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Entscheidung 6 Ob 691/79×

Entscheidung 6 Ob 691/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob691/79

Entscheidungsdatum

16.01.1980

Kopf

SZ 53/6

Spruch

Die auf Paragraph 3, AnfO gestützte Klage auf Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann im Grundbuch nicht angemerkt werden

OGH 16. Jänner 1980, 6 Ob 691/79 (OLG Innsbruck 5 R 74/79; LG Innsbruck 8 Cg 80/79)

Text

Die Klägerin, die Republik Österreich, brachte vor, Lutz K schulde ihr an rückständigen öffentlichen Abgaben den Betrag von 234 201 S. Der Abgabenschuldner sei zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 320 KG K. Dieser Liegenschaftsanteil sei auf Grund einer unentgeltlichen Vereinbarung vom 4. Juli 1977 mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten belastet, welches den exekutiven Zugriff auf den Liegenschaftsanteil hindere. Die klagende Partei fechte dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 2 Ziffer 3, AnfO an. Die Klägerin beantragte daher, den Beklagten schuldig zu erkennen, jeglicher Exekution zur Hereinbringung der Abgabenforderung der Klägerin auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes K vom 24. Jänner 1979, StNr. römisch zehn in der Höhe von 234 201 S auf den 1/4-Anteil des Lutz K, geboren 1922, an der Liegenschaft EZ 320 KG K zuzustimmen, wobei dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich durch Zahlung von 234 201 S von dem erhobenen Anfechtungsanspruch zu befreien. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, diese Klage bei dem unter COZ 15 der Liegenschaft EZ 320 KG K bücherlich einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot anzumerken.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage mit der Begründung ab, eine solche sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch könne durch eine Anfechtungsklage ein Rang für eine Pfandrechtseinverleibung nicht gewahrt werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Klagsanmerkung bewilligte. Es vertrat die Ansicht, die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet sei. Vielmehr sei Voraussetzung für die Erwirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische (SZ 25/214; SZ 26/300; 7 Ob 45/64). Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da sich die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem mit dem angefochtenen Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaftsanteil befriedigen wolle.

Über Revisionsrekurs des Beklagten stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Erstgerichtes wieder her, ordnete die Löschung der bereits erfolgten Anmerkung der Anfechtungsklage an und trug dem Erstgericht auf, die zur Durchführung der Löschung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er sprach aus, daß beide Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AnfO hat die Anmerkung zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung (SZ 26/300; SZ 25/214) den Standpunkt vertreten hat, Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO sei lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische. In allen diesen Fällen handelte es sich aber nicht um die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, sondern um die Befriedigung aus einer Liegenschaft, welche dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang (Schenkung) überlassen worden war. Hier hatte die Klagsanmerkung insofern einen Sinn, als die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AnfO den guten Glauben der Personen ausschloß, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Im vorliegenden Fall ficht die Klägerin jedoch ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot an, welches sie an der Exekutionsführung in die dem Beklagten nicht gehörige Liegenschaft hindert. Eine derartige Anfechtung ist grundsätzlich möglich (Klang in Klang[2] römisch zwei, 185 und 187; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7], 347; SZ 32/43; JBl. 1967, 147; EvBl. 1964/454, 632; 1 Ob 583/79). Hingegen besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt zunächst nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Falle des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, GBG begrundet (3 Ob 15/79). Aber auch eine Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzungen des Paragraph 364 c, ABGB nicht möglich (5 Ob 399/60). Denn das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nur zwischen den in Paragraph 364 c, ABGB genannten Familienmitgliedern begrundet werden (Gschnitzer, Sachenrecht, 138; JBl. 1967, 147). Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt (Klang a.a.O., 184), sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht (Feil, Grundbuchsrecht, 194; SZ 17/156). Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach Paragraph 8, GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein (Bartsch a.a.O., 329).

Daraus ergibt sich aber, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage bei dem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen kann. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes verpönt das Grundbuchsgesetz jedoch überflüssige und zwecklose Eintragungen. Dies folgt aus Paragraph 131, GBG, wonach gegenstandslose Eintragungen von Amts wegen zu löschen sind (5 Ob 399/60).

Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zuzusprechen, weil das Verfahren in Grundbuchssachen kein streitiges Verfahren ist, was auch für Streitanmerkungen gilt (Bartsch a.a.O., 612; Feil a. a. O., 322; EvBl. 1971/43 u. a.). Dieser für Streitanmerkungen nach Paragraph 61, GBG geltende Grundsatz muß auch für grundbücherliche Anmerkungen auf Grund des Paragraph 20, Absatz 2, AnfO angewendet werden.

Anmerkung

Z53006

Schlagworte

Anfechtungsordnung, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Anmerkung im Grundbuch einer Klage auf Anfechtung eines Belastungs- und, Veräußerungsverbotes, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Anmerkung der Klage auf Anfechtung, eines - im Grundbuch, Grundbuch, Anmerkung einer Klage auf Anfechtung eines Belastungs- und, Veräußerungsverbotes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0060OB00691.79.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010723 Rechtssatz 16.01.1980Zivilrecht
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpe …
RS0010797 Rechtssatz 16.01.1980Zivilrecht
Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des § 364c ABGB nicht möglich.
RS0010802 Rechtssatz 16.11.1960Zivilrecht
Keine Streitanmerkung bei einem einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot, wenn auf Aufhebung der diesem Verbot zugrunde liegenden Vereinbarung geklagt wird.
RS0035961 Rechtssatz 07.06.1962Zivilrecht
Der Zuspruch von Kosten findet im Grundbuchverfahren nicht statt.
RS0050390 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungskl …
RS0050391 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Voraussetzungen einer Anmerkung nach § 20 AnfO.
RS0050398 Rechtssatz 04.09.1929Zivilrecht
Wirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO.
RS0050402 Rechtssatz 26.02.1964Zivilrecht
Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend.
RS0050410 Rechtssatz 01.08.1952Zivilrecht
Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet ist.
RS0051641 Rechtssatz 16.01.1980Zivilrecht
Die Anfechtung eines vertraglichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist grundsätzlich möglich, doch besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstandslose Eintragungen sind vom Amts wegen zu lösc …