Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1970 zu 5 Ob 96/70 = MietSlg. 22.537/21 wurde bereits überzeugend dargelegt, daß auch ein durch Eintragung ins Grundbuch verdinglichtes Belastungsverbot keineswegs die rechtsgeschäftliche Einräumung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten einer anderen Person hindert. Auch wenn die tragende Begründung dieser Entscheidung sich schon daraus ergab, daß für den Wohnhauswiederaufbaufonds nur das kein Belastungsverbot umfassende Veräußerungsverbot nach § 31 a WWG einverleibt war und eine Veräußerung nicht vorlag, wurde doch betont, daß ein späteres Veräußerungs- und Belastungsverbot in keinem inhaltlichen Gegensatz zu dem bereits früher verbücherten gleichartigen Verbot steht und daß der aus der früheren Eintragung Verbotsberechtigte durch die Einverleibung des späteren Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht beschwert und zur Anfechtung dieser Eintragung nicht legitimiert ist. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen.In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1970 zu 5 Ob 96/70 = MietSlg. 22.537/21 wurde bereits überzeugend dargelegt, daß auch ein durch Eintragung ins Grundbuch verdinglichtes Belastungsverbot keineswegs die rechtsgeschäftliche Einräumung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten einer anderen Person hindert. Auch wenn die tragende Begründung dieser Entscheidung sich schon daraus ergab, daß für den Wohnhauswiederaufbaufonds nur das kein Belastungsverbot umfassende Veräußerungsverbot nach Paragraph 31, a WWG einverleibt war und eine Veräußerung nicht vorlag, wurde doch betont, daß ein späteres Veräußerungs- und Belastungsverbot in keinem inhaltlichen Gegensatz zu dem bereits früher verbücherten gleichartigen Verbot steht und daß der aus der früheren Eintragung Verbotsberechtigte durch die Einverleibung des späteren Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht beschwert und zur Anfechtung dieser Eintragung nicht legitimiert ist. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen.
Entscheidend ist, ob es sich bei der Einverleibung des zu Gunsten eines weiteren zum Personenkreis des § 364 c ABGB zählenden Angehörigen um eine durch das zu Gunsten des Revisionsrekurswerbers im früheren Rang einverleibte und dadurch mit dinglicher Wirkung ausgestattete Verbot verhinderte Belastung der Liegenschaft handelt. In Wahrheit verpflichtet das vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot den Belasteten zur Unterlassung einer Verfügung über die Sache durch Belastung und/oder Veräußerung und stellt damit, wenn auch in den Auswirkungen einer verneinenden Dienstbarkeit ähnlich (SZ 15/17) nicht eine Belastung der Liegenschaft sondern eine Eigentumsbeschränkung dar, die mit dem Tod des Belasteten erlischt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; Koziol-Welser II7 41 f). Das Belastungsverbot soll die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verhindern (Koziol-Welser aaO) und allenfalls die Zuständigkeit des Partners eines Schuldverhältnisses zur Sache festschreiben (Spielbüchler aaO Rz 2). Daraus folgt aber, daß die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung durch vertragliche Bindung des Eigentümers, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung eines Begünstigten zu unterlassen, ebensowenig berührt wird, wie durch die bücherliche Eintragung des Verbotes nach § 364 c ABGB zu Gunsten eines der dort erschöpfend aufgezählten Angehörigen. Das Verbot wirkt insoferne gegen Dritte, als es die Veräußerung der Liegenschaft (unter Lebenden) oder die Einverleibung von Pfandrechten oder von Dienstbarkeiten hindert, nicht aber einer zur Sicherung des Familienbesitzes übernommenen weiteren Verfügungsbeschränkung des Eigentümers entgegensteht. Denn Zweck des Verbotes ist es nicht, dem Verbotsberechtigten einen vorzugsweisen Zugriff auf die Liegenschaft zu gestatten oder seine Rechte aus dem Übergabsvertrag zu besichern. Dazu hätte es der Einverleibung der Reallast des Ausgedinges bedurft, in deren Rang unbeschadet eines später einverleibten Veräußerungs- oder Belastungsverbotes auf die Liegenschaft auch Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung zulässig gewesen wäre.Entscheidend ist, ob es sich bei der Einverleibung des zu Gunsten eines weiteren zum Personenkreis des Paragraph 364, c ABGB zählenden Angehörigen um eine durch das zu Gunsten des Revisionsrekurswerbers im früheren Rang einverleibte und dadurch mit dinglicher Wirkung ausgestattete Verbot verhinderte Belastung der Liegenschaft handelt. In Wahrheit verpflichtet das vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot den Belasteten zur Unterlassung einer Verfügung über die Sache durch Belastung und/oder Veräußerung und stellt damit, wenn auch in den Auswirkungen einer verneinenden Dienstbarkeit ähnlich (SZ 15/17) nicht eine Belastung der Liegenschaft sondern eine Eigentumsbeschränkung dar, die mit dem Tod des Belasteten erlischt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 364, c; Koziol-Welser II7 41 f). Das Belastungsverbot soll die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verhindern (Koziol-Welser aaO) und allenfalls die Zuständigkeit des Partners eines Schuldverhältnisses zur Sache festschreiben (Spielbüchler aaO Rz 2). Daraus folgt aber, daß die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung durch vertragliche Bindung des Eigentümers, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung eines Begünstigten zu unterlassen, ebensowenig berührt wird, wie durch die bücherliche Eintragung des Verbotes nach Paragraph 364, c ABGB zu Gunsten eines der dort erschöpfend aufgezählten Angehörigen. Das Verbot wirkt insoferne gegen Dritte, als es die Veräußerung der Liegenschaft (unter Lebenden) oder die Einverleibung von Pfandrechten oder von Dienstbarkeiten hindert, nicht aber einer zur Sicherung des Familienbesitzes übernommenen weiteren Verfügungsbeschränkung des Eigentümers entgegensteht. Denn Zweck des Verbotes ist es nicht, dem Verbotsberechtigten einen vorzugsweisen Zugriff auf die Liegenschaft zu gestatten oder seine Rechte aus dem Übergabsvertrag zu besichern. Dazu hätte es der Einverleibung der Reallast des Ausgedinges bedurft, in deren Rang unbeschadet eines später einverleibten Veräußerungs- oder Belastungsverbotes auf die Liegenschaft auch Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung zulässig gewesen wäre.
Das zugunsten des Revisionsrekurswerbers einverleibte Belastungsverbot wird durch die rekursgerichtliche Eintragungsverfügung nicht verletzt. Aber auch sonst wird dadurch nicht in eine geschützte Rechtsposition des Verbotsberechtigten eingegriffen, denn das vom Eigentümer seiner Mutter eingeräumte Recht belastet nicht die Liegenschaft sondern deren Eigentümer und läßt das früher einverleibte Verbot unberührt.
Der Rekurs gegen eine bücherliche Eintragung anordnende Grundbuchsbeschlüsse steht aber nur dem zu, der in seinen bücherichen Rechten verletz werden kann (SZ 45/74; EvBl 1978/124; NZ 1985, 33; NZ 1985, 114; NZ 1986, 136 ua). Da dies nicht der Fall ist, steht dem Verbotsberechtigten der Revisionsrekurs nicht zu.