Rechtssatz RS0117359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117359
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Rechtssatz
Ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Legalisierungszeugen bestehen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Instanzenzug überprüfbar sind sie nur unter rechtlichen Gesichtspunkten; sie müssen also plausibel sein, um als Eintragungshindernis wahrgenommen werden zu können. Andererseits müssen die Bedenken nicht besonders schwerwiegend sein, weil sich das Gericht bei der Beglaubigung "Gewissheit darüber verschaffen soll, dass der Aussteller einer Urkunde derjenige ist, als welchen er sich angibt" (§ 285 AußStrG). Das verbietet jegliche Leichtgläubig- und Fahrlässigkeit. Eine Vertragspartei kann selbst nie Legalisierungszeuge sein.Ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Legalisierungszeugen bestehen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Instanzenzug überprüfbar sind sie nur unter rechtlichen Gesichtspunkten; sie müssen also plausibel sein, um als Eintragungshindernis wahrgenommen werden zu können. Andererseits müssen die Bedenken nicht besonders schwerwiegend sein, weil sich das Gericht bei der Beglaubigung "Gewissheit darüber verschaffen soll, dass der Aussteller einer Urkunde derjenige ist, als welchen er sich angibt" (Paragraph 285, AußStrG). Das verbietet jegliche Leichtgläubig- und Fahrlässigkeit. Eine Vertragspartei kann selbst nie Legalisierungszeuge sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117359
Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0050OB00308_02H0000_001