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Entscheidung 5 Ob 216/09i×

Entscheidung 5 Ob 216/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob216/09i

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 19, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG ob Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, anlässlich des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Juni 2009, AZ 17 R 127/09m, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 17. November 2008, TZ 7706/08, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2010, AZ 5 Ob 216/09i, wird in seiner Begründung in Punkt 6. Satz 1 dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, Absatz eins, GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots infolge Ablebens des Verbotsbelasteten ist dessen Tod durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, etwa einer gerichtlich (Paragraph 187, AußStrG) oder notariell (Paragraph 77, NO) beglaubigten Abschrift/Kopie einer Sterbeurkunde nachzuweisen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung beruht auf Paragraph 41, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO und dient der Beseitigung einer offenkundigen Auslassung. Die gesamte Entscheidung betrifft nämlich (nicht etwa das Original, sondern) die Kopie einer Sterbeurkunde, was auch für die Zusammenfassung des Ergebnisses in Punkt 6. der Entscheidung gilt und dementsprechend zu berichtigen war.

Textnummer

E95662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00216.09I.1116.000

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20101116_OGH0002_0050OB00216_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006786 Rechtssatz 1976 – zuletzt 25.03.2010Zivilrecht
Mangels gesetzlicher Regelung über die Legitimation zum Antrag nach § 136 GBG ist in einem Verfahren hierüber für die Rekurslegitimation der § 9 AußStrG anzuwenden, zumal auch § 134 GBG die ergänzende Anwendung des AußStrG anordnet.
RS0010779 Rechtssatz 1987 – zuletzt 25.03.2010Zivilrecht
Wenn der Tod des rechtsgeschäftlich Belasteten durch das beim selben Gericht anhängige Verlassenschaftsverfahren nachgewiesen ist, ist dies bei der Entscheidung über den Antrag auf Begründung eines Zwangspfandrechtes zu beachten. Besteht kein Zweifel, dass …
RS0040040 Rechtssatz 1994 – zuletzt 14.07.2026Zivilrecht
Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzl …
RS0061010 Rechtssatz 1973 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich ab …
RS0061070 Rechtssatz 1994 – zuletzt 14.11.2024Zivilrecht
Grundbuchsurkunden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. So muss zB der Privaturkunde, auf Grund der die Einverleibung eines Recht …
RS0110466 Rechtssatz 1998 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewi …