Der Nachlaß nach dem am 29.Dezember 1985 verstorbenen Franz W*** wurde inzwischen am 22.Mai 1986 zu A 17/86 des Bezirksgerichtes Linz-Land der Erbin Walfriede W*** eingeantwortet. Verpflichtete Partei dieses Exekutionsverfahrens ist daher nunmehr die früher als Vertreterin des Nachlasses und als Verbotsberechtigte eingeschrittene Alleinerbin nach Franz W***. In neuerer Zeit wurde zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung genommen. In der Lehre wurden Bedenken gegen die in der Entscheidung EvBl. 1962/486 vertretene Ansicht geäußert (Heller-Berger-Stix 905 f). Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig.Der Nachlaß nach dem am 29.Dezember 1985 verstorbenen Franz W*** wurde inzwischen am 22.Mai 1986 zu A 17/86 des Bezirksgerichtes Linz-Land der Erbin Walfriede W*** eingeantwortet. Verpflichtete Partei dieses Exekutionsverfahrens ist daher nunmehr die früher als Vertreterin des Nachlasses und als Verbotsberechtigte eingeschrittene Alleinerbin nach Franz W***. In neuerer Zeit wurde zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung genommen. In der Lehre wurden Bedenken gegen die in der Entscheidung EvBl. 1962/486 vertretene Ansicht geäußert (Heller-Berger-Stix 905 f). Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
In der Entscheidung EvBl. 1962/486 hat der Oberste Gerichtshof in dem vergleichbaren Fall, daß der betreibende Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Titels mit dem durch die Vorlage der Sterbeurkunde nachgewiesenen Erlöschen des für Eheleute wechselseitig einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zur Hereinbringung einer Geldforderung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung in erster Instanz erwirkt hatte, ausgeführt:
Das nach § 364 c ABGB begründete einverleibte Verbot binde nur den ersten Eigentümer und erlösche mit seinem Tod (SZ 25/95). Solange aber das Verbot im Grundbuch nicht gelöscht sei, bleibe die exekutionsrechtliche Bedeutung bestehen, daß nach § 94 GBG die Begründung des Zwangspfandrechtes nur zulässig sei, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgehe. Die gegenstandslos gewordene Eintragung könne auf Anregung eines Beteiligten amtswegig gelöscht werden (§§ 131 ff GBG). Solange diese Löschung nicht erfolgte, stehe aber der Grundbuchsstand der Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung entgegen. Auf die Entscheidung SZ 27/93 könne sich die betreibende Partei nicht berufen, weil es sich dort um die mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftete Eintragung eines solchen Verbotes zugunsten einer Gebietskörperschaft gehandelt habe.Das nach Paragraph 364, c ABGB begründete einverleibte Verbot binde nur den ersten Eigentümer und erlösche mit seinem Tod (SZ 25/95). Solange aber das Verbot im Grundbuch nicht gelöscht sei, bleibe die exekutionsrechtliche Bedeutung bestehen, daß nach Paragraph 94, GBG die Begründung des Zwangspfandrechtes nur zulässig sei, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgehe. Die gegenstandslos gewordene Eintragung könne auf Anregung eines Beteiligten amtswegig gelöscht werden (Paragraphen 131, ff GBG). Solange diese Löschung nicht erfolgte, stehe aber der Grundbuchsstand der Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung entgegen. Auf die Entscheidung SZ 27/93 könne sich die betreibende Partei nicht berufen, weil es sich dort um die mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftete Eintragung eines solchen Verbotes zugunsten einer Gebietskörperschaft gehandelt habe.
Daß das durch Eintragung in das Grundbuch gegen Dritte wirksame Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung des Pfandrechtes hindert, ist herrschende Ansicht (Heller-Berger-Stix 904 f; SZ 28/196; NZ 1985, 114; NZ 1986, 86). Ergibt sich allerdings schon aus der Eintragung, daß das Verbot zugunsten einer anderen als der im § 364 c ABGB genannten Personen und daher unzulässig im Grundbuch eingetragen wurde, so ist auf das Verbot nicht Bedacht zu nehmen und die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung dennoch zu bewilligen (Heller-Berger-Stix 905; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 364 c; SZ 27/93; SZ 43/102).Daß das durch Eintragung in das Grundbuch gegen Dritte wirksame Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung des Pfandrechtes hindert, ist herrschende Ansicht (Heller-Berger-Stix 904 f; SZ 28/196; NZ 1985, 114; NZ 1986, 86). Ergibt sich allerdings schon aus der Eintragung, daß das Verbot zugunsten einer anderen als der im Paragraph 364, c ABGB genannten Personen und daher unzulässig im Grundbuch eingetragen wurde, so ist auf das Verbot nicht Bedacht zu nehmen und die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung dennoch zu bewilligen (Heller-Berger-Stix 905; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 364, c; SZ 27/93; SZ 43/102).
Die schon aus der bücherlichen Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden erkennbare Unzulässigkeit der erfolgten Verbücherung unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden Fall, daß die Gegenstandslosigkeit der bücherlichen Eintragung offenkundig ist, nicht wesentlich. In beiden Fällen besteht die bücherliche Einverleibung als die zwangsweise Pfandrechtsbegründung scheinbar hindernde Grundbuchssperre zu Unrecht. Der in der Entscheidung EvBl. 1962/486 enthaltene Hinweis auf den Unterschied, daß es sich in einem Fall um ein schon ursprünglich zu Unrecht eingetragenes Verbot, im anderen um ein zulässig verbüchertes, aber unwirksam gewordenes Belastungsverbot handelt, ist nicht überzeugend. Der dritte Senat geht daher von der Rechtsansicht in EvBl. 1962/486 ab und schließt sich der in Heller-Berger-Stix 905 f vertretenen Meinung an, daß dann, wenn der Tod des Belasteten wie hier durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, das Anlaß zur sofortigen Löschung bietende Unwirksamwerden der bücherlichen Eintragung infolge des Todes des Belasteten (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; Koziol-Welser 7 II 42; SZ 25/95; NZ 1974, 188 ua) auch bei der Entscheidung über den Antag auf Begründung des Zwangspfandrechtes zu beachten ist. Besteht kein Zweifel, daß das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist - die Löschung solcher Eintragungen erfolgt in der Regel wie auch hier erst im Zuge der Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung -, dann steht im Sinne des nach § 88 Abs. 2 EO anzuwendenden § 94 GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes ein Hindernis auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen. Dies führt zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses, zumal selbst die verpflichtete Partei und früher Verbotsberechtigte in ihrem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zutreffend davon ausgingen, daß das Belastungsverbot mit dem Tod des Belasteten erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos geworden ist.Die schon aus der bücherlichen Eintragung oder den ihr zugrunde liegenden Urkunden erkennbare Unzulässigkeit der erfolgten Verbücherung unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden Fall, daß die Gegenstandslosigkeit der bücherlichen Eintragung offenkundig ist, nicht wesentlich. In beiden Fällen besteht die bücherliche Einverleibung als die zwangsweise Pfandrechtsbegründung scheinbar hindernde Grundbuchssperre zu Unrecht. Der in der Entscheidung EvBl. 1962/486 enthaltene Hinweis auf den Unterschied, daß es sich in einem Fall um ein schon ursprünglich zu Unrecht eingetragenes Verbot, im anderen um ein zulässig verbüchertes, aber unwirksam gewordenes Belastungsverbot handelt, ist nicht überzeugend. Der dritte Senat geht daher von der Rechtsansicht in EvBl. 1962/486 ab und schließt sich der in Heller-Berger-Stix 905 f vertretenen Meinung an, daß dann, wenn der Tod des Belasteten wie hier durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, das Anlaß zur sofortigen Löschung bietende Unwirksamwerden der bücherlichen Eintragung infolge des Todes des Belasteten (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 364, c; Koziol-Welser 7 römisch zwei 42; SZ 25/95; NZ 1974, 188 ua) auch bei der Entscheidung über den Antag auf Begründung des Zwangspfandrechtes zu beachten ist. Besteht kein Zweifel, daß das eingetragene vertragliche Belastungsverbot erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos ist - die Löschung solcher Eintragungen erfolgt in der Regel wie auch hier erst im Zuge der Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung -, dann steht im Sinne des nach Paragraph 88, Absatz 2, EO anzuwendenden Paragraph 94, GBG der beantragten Eintragung des Zwangspfandrechtes ein Hindernis auch nach dem Grundbuchsstand in Wahrheit nicht mehr entgegen. Dies führt zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses, zumal selbst die verpflichtete Partei und früher Verbotsberechtigte in ihrem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zutreffend davon ausgingen, daß das Belastungsverbot mit dem Tod des Belasteten erloschen und die Eintragung daher gegenstandslos geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO.