Rechtssatz RS0010721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010721
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Rechtssatz
Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in Paragraph 364 c, ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 111/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 111/87
Veröff: SZ 61/11 = EvBl 1988/133 S 654 = NZ 1988,165 (Hofmeister, 168)
- 5 Ob 1005/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 5 Ob 1005/90
Veröff: NZ 1990,238 (Hofmeister)
- 7 Ob 34/97v
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 34/97v
Vgl auch
- 5 Ob 182/98w
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 182/98w
Vgl auch; Beisatz: Mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes ist ein Eingriff in die bücherliche Rechtsposition des Nachfolgeberechtigten nicht verbunden. (T1)
Beisatz: Erst bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vorkaufsberechtigten würde ein vorrangiges Nachfolgerecht als Eintragungshindernis wirken. (T2)
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
Vgl auch; nur: Die Rechtsposition des Verbotsberechtigten wird durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt. (T3)
Beisatz: Nichts anderes kann für ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot gelten. (T4)
- 5 Ob 166/99v
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 166/99v
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 196/04y
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/178
- 5 Ob 101/08a
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 101/08a
Beisatz: Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. (T5)
Beisatz: Hier: Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. (T6)
- 10 Ob 25/15x
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 171/16g
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 171/16g
Auch; nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010721
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00111_8700000_001