Rechtssatz RS0010797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010797
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Rechtssatz
Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des § 364c ABGB nicht möglich.Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des Paragraph 364 c, ABGB nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 691/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
Veröff: SZ 53/6
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
Vgl auch; Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010797
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_002