Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil gegen die Entscheidung EvBl. 1962/486 von der Lehre (Heller-Berger-Stix 905 f) gewichtige Bedenken geäußert wurden.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Ergibt sich schon aus der Eintragung, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten einer im § 364 c ABGB nicht genannten Person oder sonst unzulässigerweise im Grundbuch eingetragen wurde, so ist auf dieses Verbot nicht Bedacht zu nehmen (Heller-Berger-Stix 905; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 364 c; SZ 27/93; SZ 43/102).Ergibt sich schon aus der Eintragung, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten einer im Paragraph 364, c ABGB nicht genannten Person oder sonst unzulässigerweise im Grundbuch eingetragen wurde, so ist auf dieses Verbot nicht Bedacht zu nehmen (Heller-Berger-Stix 905; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 364, c; SZ 27/93; SZ 43/102).
Die schon aus der bücherlichen Eintragung oder den ihr zugrundeliegenden Urkunden erkennbare Unzulässigkeit der Verbücherung des Verbotes unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden Fall der offenkundigen Gegenstandslosigkeit der bücherlichen Eintragung nicht wesentlich. In beiden Fällen besteht die eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung scheinbar hindernde Grundbuchssperre zu Unrecht, ohne daß dem von der Entscheidung EvBl.1962/486 hervorgehobenen Unterschied, daß es sich im einen Fall um ein schon ursprünglich zu Unrecht eingetragenes Verbot, im anderen um ein zulässigerweise verbüchertes, nachträglich unwirksam gewordenes Verbot handle, entscheidende Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat hat sich daher schon in seiner Entscheidung vom 4.3.1987, 3 Ob 28/87, der von Heller-Berger-Stix 905 f vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, daß dann, wenn der Tod des Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, das eine sofortige Löschung ermöglichende Unwirksamwerden der bücherlichen Eintragung infolge des Todes des Belasteten (Spielbüchler aaO Rz 15 zu § 364 c; Koziol-Welser II7 42; SZ 25/95; NZ 1974, 188 ua) auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung des Zwangspfandrechtes zu beachten ist. Besteht kein Zweifel, daß das eingetragene vertragliche Verbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist - die Löschung solcher Eintragungen erfolgt in der Regel erst im Zuge der Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - , dann steht im Sinne des nach § 88 Abs.2 EO anzuwendenden § 94 GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit kein Hindernis mehr entgegen.Die schon aus der bücherlichen Eintragung oder den ihr zugrundeliegenden Urkunden erkennbare Unzulässigkeit der Verbücherung des Verbotes unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden Fall der offenkundigen Gegenstandslosigkeit der bücherlichen Eintragung nicht wesentlich. In beiden Fällen besteht die eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung scheinbar hindernde Grundbuchssperre zu Unrecht, ohne daß dem von der Entscheidung EvBl.1962/486 hervorgehobenen Unterschied, daß es sich im einen Fall um ein schon ursprünglich zu Unrecht eingetragenes Verbot, im anderen um ein zulässigerweise verbüchertes, nachträglich unwirksam gewordenes Verbot handle, entscheidende Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat hat sich daher schon in seiner Entscheidung vom 4.3.1987, 3 Ob 28/87, der von Heller-Berger-Stix 905 f vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, daß dann, wenn der Tod des Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, das eine sofortige Löschung ermöglichende Unwirksamwerden der bücherlichen Eintragung infolge des Todes des Belasteten (Spielbüchler aaO Rz 15 zu Paragraph 364, c; Koziol-Welser II7 42; SZ 25/95; NZ 1974, 188 ua) auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung des Zwangspfandrechtes zu beachten ist. Besteht kein Zweifel, daß das eingetragene vertragliche Verbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist - die Löschung solcher Eintragungen erfolgt in der Regel erst im Zuge der Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - , dann steht im Sinne des nach Paragraph 88, Absatz 2, EO anzuwendenden Paragraph 94, GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit kein Hindernis mehr entgegen.
Diese grundsätzlichen Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall insoweit anzuwenden, als auch hier kein Zweifel darüber besteht, daß das eingetragene vertragliche Verbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos geworden ist.
Auch wenn man Veräußerungs- und Belastungsverbote für aktiv vererblich hält (so zB Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 11, anders zB Welser in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 531; Koziol-Welser, Grundriß7 II 259), wäre das Belastungs- und Veräußerungsverbot im vorliegenden Fall mit der Einantwortung des Nachlasses des Verbotsberechtigten an die Verbotsbelastete durch Vereinigung nach § 1445 ABGB erloschen. Walfriede W*** kann nicht sich selbst verpflichtet sein, die Belastung und Veräußerung ihrer Liegenschaftshälfte zu unterlassen. § 1446 ABGB, nach dessen erstem Satz Rechte und Vrbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, durch die Vereinigung nicht aufgehoben werden, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (§ 526), ist auf dieses vertragsmäßige Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht anwendbar, weil ein Wiederaufleben des erloschenen Verbotes ausgeschlossen ist (vgl. Bolla, Ein Beitrag zur Lehre vom rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbot, JBl.1952, 217 f).Auch wenn man Veräußerungs- und Belastungsverbote für aktiv vererblich hält (so zB Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 11, anders zB Welser in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 531,; Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 259), wäre das Belastungs- und Veräußerungsverbot im vorliegenden Fall mit der Einantwortung des Nachlasses des Verbotsberechtigten an die Verbotsbelastete durch Vereinigung nach Paragraph 1445, ABGB erloschen. Walfriede W*** kann nicht sich selbst verpflichtet sein, die Belastung und Veräußerung ihrer Liegenschaftshälfte zu unterlassen. Paragraph 1446, ABGB, nach dessen erstem Satz Rechte und Vrbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, durch die Vereinigung nicht aufgehoben werden, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Paragraph 526,), ist auf dieses vertragsmäßige Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht anwendbar, weil ein Wiederaufleben des erloschenen Verbotes ausgeschlossen ist vergleiche Bolla, Ein Beitrag zur Lehre vom rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbot, JBl.1952, 217 f).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung des verstärkten
Senates vom 29.6.1987, 3 Ob 130/86, JBl.1987, 592 = NZ 1987, 297
(EFSlg GBS 1987/102) = RdW 1987, 287) ausgeführt, daß das auf einer
Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot der exekutiven Bewilligung der Belastung oder Veräußerung nicht entgegensteht, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben. Im Falle einer solchen Mithaftung des Verbotsberechtigten entfällt nämlich der allein anzuerkennende Zweck eines solchen rechtsgeschäftlichen Verbotes, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Diese Verbote sollen aber nicht verhindern, daß Gläubiger zur Sicherung oder Befriedigung einer Forderung, für die ihnen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigter zur ungeteilten Hand haften, auf die Liegenschaft Exekution führen können. Wenn der mit dem Verbot belastete Liegenschaftseigentümer und der Verbotsberechtigte als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand, also "einer für alle und alle für einen" haften, so müssen sie hiefür mit ihrem gesamten Vermögen einstehen und sind verpflichtet, das Eingreifen in ihre Rechtsgüter, in der Regel in das ganze Aktivvermögen, als Ersatz für die Nichterfüllung der Schuld zu dulden. Das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Verbotes wird daher in einem solchen Falle nicht nur durch die Zustimmung des Verbotsberechtigten gebrochen, sondern auch durch jeden Exekutionstitel, der ihn und den Liegenschaftseigentümer solidarisch zur Leistung und damit zur Duldung des Zugriffs auf das gesamte Vermögen beider Schuldner verpflichtet.
Die zitierten Überlegungen des verstärkten Senates sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Wenn das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Verbotes durch jeden Exekutionstitel gebrochen wird, der den Verbotsberechtigten und den Liegenschaftseigentümer solidarisch zur Leistung verpflichtet, so muß dies umso mehr dann gelten, wenn dem Exekutionsrichter - wie im vorliegenden Fall - urkundlich nachgewiesen ist, daß der Liegenschaftseigentümer (durch Einantwortung) Gesamtrechtsnachfolger des Verbotsberechtigten geworden ist. Dazu kommt hier, daß die Schuldverpflichtung nach den Exekutionstiteln gegen diesen Verbotsberechtigten begründet wurde und im Weg der Universalsukzession erst auf die Verpflichtete übergegangen ist. Der angefochtene Beschluß war daher durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten beruht auf den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 40 und 50 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO.Die zitierten Überlegungen des verstärkten Senates sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Wenn das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Verbotes durch jeden Exekutionstitel gebrochen wird, der den Verbotsberechtigten und den Liegenschaftseigentümer solidarisch zur Leistung verpflichtet, so muß dies umso mehr dann gelten, wenn dem Exekutionsrichter - wie im vorliegenden Fall - urkundlich nachgewiesen ist, daß der Liegenschaftseigentümer (durch Einantwortung) Gesamtrechtsnachfolger des Verbotsberechtigten geworden ist. Dazu kommt hier, daß die Schuldverpflichtung nach den Exekutionstiteln gegen diesen Verbotsberechtigten begründet wurde und im Weg der Universalsukzession erst auf die Verpflichtete übergegangen ist. Der angefochtene Beschluß war daher durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten beruht auf den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40 und 50 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 74, EO.