Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bedarf es keiner ergänzenden Feststellungen über den Parteiwillen, sondern dieser ergibt sich ganz klar schon aus dem Wortlaut des stittigen Erbübereinkommens und nicht zuletzt auch durch die nachträglich an den Tag gelegten Verhaltensweisen der Vertragsparteien. Gemäß § 914 ABGB ist zwar bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen, andererseits aber der Vertrag so zu verstehen, wie es der übung des redlichen Verkehrs entspricht. Daraus ergibt sich, daß unter der Absicht der Parteien der Geschäftszweck zu verstehen ist, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Zunächst muß sich die Auslegung daher an den verwendeten Ausdruck halten und nur wenn dieser unklar ist, also sozusagen die Beachtung des buchstäblichen Sinnes des Ausdruckes nicht zum Ziel führt, dann hat es zur Erforschung des wirklichen Parteiwillens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu kommen (Entscheidungen wie MietSlg. 30.124 u.a.). Ist der Wortlaut aber klar, dann muß ausdrücklich behauptet und bewiesen werden, daß die Parteien in Wahrheit eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen haben (MietSlg. 35.100 u.a.). Die sogenannte ergänzende Vertragsauslegung hat erst stattzufinden, wenn sich weder nach dem objektiven und maßgeblichen Wortlaut, noch nach dem allenfalls ermittelnden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien ergibt, was die Parteien für einen ganz bestimmten Fall vorgesehen haben (Entscheidungen wie MietSlg. 29.107 u.a.).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bedarf es keiner ergänzenden Feststellungen über den Parteiwillen, sondern dieser ergibt sich ganz klar schon aus dem Wortlaut des stittigen Erbübereinkommens und nicht zuletzt auch durch die nachträglich an den Tag gelegten Verhaltensweisen der Vertragsparteien. Gemäß Paragraph 914, ABGB ist zwar bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen, andererseits aber der Vertrag so zu verstehen, wie es der übung des redlichen Verkehrs entspricht. Daraus ergibt sich, daß unter der Absicht der Parteien der Geschäftszweck zu verstehen ist, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Zunächst muß sich die Auslegung daher an den verwendeten Ausdruck halten und nur wenn dieser unklar ist, also sozusagen die Beachtung des buchstäblichen Sinnes des Ausdruckes nicht zum Ziel führt, dann hat es zur Erforschung des wirklichen Parteiwillens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu kommen (Entscheidungen wie MietSlg. 30.124 u.a.). Ist der Wortlaut aber klar, dann muß ausdrücklich behauptet und bewiesen werden, daß die Parteien in Wahrheit eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen haben (MietSlg. 35.100 u.a.). Die sogenannte ergänzende Vertragsauslegung hat erst stattzufinden, wenn sich weder nach dem objektiven und maßgeblichen Wortlaut, noch nach dem allenfalls ermittelnden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien ergibt, was die Parteien für einen ganz bestimmten Fall vorgesehen haben (Entscheidungen wie MietSlg. 29.107 u.a.).
Im vorliegenden Fall geht der Wortlaut des Erbübereinkommens vom 13. November 1957 ganz eindeutig dahin, daß die Vertragsparteien damals ein sogenanntes Besitznachfolgerecht vereinbart haben, das durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gesichert war, was möglicher und zulässiger Inhalt eines Vertrages sein kann (vgl. Entscheidungen wie RZ 1957, 27, EvBl. 1959/156, SZ 26/79).Im vorliegenden Fall geht der Wortlaut des Erbübereinkommens vom 13. November 1957 ganz eindeutig dahin, daß die Vertragsparteien damals ein sogenanntes Besitznachfolgerecht vereinbart haben, das durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gesichert war, was möglicher und zulässiger Inhalt eines Vertrages sein kann vergleiche Entscheidungen wie RZ 1957, 27, EvBl. 1959/156, SZ 26/79).
Da im Vertrag nicht von der Übergabe oder letztwilligen Zuwendung von Liegenschaftshälften die Rede ist, sondern die Gesamtliegenschaft als Gegenstand des Besitznachfolgerechtes angeführt wird, trifft diesbezüglich die Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen zu, daß dem Alois A jun. nicht nur die jeweils halben Anteile der Beklagten an den strittigen Liegenschaften zufallen sollten, die diese von ihrem Ehemann Alois A sen. für den Fall der Erbsentschlagung seiner Kinder erben hätte können (oder hinsichtlich derer ihr das im Notariatsakt vom 20.Jänner 1937 vereinbarte Aufgriffsrecht zustand), sondern die gesamten Liegenschaften. Da sich diese Liegenschaften auf Grund des Ergebnisses des Erbübereinkommens im Alleineigentum der Beklagten befanden, konnte sie darüber auch ohne weiteres in dem Sinne verfügen, wie es im Erbübereinkommen ausgedrückt wurde. Wenn sich Alois A jun. in seinem Testament auf das Erbteil seines Vaters beruft, ist das nicht dahin zu verstehen, daß er damit anerkannt hätte, ihm stünde nur hinsichtlich der Liegenschaftshälften ein Besitznachfolgerecht zu. Dieses Besitznachfolgerecht war mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vererblich. Dies ergibt sich aus § 705 ABGB, weil es zwar der Beklagten überlassen war, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, weil aber die Zuwendung auf jeden Fall einmal erfolgen mußte, der Zeitpunkt der Zuwendung also von der Art war, daß er kommen mußte. Das Anwartschaftsrecht ging daher wie ein anderes unbedingtes Recht auf die Erben des Alois A jun. über, und nur die Übergabe wurde bis zum gesetzten Termine verschoben. Zu diesem Ergebnis kommt man übrigens auch dann, wenn man das strittige Recht wie eine fideikommissarische Substitution behandelt (vgl. dazu Entscheidungen wie EvBl. 1955/269, EvBl. 1957/185), weil in diesem Fall der Nacherbe nur den sogenannten Erbfall, nicht aber denDa im Vertrag nicht von der Übergabe oder letztwilligen Zuwendung von Liegenschaftshälften die Rede ist, sondern die Gesamtliegenschaft als Gegenstand des Besitznachfolgerechtes angeführt wird, trifft diesbezüglich die Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen zu, daß dem Alois A jun. nicht nur die jeweils halben Anteile der Beklagten an den strittigen Liegenschaften zufallen sollten, die diese von ihrem Ehemann Alois A sen. für den Fall der Erbsentschlagung seiner Kinder erben hätte können (oder hinsichtlich derer ihr das im Notariatsakt vom 20.Jänner 1937 vereinbarte Aufgriffsrecht zustand), sondern die gesamten Liegenschaften. Da sich diese Liegenschaften auf Grund des Ergebnisses des Erbübereinkommens im Alleineigentum der Beklagten befanden, konnte sie darüber auch ohne weiteres in dem Sinne verfügen, wie es im Erbübereinkommen ausgedrückt wurde. Wenn sich Alois A jun. in seinem Testament auf das Erbteil seines Vaters beruft, ist das nicht dahin zu verstehen, daß er damit anerkannt hätte, ihm stünde nur hinsichtlich der Liegenschaftshälften ein Besitznachfolgerecht zu. Dieses Besitznachfolgerecht war mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vererblich. Dies ergibt sich aus Paragraph 705, ABGB, weil es zwar der Beklagten überlassen war, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, weil aber die Zuwendung auf jeden Fall einmal erfolgen mußte, der Zeitpunkt der Zuwendung also von der Art war, daß er kommen mußte. Das Anwartschaftsrecht ging daher wie ein anderes unbedingtes Recht auf die Erben des Alois A jun. über, und nur die Übergabe wurde bis zum gesetzten Termine verschoben. Zu diesem Ergebnis kommt man übrigens auch dann, wenn man das strittige Recht wie eine fideikommissarische Substitution behandelt vergleiche dazu Entscheidungen wie EvBl. 1955/269, EvBl. 1957/185), weil in diesem Fall der Nacherbe nur den sogenannten Erbfall, nicht aber den
sogenannten Nacherbfall erleben muß (vgl. JBl. 1976, 586 = EvBl.sogenannten Nacherbfall erleben muß vergleiche JBl. 1976, 586 = EvBl.
1976/212 = NZ 1977, 120, Welser in Rummel RZ 8 zu § 615 ABGB,1976/212 = NZ 1977, 120, Welser in Rummel RZ 8 zu Paragraph 615, ABGB,
Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 185, 186). In diesem Fall (Erbübereinkommen) könnte aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden im Sinne des § 615 Abs. 2 ABGB eine Auslegung im Sinne eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es müßte ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 185, 186). In diesem Fall (Erbübereinkommen) könnte aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden im Sinne des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB eine Auslegung im Sinne eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es müßte ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.
Ein in diesem Sinne vom Wortlaut des Erbübereinkommens und der danach gemäß §§ 705, 615 Abs. 2 ABGB anzunehmenden Vererblichkeit abweichender Vertragswille beider Parteien wurde von der beklagten Partei in erster Instanz nie geltend gemacht. Eingewendet wurde in erster Instanz nur, daß hinsichtlich des Umfanges der Zuwendung etwas anderes (nur die Hälften der Liegenschaften) gemeint gewesen sei, als es sich aus dem reinen Wortlaut des Erbübereinkommens ergibt. Diese Einwendung wurde aber von den Vorinstanzen geprüft und widerlegt.Ein in diesem Sinne vom Wortlaut des Erbübereinkommens und der danach gemäß Paragraphen 705, 615, Absatz 2, ABGB anzunehmenden Vererblichkeit abweichender Vertragswille beider Parteien wurde von der beklagten Partei in erster Instanz nie geltend gemacht. Eingewendet wurde in erster Instanz nur, daß hinsichtlich des Umfanges der Zuwendung etwas anderes (nur die Hälften der Liegenschaften) gemeint gewesen sei, als es sich aus dem reinen Wortlaut des Erbübereinkommens ergibt. Diese Einwendung wurde aber von den Vorinstanzen geprüft und widerlegt.
Aus § 364 c ABGB ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, denn das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur passiv, nämlich auf der Seite des verpflichteten Teils unvererblich. Daß die Parteien nie etwas anderes als die Vererblichkeit auch ausdrücklich gewollt haben, ergibt sich im vorliegenden Fall aber auch daraus, daß Alois A jun. in seinem Testament von dieser Vererblichkeit ausging und daß die Beklagte im Verlassenschaftsverfahren nach Alois A jun. immer den Standpunkt vertreten hat, sie wolle das vereinbarte Besitznachfolgerecht auch den Erben des Alois A jun. zugestehen, wenn sie dies auch nicht durch eine regelrechte Protokollsunterfertigung anerkannte und wenn sie auch die Fortdauer oder Wiederbegründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, also einer Sicherung des Besitznachfolgerechtes, immer ablehnte. Aus dem Umstand, daß die Beklagte nach dem Tod des Alois A jun. das fragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot löschen ließ (wobei nicht geprüft wurde, auf welche Weise dies überhaupt möglich war), kann daher nur geschlossen werden, daß die Beklagte hinsichtlich der Sicherung des Besitznachfolgerechtes anderer Meinung war, nicht aber - wie im Rekurs ausgeführt wird -, daß dadurch schlechthin ihre Vertragsabsicht erkennbar würde, ein nur für Alois A jun. persönlich, nicht aber für seine Erben gedachtes Besitznachfolgerecht eingeräumt zu haben. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot ja nicht schlechthin jeden Verkauf von Liegenschaften ausschließt, sondern wenn ein solcher Verkauf zur Erhaltung des restlichen Besitzstandes unumgänglich ist, kann durchaus der Verbotsberechtigte allenfalls auch im Klagewege verpflichtet sein, dem Verkauf von Liegenschaften zwecks Erhaltung des Gesamtwertes der Liegenschaft zustimmen zu müssen. Im vorliegenden Fall ist also nicht nur der Vertragstext selbst klar, sondern es gibt auch unabhängig vom Vertragswortlaut selbst zwingende Hinweise auf die übereinstimmende Absicht beider Parteien, weshalb eine weitere Erforschung eines solchen Parteiwillens und der Motive, warum die Parteien überhaupt das strittige Besitznachfolgerecht vereinbart haben, entbehrlich ist. Geht man aber von der Vererblichkeit des Besitznachfolgerechtes aus, dann wurde auch die Form der Sicherung ausdrücklich mitvererbt, so daß nicht zu untersuchen ist, ob nicht die Klägerin auch dann Anspruch auf Sicherung ihres Anwartschaftsrechtes hätte, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im strittigen Erbübereinkommen nicht vereinbart worden wäre (vgl. dazu Entscheidungen wie ZBl. 1934/75 oder SZ 47/62).Aus Paragraph 364, c ABGB ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, denn das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur passiv, nämlich auf der Seite des verpflichteten Teils unvererblich. Daß die Parteien nie etwas anderes als die Vererblichkeit auch ausdrücklich gewollt haben, ergibt sich im vorliegenden Fall aber auch daraus, daß Alois A jun. in seinem Testament von dieser Vererblichkeit ausging und daß die Beklagte im Verlassenschaftsverfahren nach Alois A jun. immer den Standpunkt vertreten hat, sie wolle das vereinbarte Besitznachfolgerecht auch den Erben des Alois A jun. zugestehen, wenn sie dies auch nicht durch eine regelrechte Protokollsunterfertigung anerkannte und wenn sie auch die Fortdauer oder Wiederbegründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes, also einer Sicherung des Besitznachfolgerechtes, immer ablehnte. Aus dem Umstand, daß die Beklagte nach dem Tod des Alois A jun. das fragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot löschen ließ (wobei nicht geprüft wurde, auf welche Weise dies überhaupt möglich war), kann daher nur geschlossen werden, daß die Beklagte hinsichtlich der Sicherung des Besitznachfolgerechtes anderer Meinung war, nicht aber - wie im Rekurs ausgeführt wird -, daß dadurch schlechthin ihre Vertragsabsicht erkennbar würde, ein nur für Alois A jun. persönlich, nicht aber für seine Erben gedachtes Besitznachfolgerecht eingeräumt zu haben. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot ja nicht schlechthin jeden Verkauf von Liegenschaften ausschließt, sondern wenn ein solcher Verkauf zur Erhaltung des restlichen Besitzstandes unumgänglich ist, kann durchaus der Verbotsberechtigte allenfalls auch im Klagewege verpflichtet sein, dem Verkauf von Liegenschaften zwecks Erhaltung des Gesamtwertes der Liegenschaft zustimmen zu müssen. Im vorliegenden Fall ist also nicht nur der Vertragstext selbst klar, sondern es gibt auch unabhängig vom Vertragswortlaut selbst zwingende Hinweise auf die übereinstimmende Absicht beider Parteien, weshalb eine weitere Erforschung eines solchen Parteiwillens und der Motive, warum die Parteien überhaupt das strittige Besitznachfolgerecht vereinbart haben, entbehrlich ist. Geht man aber von der Vererblichkeit des Besitznachfolgerechtes aus, dann wurde auch die Form der Sicherung ausdrücklich mitvererbt, so daß nicht zu untersuchen ist, ob nicht die Klägerin auch dann Anspruch auf Sicherung ihres Anwartschaftsrechtes hätte, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im strittigen Erbübereinkommen nicht vereinbart worden wäre vergleiche dazu Entscheidungen wie ZBl. 1934/75 oder SZ 47/62).
Zutreffend ist aber die Ansicht der Beklagten, daß die Klägerin die Unterlassung und das begehrte Verbot nur hinsichtlich der Liegenschaftshälften geltend machen kann, hinsichtlich derer sie überhaupt Erbin nach Alois A jun. ist. Der Argumentation des Berufungsgerichtes kann hier nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß die Beklagte dann nur hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte gebunden ist, die andere Liegenschaftshälfte aber z.B. auch einem Dritten verkaufen kann, der dann später die Teilungsklage einbringen könnte. Dieselbe Situation ist aber auch gegeben, wenn die Beklagte diese Liegenschaftshälfte nicht einem Dritten, sondern dem Miterben Kurt A übergibt, der dann ebenfalls seinerseits eine Teilungsklage einbringen kann (vgl. dazu SZ 51/65, wonach ein nur einen Hälfteanteil belastendes Besitznachfolgerecht möglich ist und den anderen Teil nicht an der Aufhebung der Gemeinschaft hindert, oder SZ 45/118, wonach die Sicherstellung auf einen ideellen Liegenschaftsanteil keine Probleme macht). Würde man hingegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den ganzen Liegenschaften einverleiben, so würde die Beklagte mehr belastet, als es zur Sicherung der Rechte der - nach ihrem Vater nur zur Hälfte des Nachlasses eingeantworteten - Klägerin gerechtfertigt ist. Die Sache ist daher spruchreif im Sinne einer Bestätigung bzw. Wiederherstellung des Ersturteiles, wobei der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs. 2 zweiter Satz ZPO über den Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen konnte.Zutreffend ist aber die Ansicht der Beklagten, daß die Klägerin die Unterlassung und das begehrte Verbot nur hinsichtlich der Liegenschaftshälften geltend machen kann, hinsichtlich derer sie überhaupt Erbin nach Alois A jun. ist. Der Argumentation des Berufungsgerichtes kann hier nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß die Beklagte dann nur hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte gebunden ist, die andere Liegenschaftshälfte aber z.B. auch einem Dritten verkaufen kann, der dann später die Teilungsklage einbringen könnte. Dieselbe Situation ist aber auch gegeben, wenn die Beklagte diese Liegenschaftshälfte nicht einem Dritten, sondern dem Miterben Kurt A übergibt, der dann ebenfalls seinerseits eine Teilungsklage einbringen kann vergleiche dazu SZ 51/65, wonach ein nur einen Hälfteanteil belastendes Besitznachfolgerecht möglich ist und den anderen Teil nicht an der Aufhebung der Gemeinschaft hindert, oder SZ 45/118, wonach die Sicherstellung auf einen ideellen Liegenschaftsanteil keine Probleme macht). Würde man hingegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den ganzen Liegenschaften einverleiben, so würde die Beklagte mehr belastet, als es zur Sicherung der Rechte der - nach ihrem Vater nur zur Hälfte des Nachlasses eingeantworteten - Klägerin gerechtfertigt ist. Die Sache ist daher spruchreif im Sinne einer Bestätigung bzw. Wiederherstellung des Ersturteiles, wobei der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO über den Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 43 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.