Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
In Provisorialsachen gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 78 und 402 EO die Bestimmungen der ZPO. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 nicht übersteigt. Die Rekurswerberin wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Streitwert hier nach der zwingenden Bestimmung des § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert der Liegenschaft vorgegeben sei. Es gehe nicht um eine streitverfangene Liegenschaft sondern um den obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, den der Kläger nach § 59 JN bindend innerhalb der Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO bewertet habe.In Provisorialsachen gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß den Paragraphen 78 und 402 EO die Bestimmungen der ZPO. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 nicht übersteigt. Die Rekurswerberin wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Streitwert hier nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN mit dem Einheitswert der Liegenschaft vorgegeben sei. Es gehe nicht um eine streitverfangene Liegenschaft sondern um den obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, den der Kläger nach Paragraph 59, JN bindend innerhalb der Streitwertgrenzen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO bewertet habe.
Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß bei einem Streitgegenstand, der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB betrifft, für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Wert der Liegenschaft nach § 60 Abs 2 JN maßgeblich sei (5 Ob 87/92). Die Richtigkeit dieser Ansicht und die Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Provisorialanspruch muß aber hier nicht untersucht werden, weil in jedem denkbaren Fall von einem unter 52.000 S liegenden Streitwert auszugehen ist. Entweder ist dies Folge der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN oder aber Folge des auch den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruchs des Rekursgerichtes. Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; 2 Ob 87/98b; 6 Ob 118/99t uva). Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin war das Rekursgericht an die Bewertung des Klägers gemäß § 59 JN nicht gebunden (1 Ob 215/97t uva). Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über 52.000 S liegen die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO zufolge dessen Abs 1 nicht vor. Die Akten waren daher nicht zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückzustellen. Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß bei einem Streitgegenstand, der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB betrifft, für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Wert der Liegenschaft nach Paragraph 60, Absatz 2, JN maßgeblich sei (5 Ob 87/92). Die Richtigkeit dieser Ansicht und die Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Provisorialanspruch muß aber hier nicht untersucht werden, weil in jedem denkbaren Fall von einem unter 52.000 S liegenden Streitwert auszugehen ist. Entweder ist dies Folge der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN oder aber Folge des auch den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruchs des Rekursgerichtes. Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; 2 Ob 87/98b; 6 Ob 118/99t uva). Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin war das Rekursgericht an die Bewertung des Klägers gemäß Paragraph 59, JN nicht gebunden (1 Ob 215/97t uva). Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über 52.000 S liegen die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO zufolge dessen Absatz eins, nicht vor. Die Akten waren daher nicht zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückzustellen. Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen.