Rechtssatz RS0010752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010752
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Rechtssatz
Keine Wirkung eines - entgegen der Vorschrift des § 364 c ABGB - bücherlich eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen Dritten, wenn schon aus dem Wortlaut der Einverleibung oder aus den der Einverleibung zugrundeliegenden Urkunden unzweifelhaft erhellt, daß der aus dem Verbot Berechtigte nicht zu den im § 364 c ABGB aufgezählten Personen gehört.Keine Wirkung eines - entgegen der Vorschrift des Paragraph 364, c ABGB - bücherlich eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen Dritten, wenn schon aus dem Wortlaut der Einverleibung oder aus den der Einverleibung zugrundeliegenden Urkunden unzweifelhaft erhellt, daß der aus dem Verbot Berechtigte nicht zu den im Paragraph 364, c ABGB aufgezählten Personen gehört.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 230/54
Entscheidungstext OGH 07.04.1954 3 Ob 230/54
Veröff: SZ 27/93
- 3 Ob 28/87
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 28/87
auch
Anm: Veröff: SZ 60/39
- 3 Ob 13/88
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 13/88
Ähnlich; Beisatz: Hier: Offenkundige Gegenstandslosigkeit der
bücherlichen Eintragung. (T1)
- 3 Ob 22/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 22/90
auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010752
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19540407_OGH0002_0030OB00230_5400000_001