Die Lösung der vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsfrage ist ausgeschlossen, weil der Rechtsmittelwerber zum Rekurs gegen die von ihm beanstandete Eintragungsbewilligung nicht legitimiert ist.
In Ermangelung einer besonderen Regelung im GBG ist nach § 9 AußStrG zu beurteilen, wer zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse in Grundbuchssachen berechtigt ist (SZ 42/17 uva). Es sind dies Personen, die durch die gerichtliche Verfügung beschwert sind, in Grundbuchssachen außer dem mit seinem Eintragungsgesuch abgewiesenen Antragsteller also noch diejenigen, deren grundbücherlichen Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (ÖBA 1989/152; SZ 68/150 = NZ 1996, 281; NZ 1996, 253; RPflgSlgG 2495 ua), wobei der grundbücherliche Interessenstand zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist (NZ 1995, 139). Die Tatsache allein, dass ein Beschluss jemandem zugestellt wurde, gibt dieser Person noch kein Rekursrecht (NZ 1969, 122; SZ 44/110). Daran hat sich auch durch den in § 31 Abs 1 GBG idF des GUG eingefügten Begriff von "Parteien" des Grundbuchsverfahrens nichts geändert, weil eine Erweiterung der Rekurslegitimation nicht beabsichtigt war. Das rechtlich geschützte Interesse muss nach wie vor auf einem bücherlichen Recht beruhen (Rechberger, Der neue § 31 Abs 1 GBG, NZ 1981, 52 f).In Ermangelung einer besonderen Regelung im GBG ist nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen, wer zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse in Grundbuchssachen berechtigt ist (SZ 42/17 uva). Es sind dies Personen, die durch die gerichtliche Verfügung beschwert sind, in Grundbuchssachen außer dem mit seinem Eintragungsgesuch abgewiesenen Antragsteller also noch diejenigen, deren grundbücherlichen Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (ÖBA 1989/152; SZ 68/150 = NZ 1996, 281; NZ 1996, 253; RPflgSlgG 2495 ua), wobei der grundbücherliche Interessenstand zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist (NZ 1995, 139). Die Tatsache allein, dass ein Beschluss jemandem zugestellt wurde, gibt dieser Person noch kein Rekursrecht (NZ 1969, 122; SZ 44/110). Daran hat sich auch durch den in Paragraph 31, Absatz eins, GBG in der Fassung des GUG eingefügten Begriff von "Parteien" des Grundbuchsverfahrens nichts geändert, weil eine Erweiterung der Rekurslegitimation nicht beabsichtigt war. Das rechtlich geschützte Interesse muss nach wie vor auf einem bücherlichen Recht beruhen (Rechberger, Der neue Paragraph 31, Absatz eins, GBG, NZ 1981, 52 f).
Nach dieser Definition ist aber der Revisionsrekurswerber nicht berechtigt, die bewilligte bücherliche Eintragung zu bekämpfen.
Durch die Einverleibung des einem Dritten zustehenden Vorkaufsrechts wird in das bücherlich vorangehende Vorkaufsrecht ebenso wenig eingegriffen, wie durch die Einverleibung eines einem Dritten zustehenden Vorkaufsrechts in die Rechtsstellung des nach § 364c ABGB Verbotsberechtigten eingegriffen wird (NZ 1990/183) oder durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots (SZ 61/11), ebensowenig durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (SZ 46/63). Das durch die bücherliche Einverleibung verdinglichte Vorkaufsrecht bewirkt nämlich nur eine zusätzliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers, die ohne Einfluss auf die bücherliche Rechtsstellung des bereits bücherlich vorrangig gesicherten Vorkaufsberechtigten ist (NZ 1990/183 zur mangelnden Rekurslegitimation des Verbotsberechtigten gegen die Einverleibung eines Vorkaufsrechts).Durch die Einverleibung des einem Dritten zustehenden Vorkaufsrechts wird in das bücherlich vorangehende Vorkaufsrecht ebenso wenig eingegriffen, wie durch die Einverleibung eines einem Dritten zustehenden Vorkaufsrechts in die Rechtsstellung des nach Paragraph 364 c, ABGB Verbotsberechtigten eingegriffen wird (NZ 1990/183) oder durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots (SZ 61/11), ebensowenig durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (SZ 46/63). Das durch die bücherliche Einverleibung verdinglichte Vorkaufsrecht bewirkt nämlich nur eine zusätzliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers, die ohne Einfluss auf die bücherliche Rechtsstellung des bereits bücherlich vorrangig gesicherten Vorkaufsberechtigten ist (NZ 1990/183 zur mangelnden Rekurslegitimation des Verbotsberechtigten gegen die Einverleibung eines Vorkaufsrechts).
Der Revisionsrekurs des Hannes G***** war daher zurückzuweisen.