Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Verkäufers zur Verfügung über die Liegenschaft in dem Zeitpunkt, in dem er den Kaufvertrag am 29. April 1986 notariell beglaubigt unterfertigte, sind nach der im Grundbuchsverfahren maßgebenden Aktenlage nicht vorhanden. Die Auffassung, daß ein einverleibungsfähiger Vertrag diese Eigenschaft verliere, wenn das Eintragungsgesuch in einem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht einlangt, in dem die ein Recht einräumende Partei bereits verstorben ist, lehnt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung ab; er vertritt den Standpunkt, daß der Tod des Veräußerers für sich allein noch keine Bedenken gegen dessen persönliche Fähigkeit zur vorausgegangenen Verfügung über den die Eintragung betreffenden Gegenstand begründet (SZ 40/94 und NZ 1973, 186 je mwN ua; zuletzt NZ 1988, 335).
Das am 11. Oktober 1979 letztwillig verfügte und zu TZ 1166/84 verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Katharina K***, das den Kaufvertrag vom 29. April 1986 nicht ungültig gemacht, sondern nur dessen grundbücherliche Durchführung hinausgeschoben hat (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 22 zu § 364 c;Das am 11. Oktober 1979 letztwillig verfügte und zu TZ 1166/84 verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Katharina K***, das den Kaufvertrag vom 29. April 1986 nicht ungültig gemacht, sondern nur dessen grundbücherliche Durchführung hinausgeschoben hat (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 22 zu Paragraph 364, c;
SZ 39/9; JBl 1968, 90 mit Anm. von Bydlinski; NZ 1984, 48;SZ 39/9; JBl 1968, 90 mit Anmerkung von Bydlinski; NZ 1984, 48;
SZ 59/42; NZ 1988, 335 mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister), ist durch den Tod des Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) am 28. November 1988 erloschen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; Koziol-Welser8 II 45; Pimmer aaO Rz 7 zu § 364 c; SZ 25/95;SZ 59/42; NZ 1988, 335 mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister), ist durch den Tod des Josef K*** (geboren 25. Juni 1948) am 28. November 1988 erloschen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 364, c; Koziol-Welser8 römisch zwei 45; Pimmer aaO Rz 7 zu Paragraph 364, c; SZ 25/95;
NZ 1974, 188; 3 Ob 28/87, 5 Ob 111/87; NZ 1988, 335 mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister; 3 Ob 13/88), seine grundbücherliche Eintragung ist gegenstandslos geworden (so schon 3 Ob 28/87 und 3 Ob 13/88 in Exekutionsverfahren wegen zwangsweiser Pfandrechtsbegründung aufgrund eines gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten erwirkten Exekutionstitels und NZ 1988, 335 !mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister in einem Grundbuchsverfahren wegen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes und Einverleibung des Eigentumsrechtes). Daran ändert der vom Erblasser mit der letztwilligen Anordnung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes vermutlich verfolgte Zweck nichts. Der von Hofmeister in der Anmerkung zur Entscheidung NZ 1988, 335 vertretenen Auffassung, das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlösche nicht sofort mit dem Tod des Verbotsbetroffenen, sondern erst mit der Einantwortung von dessen Nachlaß, vermag sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung in Exekutionssachen nicht anzuschließen. Auch die Antragslegitimation des Antragstellers sowohl hinsichtlich der begehrten Verbücherung des Kaufvertrages als auch hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Grundbuches durch Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes wurde bereits in der Entscheidung NZ 1988, 335 bejaht.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.