekursverfahren nur mehr über die pfandrechtliche Sicherstellung der Zinsen zu entscheiden war. An der gleichbleibenden Qualifikation von Nebenforderungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten hat sich nämlich durch die neuen Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof nichts geändert (vgl. JBl. 1986, 789). Was früher für den Beschwerdegegenstand galt, von dessen Wert die Anrufung des Obersten Gerichtshofes abhängig gemacht wurde, gilt nunmehr für den Entscheidungsgegenstand des Gerichtes zweiter Instanz (JUS EXTRA 548). Auch nach der WGN 1989 bleibt es daher dabei, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war (RZ 1991/24).Im hier zu beurteilenden Fall soll sich das für eine bestimmte Darlehensforderung einzuverleibende Pfandrecht auch auf die vereinbarten Zinsen erstrecken. Bei Beachtung des Paragraph 54, Absatz 2, JN kann daher gar nicht zweifelhaft sein, daß die Zinsenforderung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach der in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung für die Darlehensforderung schon im Rekursverfahren nur mehr über die pfandrechtliche Sicherstellung der Zinsen zu entscheiden war. An der gleichbleibenden Qualifikation von Nebenforderungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten hat sich nämlich durch die neuen Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof nichts geändert vergleiche JBl. 1986, 789). Was früher für den Beschwerdegegenstand galt, von dessen Wert die Anrufung des Obersten Gerichtshofes abhängig gemacht wurde, gilt nunmehr für den Entscheidungsgegenstand des Gerichtes zweiter Instanz (JUS EXTRA 548). Auch nach der WGN 1989 bleibt es daher dabei, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war (RZ 1991/24).
Der mit dieser Rechtslage nicht übereinstimmende Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist nach dem Gesagten unbeachtlich, desgleichen der mit § 126 GBG iVmDer mit dieser Rechtslage nicht übereinstimmende Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist nach dem Gesagten unbeachtlich, desgleichen der mit Paragraph 126, GBG iVm
§ 14 Abs.2 Z 1 AußStrG nicht zu vereinbarende Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht zu vereinbarende Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.