Rechtssatz RS0010733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010733
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Rechtssatz
Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem § 364 c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in § 57 JN und § 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden.Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem Paragraph 364, c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in Paragraph 57, JN und Paragraph 60, Absatz 2, JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 87/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 87/92
- 5 Ob 98/93
Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 98/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einheitswert ist niedriger als die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen. (T1)
- 6 Ob 110/99s
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 110/99s
Vgl
- 9 Ob 193/99v
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 193/99v
Beisatz: Geringer könnte der Wert des Streitgegenstandes nur im Fall einer - den Wertungen des § 57 JN entsprechenden - Orientierung am allenfalls niedrigeren Wert der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu sichernden Forderung sein. (T2)
- 8 Ob 55/01y
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 55/01y
Ähnlich; Beisatz: Verfahren nach § 382e EO. (T3)
- 5 Ob 308/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 308/02h
Vgl auch; Beisatz: Obwohl das mit dem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot korrespondierende Recht des Begünstigten wegen seiner Unveräußerlichkeit gar kein Vermögensobjekt darstellt, ist der Entscheidungsgegenstand zu bewerten, weil dieser allein auf die vermögensrechtliche Natur der zu entscheidenden Angelegenheit abstellt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010733
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00087_9200000_001