Der Rekurs ist zulässig, weil der im § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluß nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluß aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden. Es hat vielmehr das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß hiefür die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit nicht vorlägen, nämlich ein 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluß ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluß des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfaßt. Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. Die Parteien müßten eine irrig erfolgte Zurückweisung ihres Antrages ohne jede Anfechtungsmöglichkeit gelten lassen. Die Umdeutung ihrer schon eingebrachten ordentlichen Revision in eine außerordentliche (vlg dazu 9 Ob 107/98w) wäre jedenfalls dann nicht möglich, wenn der richtig ermittelte Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht überstiege. Für die Ansicht, daß der Gesetzgeber auch die Verweigerung des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO durch das Gericht zweiter Instanz für unanfechtbar erklären habe wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Rekurs ist daher zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes nicht berechtigt:Der Rekurs ist zulässig, weil der im Paragraph 508, Absatz 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluß nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluß aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden. Es hat vielmehr das Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß hiefür die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit nicht vorlägen, nämlich ein 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluß ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht erfaßt. Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. Die Parteien müßten eine irrig erfolgte Zurückweisung ihres Antrages ohne jede Anfechtungsmöglichkeit gelten lassen. Die Umdeutung ihrer schon eingebrachten ordentlichen Revision in eine außerordentliche (vlg dazu 9 Ob 107/98w) wäre jedenfalls dann nicht möglich, wenn der richtig ermittelte Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht überstiege. Für die Ansicht, daß der Gesetzgeber auch die Verweigerung des Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, ZPO durch das Gericht zweiter Instanz für unanfechtbar erklären habe wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Rekurs ist daher zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes nicht berechtigt:
Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; 2 Ob 87/98b uva). Derartige Fälle behauptet der Rekurswerber hier nicht, er steht nur auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht sei an seine Bewertung des Zwischen-Feststellungsbegehrens gebunden gewesen. Dies ist jedoch genausowenig der Fall wie eine Bindung des Berufungsgerichtes an die Bewertung des Klägers gemäß § 56 Abs 2 JN bzw § 59 JN (1 Ob 215/97t uva). Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über 52.000 S liegen aber die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO zufolge dessen Abs 1 nicht vor, sodaß die Zurückweisung des Antrages des Beklagten zu Recht erfolgte.Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; 2 Ob 87/98b uva). Derartige Fälle behauptet der Rekurswerber hier nicht, er steht nur auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht sei an seine Bewertung des Zwischen-Feststellungsbegehrens gebunden gewesen. Dies ist jedoch genausowenig der Fall wie eine Bindung des Berufungsgerichtes an die Bewertung des Klägers gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN bzw Paragraph 59, JN (1 Ob 215/97t uva). Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über 52.000 S liegen aber die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO zufolge dessen Absatz eins, nicht vor, sodaß die Zurückweisung des Antrages des Beklagten zu Recht erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.