Aus der Begründung:
Gemäß § 20 Abs. 1 AnfO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. Gemäß § 20 Abs. 2 AnfO hat die Anmerkung zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AnfO hat die Anmerkung zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung (SZ 26/300; SZ 25/214) den Standpunkt vertreten hat, Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach § 20 AnfO sei lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische. In allen diesen Fällen handelte es sich aber nicht um die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, sondern um die Befriedigung aus einer Liegenschaft, welche dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang (Schenkung) überlassen worden war. Hier hatte die Klagsanmerkung insofern einen Sinn, als die gemäß § 20 Abs. 2 AnfO den guten Glauben der Personen ausschloß, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Im vorliegenden Fall ficht die Klägerin jedoch ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot an, welches sie an der Exekutionsführung in die dem Beklagten nicht gehörige Liegenschaft hindert. Eine derartige Anfechtung ist grundsätzlich möglich (Klang in Klang[2] II, 185 und 187; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7], 347; SZ 32/43; JBl. 1967, 147; EvBl. 1964/454, 632; 1 Ob 583/79). Hingegen besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt zunächst nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Falle des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG begrundet (3 Ob 15/79). Aber auch eine Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzungen des § 364c ABGB nicht möglich (5 Ob 399/60). Denn das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begrundet werden (Gschnitzer, Sachenrecht, 138; JBl. 1967, 147). Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt (Klang a.a.O., 184), sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht (Feil, Grundbuchsrecht, 194; SZ 17/156). Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein (Bartsch a.a.O., 329).Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung (SZ 26/300; SZ 25/214) den Standpunkt vertreten hat, Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO sei lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische. In allen diesen Fällen handelte es sich aber nicht um die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, sondern um die Befriedigung aus einer Liegenschaft, welche dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang (Schenkung) überlassen worden war. Hier hatte die Klagsanmerkung insofern einen Sinn, als die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AnfO den guten Glauben der Personen ausschloß, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Im vorliegenden Fall ficht die Klägerin jedoch ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot an, welches sie an der Exekutionsführung in die dem Beklagten nicht gehörige Liegenschaft hindert. Eine derartige Anfechtung ist grundsätzlich möglich (Klang in Klang[2] römisch zwei, 185 und 187; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7], 347; SZ 32/43; JBl. 1967, 147; EvBl. 1964/454, 632; 1 Ob 583/79). Hingegen besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt zunächst nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Falle des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, GBG begrundet (3 Ob 15/79). Aber auch eine Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzungen des Paragraph 364 c, ABGB nicht möglich (5 Ob 399/60). Denn das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nur zwischen den in Paragraph 364 c, ABGB genannten Familienmitgliedern begrundet werden (Gschnitzer, Sachenrecht, 138; JBl. 1967, 147). Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt (Klang a.a.O., 184), sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht (Feil, Grundbuchsrecht, 194; SZ 17/156). Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach Paragraph 8, GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein (Bartsch a.a.O., 329).
Daraus ergibt sich aber, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage bei dem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen kann. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes verpönt das Grundbuchsgesetz jedoch überflüssige und zwecklose Eintragungen. Dies folgt aus § 131 GBG, wonach gegenstandslose Eintragungen von Amts wegen zu löschen sind (5 Ob 399/60).Daraus ergibt sich aber, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage bei dem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen kann. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes verpönt das Grundbuchsgesetz jedoch überflüssige und zwecklose Eintragungen. Dies folgt aus Paragraph 131, GBG, wonach gegenstandslose Eintragungen von Amts wegen zu löschen sind (5 Ob 399/60).
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zuzusprechen, weil das Verfahren in Grundbuchssachen kein streitiges Verfahren ist, was auch für Streitanmerkungen gilt (Bartsch a.a.O., 612; Feil a. a. O., 322; EvBl. 1971/43 u. a.). Dieser für Streitanmerkungen nach § 61 GBG geltende Grundsatz muß auch für grundbücherliche Anmerkungen auf Grund des § 20 Abs. 2 AnfO angewendet werden.Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zuzusprechen, weil das Verfahren in Grundbuchssachen kein streitiges Verfahren ist, was auch für Streitanmerkungen gilt (Bartsch a.a.O., 612; Feil a. a. O., 322; EvBl. 1971/43 u. a.). Dieser für Streitanmerkungen nach Paragraph 61, GBG geltende Grundsatz muß auch für grundbücherliche Anmerkungen auf Grund des Paragraph 20, Absatz 2, AnfO angewendet werden.