Begründung:
Mit dem in Notariatsaktsform errichteten „Vertrag auf den Todesfall" übertrug Ewald K***** mit Wirkung seines Ablebens in das Eigentum des Antragstellers mehrere Grundstücke der in seinem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 30 GB ***** sowie zwei weitere Grundstücke der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 32 *****. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Antragsteller, Ewald K***** einen Gesamtbetrag von 180.000 EUR in 10 Teilbeträgen beginnend mit Oktober 2008 zu bezahlen. Die Übergabe und Übernahme der Vertragsgrundstücke in den Besitz des Erwerbers erfolgte mit Unterfertigung des Vertrags. Der Erwerber verpflichtete sich, bestimmt bezeichnete Belastungen zu übernehmen. Ewald K***** verzichtete auf jeglichen Widerruf dieses Vertrags auf den Todesfall. Unter Punkt 8.) dieses Vertrags vereinbarten die Vertragsteile, dass zur Sicherung des Vertragszwecks eine entsprechende Eigentumsbeschränkung grundbücherlich eingetragen werde. Sie vereinbarten, dass Ewald K***** verpflichtet sei, die Vertragsgrundstücke dem Antragsteller entweder lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen.
Unter Punkt 9.) des Vertrags bewilligten die Vertragsteile die Vornahme jener Grundbuchshandlungen, die Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags sind, nämlich die Abschreibung der vertragsgegenständlichen Grundstücke von den bisherigen Grundbuchseinlagen und deren Zuschreibung zu einer neu zu eröffnenden Einlage, und zwar unter gleichzeitiger Einverleibung der Beschränkung des Eigentumsrechts des Ewald K***** durch die Verpflichtung, die Liegenschaft dem Antragsteller entweder lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen (Punkt 7.) des Vertrags). Unter Punkt 10.) des Vertrags wurde festgestellt, dass das Eigentumsrecht des Ewald K***** an den Vertragsgrundstücken beschränkt ist durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Willibald und Maria K*****.
Weiters wurde vereinbart:
„Soferne diese Eigentumsbeschränkung aus welchen Gründen immer wegfallen sollte, ist Herr Peter Paul D***** [der Antragsteller] berechtigt, zu verlangen, dass dieser Vertrag auf den Todesfall in einen solchen mit sofortiger Wirkung umgewandelt wird."
Zwischen dem Liegenschaftseigentümer Ewald K***** und dem Antragsteller besteht bis zum Ablauf des Jahres 2013 ein Pachtverhältnis.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Peter Paul D***** aufgrund dieses notariellen Vertrags auf den Todesfall vom 12. 12. 2007 die Abschreibung der vertragsgegenständlichen Grundstücke von den Liegenschaften EZ 30 und EZ 32 unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsrechts des Ewald K*****, der bezeichneten Dienstbarkeiten, des verbücherten Wohnrechts für Willibald K***** und Maria K*****, der Reallast des Unterhalts für die Bezeichneten sowie des zu deren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots, im Übrigen jedoch lastenfrei, und die Zuschreibung zur neueröffneten EZ 177 GB *****. Weiters sollen diverse Dienstbarkeitseintragungen gelöscht und verschiedene Ersichtlichmachungen vorgenommen werden.
Darüber hinaus wurde die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung des Ewald K***** beantragt, wonach die Liegenschaften dem Antragsteller entweder lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen seien.
Das Erstgericht bewilligte den gesamten Grundbuchsantrag und trug die Eigentumsbeschränkung als „Beschränkung, die Liegenschaft dem Peter Paul D*****, geb. 1961-10-13, lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen" ein.
Einem dagegen vom Verbotsberechtigten Willibald K*****, geboren am 16. 4. 1934, erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den angefochtenen Beschluss im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung ab.
Das Rekursgericht begründete die Abweisung damit, dass das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Liegenschaftseigentümer zu einer Unterlassung jeglicher Verfügung durch Veräußerung oder Belastung, auch durch Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall verpflichte. Es vertrat die Ansicht, eine Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall begründe schon zu Lebzeiten des Geschenkgebers bzw Veräußerers eine schuldrechtlich wirksame Verpflichtung. Eine solche Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall werde dem Wesen des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 364c ABGB nicht gerecht. Nur frei widerrufliche letztwillige Verfügungen stünden dem Verbot nicht entgegen. Im vorliegenden Fall habe der Verbotsbelastete aber ausdrücklich auf einen Widerruf des Vertrags auf den Todesfall verzichtet.Das Rekursgericht begründete die Abweisung damit, dass das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Liegenschaftseigentümer zu einer Unterlassung jeglicher Verfügung durch Veräußerung oder Belastung, auch durch Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall verpflichte. Es vertrat die Ansicht, eine Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall begründe schon zu Lebzeiten des Geschenkgebers bzw Veräußerers eine schuldrechtlich wirksame Verpflichtung. Eine solche Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall werde dem Wesen des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß Paragraph 364 c, ABGB nicht gerecht. Nur frei widerrufliche letztwillige Verfügungen stünden dem Verbot nicht entgegen. Im vorliegenden Fall habe der Verbotsbelastete aber ausdrücklich auf einen Widerruf des Vertrags auf den Todesfall verzichtet.
Damit stehe das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Liegenschaften EZ 30 und EZ 32, beide GB *****, der Veräußerung auf den Todesfall entgegen. Es bestehe ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher Antragsteile komme auch eine teilweise Bewilligung des Gesuchs nicht in Betracht.Damit stehe das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Liegenschaften EZ 30 und EZ 32, beide GB *****, der Veräußerung auf den Todesfall entgegen. Es bestehe ein Eintragungshindernis iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher Antragsteile komme auch eine teilweise Bewilligung des Gesuchs nicht in Betracht.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Veräußerung auf den Todesfall verhindere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS einer Zurückweisung des Rekurses des Verbotsberechtigten, in eventu iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Weiters wird die Zuerkennung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zufolge § 78 Abs 2 AußStrG beantragt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS einer Zurückweisung des Rekurses des Verbotsberechtigten, in eventu iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Weiters wird die Zuerkennung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zufolge Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG beantragt.