Rechtssatz RS0012752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012752
Entscheidungsdatum
24.04.1985
Rechtssatz
War es zwar der aus dem Besitznachfolgevertrag ( hier: Erbübereinkommen ) Verpflichteten überlassen, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den Übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, ergibt sich aus § 705 ABGB die Vererblichkeit des Besitznachfolgerechts.War es zwar der aus dem Besitznachfolgevertrag ( hier: Erbübereinkommen ) Verpflichteten überlassen, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den Übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, ergibt sich aus Paragraph 705, ABGB die Vererblichkeit des Besitznachfolgerechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012752
Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00530_8500000_004