Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften der Bund und die anderen dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob das Verhalten der Gerichte im Anlaßverfahren deshalb rechtswidrig und schuldhaft war, weil deren Rechtsauffassung unvertretbar war:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften der Bund und die anderen dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob das Verhalten der Gerichte im Anlaßverfahren deshalb rechtswidrig und schuldhaft war, weil deren Rechtsauffassung unvertretbar war:
Nicht jede Rechtsansicht, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, ist schon rechtswidrig; noch weniger muß das Verhalten von Organen des Rechtsträgers schuldhaft sein. Die Rechtsanwendung soll „lebendig“ erhalten und der Rechtsauslegung sollen daher nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden. Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, dann kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. Das Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen und bei geforderter Schriftlichkeit auch begründeten Überlegung beruht, ist als schuldhaft zu beurteilen (Schragel, AHG2 Rz 147 mwN).
Das Rekursgericht im Anlaßverfahren stützte sich bei seiner Entscheidung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, nämlich auf die in EvBl 1962/486 veröffentlichte Entscheidung, nach der ein im Grundbuch einverleibtes, noch nicht gelöschtes Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364c ABGB der Begründung eines Zwangspfandrechtes auch dann entgegensteht, wenn der betreibende Gläubiger durch Vorlage der Sterbeurkunde des verpflichteten Liegenschaftseigentümers das materiellrechtliche Erlöschen des Rechtes nachweise. Es gab insoweit die Ausführungen des Höchstgerichts zwar wortgetreu wieder, ohne allerdings auch nur im geringsten darauf hinzuweisen oder sich gar damit auseinanderzusetzen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner mehrfach veröffentlichten Entscheidung vom 4.3.1987 (SZ 60/39 = EFSlg 54.116 = MietSlg 39.029 = RPflSlgE 1987/120) ausdrücklich von der in EvBl 1962/486 geäußerten Rechtsansicht abgegangen war und sich der in Heller-Berger-Stix4 905 f vertretenen Meinung angeschlossen hatte, sei der Tod des Verbotsbelasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen, so sei das Anlaß zur sofortigen Löschung bietende Unwirksamwerden der bücherlichen Eintragung infolge des Todes des Verbotsbelasteten auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung des Zwangspfandrechts zu beachten. Ausdrücklich führte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aus, der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes stehe ein Hindernis nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen, wenn kein Zweifel bestehe, daß das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 13/88, die in RPflSlgE 1989/24 veröffentlicht wurde, ganz allgemein - also nicht nur für den Fall des Todes des Verbotsbelasteten - vertreten. Die auf SZ 60/39 basierende neue Rechtsprechung wurde schließlich auch in der Entscheidung SZ 61/151 = NZ 1988, 335 aufrecht erhalten. Der kritischen Stellungnahme Hofmeisters (NZ 1988, 337), das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlösche nicht sofort mit dem Tod des Verbotsbetroffenen, sondern erst mit der Einantwortung von dessen Nachlaß, trat der Oberste Gerichtshof in seiner in NZ 1990, 99, veröffentlichten Entscheiduung vom 20. 6. 1989 entgegen und sprach abermals aus, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB erlösche mit dem Tod des durch das Verbot Belasteten, weil die grundbücherliche Eintragung gegenstandslos geworden sei. Er verwies in diesen Entscheidungen auf die beiden Vorentscheidungen aus den Jahren 1987 und 1988. Bei der durch SZ 60/39 begründeten, von der Entscheidung EvBl 1962/486 abgehenden Rechtsprechung handelt es sich demnach um eine gefestigte, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die über die zuvor genannten Veröffentlichungen hinaus auch von Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 364c, und in der im Jahre 1995 zur Verfügung gestandenen MGA EO12 (E 33 und 34 zu § 87) zitiert wurde.Das Rekursgericht im Anlaßverfahren stützte sich bei seiner Entscheidung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, nämlich auf die in EvBl 1962/486 veröffentlichte Entscheidung, nach der ein im Grundbuch einverleibtes, noch nicht gelöschtes Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB der Begründung eines Zwangspfandrechtes auch dann entgegensteht, wenn der betreibende Gläubiger durch Vorlage der Sterbeurkunde des verpflichteten Liegenschaftseigentümers das materiellrechtliche Erlöschen des Rechtes nachweise. Es gab insoweit die Ausführungen des Höchstgerichts zwar wortgetreu wieder, ohne allerdings auch nur im geringsten darauf hinzuweisen oder sich gar damit auseinanderzusetzen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner mehrfach veröffentlichten Entscheidung vom 4.3.1987 (SZ 60/39 = EFSlg 54.116 = MietSlg 39.029 = RPflSlgE 1987/120) ausdrücklich von der in EvBl 1962/486 geäußerten Rechtsansicht abgegangen war und sich der in Heller-Berger-Stix4 905 f vertretenen Meinung angeschlossen hatte, sei der Tod des Verbotsbelasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen, so sei das Anlaß zur sofortigen Löschung bietende Unwirksamwerden der bücherlichen Eintragung infolge des Todes des Verbotsbelasteten auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung des Zwangspfandrechts zu beachten. Ausdrücklich führte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aus, der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes stehe ein Hindernis nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen, wenn kein Zweifel bestehe, daß das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 13/88, die in RPflSlgE 1989/24 veröffentlicht wurde, ganz allgemein - also nicht nur für den Fall des Todes des Verbotsbelasteten - vertreten. Die auf SZ 60/39 basierende neue Rechtsprechung wurde schließlich auch in der Entscheidung SZ 61/151 = NZ 1988, 335 aufrecht erhalten. Der kritischen Stellungnahme Hofmeisters (NZ 1988, 337), das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlösche nicht sofort mit dem Tod des Verbotsbetroffenen, sondern erst mit der Einantwortung von dessen Nachlaß, trat der Oberste Gerichtshof in seiner in NZ 1990, 99, veröffentlichten Entscheiduung vom 20. 6. 1989 entgegen und sprach abermals aus, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB erlösche mit dem Tod des durch das Verbot Belasteten, weil die grundbücherliche Eintragung gegenstandslos geworden sei. Er verwies in diesen Entscheidungen auf die beiden Vorentscheidungen aus den Jahren 1987 und 1988. Bei der durch SZ 60/39 begründeten, von der Entscheidung EvBl 1962/486 abgehenden Rechtsprechung handelt es sich demnach um eine gefestigte, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die über die zuvor genannten Veröffentlichungen hinaus auch von Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 364 c,, und in der im Jahre 1995 zur Verfügung gestandenen MGA EO12 (E 33 und 34 zu Paragraph 87,) zitiert wurde.
Die Entscheidung des Rekursgerichts im Anlaßverfahren setzt sich mit dieser neuen, mehrfach veröffentlichten und ausführlich begründeten Rechtsprechung des Höchstgerichts überhaupt nicht auseinander, sondern es wird lediglich der Inhalt einer älteren, indes bereits mehrfach abgelehnten Entscheidung wortgetreu wiedergegeben. Diese Wiedergabe läßt aber nicht erkennen, daß die Entscheidung des Rekursgerichts im Anlaßverfahren auf einer sorgfältigen und begründeten Überlegung beruhte; dazu hätte es vielmehr einer Auseinandersetzung mit der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs bedurft; das Rechtsmittelgericht läßt indes Darlegungen, warum die in EvBl 1962/486 geäußerte Rechtsauffassung überzeugender sein sollte als die nunmehr ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts, völlig vermissen. Dieser Mangel läßt die Entscheidung des Rekursgerichts im Anlaßfall nicht mehr als vertretbar erscheinen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Tod des Verbotsbelasteten, sondern der des Verbotsberechtigten zum Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbots führte. Den (neueren) Entscheidungen des Höchstgerichts ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß die Gegenstandslosigkeit des Belastungs- und Veräußerungsverbots - aus welchem Grunde immer - maßgeblich ist; diese wird dabei aber nicht nur aus dem Tod des Verbotsbelasteten abgeleitet. Nach herrschender Ansicht stellt das Belastungs- und Veräußerungsverbot als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache erlischt (NZ 1996, 274; SZ 66/31 uva; Welser in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 531; Koziol-Welser, Grundriß II10 289). Sollte das Rekursgericht im Anlaßverfahren von der gegenteiligen - nicht herrschenden - Ansicht (Kralik, Erbrecht 11; 3 Ob 530/85) ausgegangen sein, daß ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot aktiv vererblich sei (siehe NZ 1996, 274), dann hätte es auch diese der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der überwiegenden Lehre entgegenstehende Rechtsauffassung eingehend und sorgfältig begründen müssen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, es sei in nicht mehr vertretbarer Weise von einer ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts abgegangen.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Tod des Verbotsbelasteten, sondern der des Verbotsberechtigten zum Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbots führte. Den (neueren) Entscheidungen des Höchstgerichts ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß die Gegenstandslosigkeit des Belastungs- und Veräußerungsverbots - aus welchem Grunde immer - maßgeblich ist; diese wird dabei aber nicht nur aus dem Tod des Verbotsbelasteten abgeleitet. Nach herrschender Ansicht stellt das Belastungs- und Veräußerungsverbot als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache erlischt (NZ 1996, 274; SZ 66/31 uva; Welser in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 531,; Koziol-Welser, Grundriß II10 289). Sollte das Rekursgericht im Anlaßverfahren von der gegenteiligen - nicht herrschenden - Ansicht (Kralik, Erbrecht 11; 3 Ob 530/85) ausgegangen sein, daß ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot aktiv vererblich sei (siehe NZ 1996, 274), dann hätte es auch diese der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der überwiegenden Lehre entgegenstehende Rechtsauffassung eingehend und sorgfältig begründen müssen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, es sei in nicht mehr vertretbarer Weise von einer ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts abgegangen.
In Stattgebung der Revision ist somit das erstinstanzliche Zwischenurteil wiederherzustellen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 und § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraph 52, ZPO.