Rechtssatz RS0050402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050402
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend.Voraussetzung für eine Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 45/64
Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 45/64
- 6 Ob 691/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
Vgl; Veröff: SZ 53/6 = EvBl 1980/128 S 404
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
Vgl aber; Beisatz: Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB ist kein Vermögensobjekt sondern ein höchstpersönliches und nicht verwertbares. Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. Dass § 20 Abs 1 AnfO neben der bestehenden Möglichkeit einer Sicherung nach der EO auch die Anmerkung einer gegen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gerichteten Klage gestatte und dieser Klage die angeführte Erstreckungswirkung zukommen lassen möchte, ist abzulehnen. (T1)
- 3 Ob 37/01i
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 37/01i
nur: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. (T2); Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Befriedigung des Anfechtungsgläubigers aus der Liegenschaft gesucht wird, die dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang überlassen wurde. (T3)
- 3 Ob 87/09d
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 87/09d
Auch; Beisatz: Die Erfolgsaussichten der Klage sind im Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2009/84
- 3 Ob 72/10z
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 72/10z
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0050402
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19640226_OGH0002_0070OB00045_6400000_001