Rechtssatz RS0010779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010779
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Wenn der Tod des rechtsgeschäftlich Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, ist dies bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung eines Zwangspfandrechtes zu beachten. Besteht kein Zweifel, dass das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist, dann steht i.S.d. nach § 88 Abs 2 EO anzuwendenden § 94 GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes ein Hindernis auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen.Wenn der Tod des rechtsgeschäftlich Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, ist dies bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung eines Zwangspfandrechtes zu beachten. Besteht kein Zweifel, dass das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist, dann steht i.S.d. nach Paragraph 88, Absatz 2, EO anzuwendenden Paragraph 94, GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes ein Hindernis auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/87
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 28/87
Veröff: SZ 60/39
- 3 Ob 13/88
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 13/88
- 5 Ob 51/88
Entscheidungstext OGH 21.06.1988 5 Ob 51/88
Beisatz: Hier: Eigentumseinverleibung (T1)
Anm: Veröff: SZ 61/151 = NZ 1988,334 (Hofmeister, 337 )
- 5 Ob 42/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 42/89
auch; Beisatz wie T1
Beisatz: Bejahung also der Antragslegitimation des ASt sowohl hinsichtlich der begehrten Verbücherung des Kaufvertrages als auch hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. (T2)
Anm: Veröff: NZ 1990,99 (Hofmeister, 19 )
- 5 Ob 55/05g
Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 55/05g
Auch; Beisatz: Das durch den Tod des Belasteten gegenstandslos gewordene Verbot kann durch Berichtigung gemäß §136 GBG gelöscht werden. (T3); Beisatz: Für den Tod des Verbotsberechtigten kann wegen der Höchstpersönlichkeit seiner Berechtigung nichts Anderes gelten. (T4)
- 5 Ob 216/09i
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 216/09i
Teilweise abweichend; Beisatz: Die in 3 Ob 28/87 vertretene Ansicht, zum Nachweis des Ablebens des Verbotsbelasteten reiche die bloße Möglichkeit der Einsicht in den beim selben Gericht erliegenden Verlassenschaftsakt, ist vereinzelt geblieben und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. (T5); Bem: Vgl auch RS0061010. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010779
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0030OB00028_8700000_001