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Rechtssatz RS0117359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117359

Geschäftszahl

5Ob308/02h

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Rechtssatz

Ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Legalisierungszeugen bestehen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Instanzenzug überprüfbar sind sie nur unter rechtlichen Gesichtspunkten; sie müssen also plausibel sein, um als Eintragungshindernis wahrgenommen werden zu können. Andererseits müssen die Bedenken nicht besonders schwerwiegend sein, weil sich das Gericht bei der Beglaubigung "Gewissheit darüber verschaffen soll, dass der Aussteller einer Urkunde derjenige ist, als welchen er sich angibt" (Paragraph 285, AußStrG). Das verbietet jegliche Leichtgläubig- und Fahrlässigkeit. Eine Vertragspartei kann selbst nie Legalisierungszeuge sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117359

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0050OB00308_02H0000_001