Der von der zweiten Instanz im Hinblick "auf die aufgezeigten widersprüchlichen Entscheidungen" des Obersten Gerichtshofs zugelassene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 20 AnfO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruchs Eintragungen erfordert (Abs 1). Diese Anmerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Abs 2). Die Regelungen entsprechen denen des § 43 Abs 3 und 4 KO, die ihrerseits dem § 61 GBG (Streitanmerkung) nachgebildet ist. Die Klageanmerkung nach § 20 AnfO stellt eine besondere Form der Streitanmerkung dar (SZ 66/149 = ÖBA 1994, 480; 6 Ob 263/01x), schafft für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen keine Rangordnung iSd § 53 GBG, sondern schließen bloß den guten Glauben der Personen aus, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (SZ 52/47 = EvBl 1979/142 u.a.; RIS-Justiz RS0050390; vgl auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 443 mwN in FN 181; Feil, KO3 § 43 Rz 28 mwN). Die Anmerkung soll somit die Wirksamkeit des über die Anfechtungsklage ergangenen Urteils gegenüber späteren Rechtserwerbern sichern (6 Ob 263/01x).Gemäß Paragraph 20, AnfO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruchs Eintragungen erfordert (Absatz eins,). Diese Anmerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Absatz 2,). Die Regelungen entsprechen denen des Paragraph 43, Absatz 3 und 4 KO, die ihrerseits dem Paragraph 61, GBG (Streitanmerkung) nachgebildet ist. Die Klageanmerkung nach Paragraph 20, AnfO stellt eine besondere Form der Streitanmerkung dar (SZ 66/149 = ÖBA 1994, 480; 6 Ob 263/01x), schafft für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen keine Rangordnung iSd Paragraph 53, GBG, sondern schließen bloß den guten Glauben der Personen aus, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (SZ 52/47 = EvBl 1979/142 u.a.; RIS-Justiz RS0050390; vergleiche auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 443 mwN in FN 181; Feil, KO3 Paragraph 43, Rz 28 mwN). Die Anmerkung soll somit die Wirksamkeit des über die Anfechtungsklage ergangenen Urteils gegenüber späteren Rechtserwerbern sichern (6 Ob 263/01x).
Voraussetzung für die Anmerkung ist, dass die Leistung (Verpflichtung) des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung "erheischt" (SZ 53/6 = EvBl 1980/128 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0050402; vgl zu § 43 KO auch König aaO mwN; Feil, KO3 § 43 Rz 26 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn die Befriedigung des Anfechtungsgläubigers - wie auch hier - aus der Liegenschaft gesucht wird, die dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang überlassen wurde. König (aaO) führt dazu aus, die Anmerkung sei nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Klagebegehren selbst auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet sei: Dies sei insbesondere für die Anfechtung nach der AnfO von Bedeutung, weil dort dem Leistungsanspruch durch die Höhe der Befriedigung suchenden Forderung von vornherein ein festes Maß gesetzt sei. Sei etwa eine Liegenschaft schenkungsweise, aber anfechtbar überlassen worden, so werde bei der Einzelanfechtung regelmäßig nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Liegenschaft zugunsten und bis zur Höhe der Forderung des Anzufechtenden zu begehren sein. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn - anders als hier - die betreffende Liegenschaft von der anfechtbaren Rechtshandlung selbst nicht betroffen sei, sondern nur als ein mögliches Exekutionsobjekt zur seinerzeitigen Durchsetzung des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs dienen könne (vgl Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht4 § 43 KO Rz 21 mwN).Voraussetzung für die Anmerkung ist, dass die Leistung (Verpflichtung) des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung "erheischt" (SZ 53/6 = EvBl 1980/128 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0050402; vergleiche zu Paragraph 43, KO auch König aaO mwN; Feil, KO3 Paragraph 43, Rz 26 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn die Befriedigung des Anfechtungsgläubigers - wie auch hier - aus der Liegenschaft gesucht wird, die dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang überlassen wurde. König (aaO) führt dazu aus, die Anmerkung sei nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Klagebegehren selbst auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet sei: Dies sei insbesondere für die Anfechtung nach der AnfO von Bedeutung, weil dort dem Leistungsanspruch durch die Höhe der Befriedigung suchenden Forderung von vornherein ein festes Maß gesetzt sei. Sei etwa eine Liegenschaft schenkungsweise, aber anfechtbar überlassen worden, so werde bei der Einzelanfechtung regelmäßig nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Liegenschaft zugunsten und bis zur Höhe der Forderung des Anzufechtenden zu begehren sein. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn - anders als hier - die betreffende Liegenschaft von der anfechtbaren Rechtshandlung selbst nicht betroffen sei, sondern nur als ein mögliches Exekutionsobjekt zur seinerzeitigen Durchsetzung des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs dienen könne vergleiche Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht4 Paragraph 43, KO Rz 21 mwN).
Obwohl die Klageanmerkung nur für die "bücherlichen Einlagen"
vorgesehen ist, hat der Oberste Gerichtshof in der E 5 Ob 5/86 = JBl
1987, 329 = NZ 1986, 290 (zust Hofmeister in NZ 1986, 298 f) die
Auffassung vertreten, das Prozessgericht - wie übrigens dann auch das Buchgericht - sei an die rechtskräftige Einantwortung und den durch diese bedingten Übergang des Eigentumsrechts an der Liegenschaft gebunden, die Anmerkung der Anfechtungsklage sei auch dann zu bewillligen, wenn der Anfechtungsgegner kraft Einantwortung Liegenschaftseigentümer geworden, aber als solcher noch nicht im Grundbuch einverleibt sei. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist die E 5 Ob 5/86 = JBl 1987, 329 = NZ 1986, 290 (zust Hofmeister in NZ 1986, 298 f) nicht als "vereinzelt" anzusehen; zu einem vergleichbaren Sachverhalt gibt es keine andere, sie etwa ablehnende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die vor dieser Entscheidung ergangene Entscheidung SZ 57/177 betrifft keine Anmerkung nach § 20 AnfO, sondern den in einem Exekutionsverfahren gestellten Antrag auf (vorgängige) Einverleibung des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben und sodann auf weitere Einverleibung eines Pfandrechts sowie auf Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft. Im Gegensatz zu anderen Eigentumserwerbstiteln (wie Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Tauschvertrag etc) bei denen es des Modus' der Einverleibung zum konstitutiven Eigentumserwerb bedarf, fallen beim Liegenschaftserwerb durch Einantwortung Titel und Modus zusammen, sodass die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklaratorisch wirkt (Spielbüchler in Rummel3 § 436 ABGB Rz 4 mwN; Hintereggger in Schwimann2, § 436 ABGB Rz 4). Das Übergehen dieser Rechtstatsache würde die dem Anfechtungsgläubiger ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Klageanmerkung nach § 20 AnfO vom Belieben des Anfechtungsgegners abhängig machen, ob er das ihm zustehende dingliche Recht (deklaratorisch) verbüchern lässt oder nicht. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann - wiederum iS der Entscheidung JBl 1987, 329 - wegen des eindeutigen Zwecks des § 20 AnfO nicht als der Absicht des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden. Die Auffassung dieser Entscheidung teilt auch der erkennende Senat. Gerade der vorliegende Fall zeigt auf Grund des bisher bekannten Ablaufs aller Rechtsverfügungen im Zusammenhang mit der umstrittenen Liegenschaftshälfte, wie notwendig und richtig eine Anmerkung der Anfechtungsklage zum Schutz der Rechte des Anfechtungsgläubigers ist. Die Prüfung der Frage, ob ein bescheinigter Anspruch vollstreckbar ist und ob die formellen Voraussetzungen zur Einbringung der Anfechtungsklage vorliegen, muss der Entscheidung im Anfechtungsprozess vorbehalten bleiben (SZ 67/226). Aus den dargelegten Erwägungen ist dem Revisionsrekurs mit der Einschränkung Folge zu geben, dass die Anmerkung der Anfechtungsklage bei der dem Beklagten durch Einantwortung gehörigen Liegenschaftshälfte (anderes hat die Klägerin nie behauptet) vorzunehmen ist.Auffassung vertreten, das Prozessgericht - wie übrigens dann auch das Buchgericht - sei an die rechtskräftige Einantwortung und den durch diese bedingten Übergang des Eigentumsrechts an der Liegenschaft gebunden, die Anmerkung der Anfechtungsklage sei auch dann zu bewillligen, wenn der Anfechtungsgegner kraft Einantwortung Liegenschaftseigentümer geworden, aber als solcher noch nicht im Grundbuch einverleibt sei. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist die E 5 Ob 5/86 = JBl 1987, 329 = NZ 1986, 290 (zust Hofmeister in NZ 1986, 298 f) nicht als "vereinzelt" anzusehen; zu einem vergleichbaren Sachverhalt gibt es keine andere, sie etwa ablehnende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die vor dieser Entscheidung ergangene Entscheidung SZ 57/177 betrifft keine Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO, sondern den in einem Exekutionsverfahren gestellten Antrag auf (vorgängige) Einverleibung des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben und sodann auf weitere Einverleibung eines Pfandrechts sowie auf Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft. Im Gegensatz zu anderen Eigentumserwerbstiteln (wie Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Tauschvertrag etc) bei denen es des Modus' der Einverleibung zum konstitutiven Eigentumserwerb bedarf, fallen beim Liegenschaftserwerb durch Einantwortung Titel und Modus zusammen, sodass die nachträgliche Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des eingeantworteten Erben nur deklaratorisch wirkt (Spielbüchler in Rummel3 Paragraph 436, ABGB Rz 4 mwN; Hintereggger in Schwimann2, Paragraph 436, ABGB Rz 4). Das Übergehen dieser Rechtstatsache würde die dem Anfechtungsgläubiger ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Klageanmerkung nach Paragraph 20, AnfO vom Belieben des Anfechtungsgegners abhängig machen, ob er das ihm zustehende dingliche Recht (deklaratorisch) verbüchern lässt oder nicht. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann - wiederum iS der Entscheidung JBl 1987, 329 - wegen des eindeutigen Zwecks des Paragraph 20, AnfO nicht als der Absicht des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden. Die Auffassung dieser Entscheidung teilt auch der erkennende Senat. Gerade der vorliegende Fall zeigt auf Grund des bisher bekannten Ablaufs aller Rechtsverfügungen im Zusammenhang mit der umstrittenen Liegenschaftshälfte, wie notwendig und richtig eine Anmerkung der Anfechtungsklage zum Schutz der Rechte des Anfechtungsgläubigers ist. Die Prüfung der Frage, ob ein bescheinigter Anspruch vollstreckbar ist und ob die formellen Voraussetzungen zur Einbringung der Anfechtungsklage vorliegen, muss der Entscheidung im Anfechtungsprozess vorbehalten bleiben (SZ 67/226). Aus den dargelegten Erwägungen ist dem Revisionsrekurs mit der Einschränkung Folge zu geben, dass die Anmerkung der Anfechtungsklage bei der dem Beklagten durch Einantwortung gehörigen Liegenschaftshälfte (anderes hat die Klägerin nie behauptet) vorzunehmen ist.
Im Verfahren über die Klageanmerkung nach § 20AnfO findet ein Kostenersatz nicht statt (SZ 53/6; vgl auch RIS-Justiz RS0060516, RS0060701).Im Verfahren über die Klageanmerkung nach Paragraph 20 A, n, f, O, findet ein Kostenersatz nicht statt (SZ 53/6; vergleiche auch RIS-Justiz RS0060516, RS0060701).
Die auf Grund dieser Entscheidung erforderlichen Anordnungen und Verfügungen obliegen gemäß § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht.Die auf Grund dieser Entscheidung erforderlichen Anordnungen und Verfügungen obliegen gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht.