Aus der Begründung:
Es ist vorerst zu prüfen, ob die rekursgerichtliche Entscheidung auf Grund eines zulässigen Rekurses ergangen ist. Das für die Stadtgemeinde Klagenfurt eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot beruft sich ausdrücklich auf die Bestimmung des § 364 lit. c ABGB. Ein Verbot nach dieser Bestimmung kann aber nur dann Wirkung gegen Dritte haben, wenn es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Die Wirkung gegen Dritte ist also nicht nur von der grundbücherlichen Eintragung abhängig, sondern auch von den Personen, zwischen denen es bestellt wurde. Daß die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht zu diesem Personenkreis gehören kann, bedarf keiner Erörterung. Daraus folgt aber, daß die Eintragung zu Unrecht erfolgte und das Verbot materiellrechtliche Wirkungen gegen Dritte nicht haben kann. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in wiederholten Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das entgegen der Vorschrift des § 364 lit. c ABGB. grundbücherlich eingetragen wurde, Dritte gegen sich wirken lassen müßten, weil die gegenteilige Auffassung einen schweren Verstoß gegen den führenden Grundsatz des Vertrauens - auf das öffentliche Buch gleichkäme. Der Oberste Gerichtshof hat aber von dieser Regel dann eine Ausnahme gemacht, wenn schon aus dem Wortlaut der Einverleibung oder aus den der Einverleibung zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft erhellt, daß derjenige, zu dessen Gunsten das Verbot einverleibt ist, nicht zu den im § 364 lit. c ABGB. aufgezählten Personen gehört (ÖRZ. 1933, S. 99, SZ. XX/115). Diese Einschränkung muß nach der Grundbuchsnovelle 1942 um so mehr gelten. Ist daher der Eintragung oder den Urkunden eindeutig zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorhanden waren, daß der Begünstigte nicht in dem im § 364 lit. c ABGB. vorgesehenen Naheverhältnis zum Liegenschaftseigentümer steht, so liegt eine grundbuchswidrige Eintragung vor, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätte stattfinden dürfen. Sie ist mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet und kann trotz formeller Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses von Amts wegen beseitigt und insbesondere nicht durch das Eingreifen des Vertrauensgrundsatzes wirksam werden. Das Grundbuchsgericht wäre vielmehr nach § 1 der Grundbuchsnovelle 1942 verpflichtet, von Amts wegen eine solche grundbuchswidrige Eintragung zu löschen. Solche unzulässige Eintragungen vermögen daher keine bücherliche Wirkung zu erzeugen. Die durch eine solche unzulässige Eintragung begünstigte Person kann auch nicht durch eine dieser Eintragung widerstreitende Eintragung in ihren Rechten verletzt sein, so daß dieser begünstigten Person auch eine Rekurslegitimation nicht zukommt (§ 9 AußstrG.).Es ist vorerst zu prüfen, ob die rekursgerichtliche Entscheidung auf Grund eines zulässigen Rekurses ergangen ist. Das für die Stadtgemeinde Klagenfurt eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot beruft sich ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 364, Litera c, ABGB. Ein Verbot nach dieser Bestimmung kann aber nur dann Wirkung gegen Dritte haben, wenn es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Die Wirkung gegen Dritte ist also nicht nur von der grundbücherlichen Eintragung abhängig, sondern auch von den Personen, zwischen denen es bestellt wurde. Daß die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht zu diesem Personenkreis gehören kann, bedarf keiner Erörterung. Daraus folgt aber, daß die Eintragung zu Unrecht erfolgte und das Verbot materiellrechtliche Wirkungen gegen Dritte nicht haben kann. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in wiederholten Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das entgegen der Vorschrift des Paragraph 364, Litera c, ABGB. grundbücherlich eingetragen wurde, Dritte gegen sich wirken lassen müßten, weil die gegenteilige Auffassung einen schweren Verstoß gegen den führenden Grundsatz des Vertrauens - auf das öffentliche Buch gleichkäme. Der Oberste Gerichtshof hat aber von dieser Regel dann eine Ausnahme gemacht, wenn schon aus dem Wortlaut der Einverleibung oder aus den der Einverleibung zugrunde liegenden Urkunden unzweifelhaft erhellt, daß derjenige, zu dessen Gunsten das Verbot einverleibt ist, nicht zu den im Paragraph 364, Litera c, ABGB. aufgezählten Personen gehört (ÖRZ. 1933, S. 99, SZ. XX/115). Diese Einschränkung muß nach der Grundbuchsnovelle 1942 um so mehr gelten. Ist daher der Eintragung oder den Urkunden eindeutig zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorhanden waren, daß der Begünstigte nicht in dem im Paragraph 364, Litera c, ABGB. vorgesehenen Naheverhältnis zum Liegenschaftseigentümer steht, so liegt eine grundbuchswidrige Eintragung vor, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätte stattfinden dürfen. Sie ist mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet und kann trotz formeller Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses von Amts wegen beseitigt und insbesondere nicht durch das Eingreifen des Vertrauensgrundsatzes wirksam werden. Das Grundbuchsgericht wäre vielmehr nach Paragraph eins, der Grundbuchsnovelle 1942 verpflichtet, von Amts wegen eine solche grundbuchswidrige Eintragung zu löschen. Solche unzulässige Eintragungen vermögen daher keine bücherliche Wirkung zu erzeugen. Die durch eine solche unzulässige Eintragung begünstigte Person kann auch nicht durch eine dieser Eintragung widerstreitende Eintragung in ihren Rechten verletzt sein, so daß dieser begünstigten Person auch eine Rekurslegitimation nicht zukommt (Paragraph 9, AußstrG.).