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Entscheidung 3 Ob 87/09d×

Entscheidung 3 Ob 87/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob87/09d

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. mj Dominik L*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Dr. Christiane L*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, 2. Verlassenschaft nach dem mj Benedict L*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Holler, Rechtsanwalt in Graz, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. Februar 2009, GZ 246 A 1200/08h-17, bestellter Verlassenschaftskurator, gegen die Antragsgegnerin Catherine M*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Anmerkung der Anfechtungsklage nach Paragraph 20, AnfO, über den Fristverlängerungsantrag des Verlassenschaftskurators, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird Folge gegeben. Die Frist zur Vorlage der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung der Anfechtungsklage samt Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 20, AnfO sowie der weiteren Verfahrensführung samt Revisionsrekurs wird neuerlich

um zwei Monate

verlängert.

Text

Begründung:

In der in dieser Rechtssache am 23. Juni 2009 ergangenen Vorentscheidung wurde der Verlassenschaftskurator als gesetzlicher Vertreter des als Zweitantragsteller bezeichneten Nachlasses nach dem mj Benedict L***** aufgefordert, binnen 2 Wochen bekannt zu geben, ob er die im Namen des Nachlasses erhobene Anfechtungsklage samt Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 20, AnfO sowie die weitere Verfahrensführung samt Revisionsrekurs genehmigt; bejahendenfalls wurde ihm eine Frist von 3 Monaten gesetzt, die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung zu erwirken und diese dem Obersten Gerichtshof zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist teilte der Verlassenschaftskurator mit, dass er die erforderliche Genehmigung erteilt habe. Nachdem mangels Vorliegens einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung die Frist zu deren Erwirkung und Vorlage bereits mit Beschluss vom 25. November 2009 um zwei Monate verlängert worden war, beantragte der Verlassenschaftskkurator nunmehr neuerlich deren Verlängerung mit der Begründung, dass eine Entscheidung über den Antrag auf verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung immer noch nicht erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits im Beschluss über den ersten Fristverlängerungsantrag ausgeführt, handelt es sich bei der im Rahmen von Aufträgen nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO gesetzten Frist um eine richterliche Frist, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ZPO über Antrag verlängert werden kann. Da die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf die weder die vom Mangel betroffene Partei noch deren Vertreter Einfluss nehmen können, war dem zweiten Fristverlängerungsantrag ebenfalls Folge zu geben.

Textnummer

E93519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00087.09D.0127.000

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100127_OGH0002_0030OB00087_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005227 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen wurde, kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtunsgegner selbst Geld beanspruchen. Ein solcher Anspruch ist aber nur unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln des § 379 EO …
RS0022002 Rechtssatz 13.10.1994Zivilrecht
Vor einer Sachentscheidung hat das Prozeßgericht den Versuch einer Beseitigung des Mangels der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung zu unternehmen.
RS0022013 Rechtssatz 13.10.1994Zivilrecht
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen; Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - hier: Anfechtung einer durch den Verlassenschaftskurator erfolgten Liegenschaftsveräußerung ua …
RS0035400 Rechtssatz 21.09.1960Zivilrecht
Findet der Außerstreitrichter keinen Anlass zur Entmündigung einer Prozesspartei, bestehen aber weiterhin Bedenken gegen die Prozessfähigkeit, hat der Prozessrichter die Frage selbst zu beurteilen und die dazu nötigen Erhebungen zu pflegen (Einholung eines …
RS0035424 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Muster eines Auftrages an die zweite Instanz, der klagenden Partei unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Genehmigung der Prozessführung zu geben (Senatsbeschluss).
RS0035456 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.
RS0035488 Rechtssatz 20.01.1954Zivilrecht
Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betrach …
RS0042521 Rechtssatz 14.09.1933Zivilrecht
Der Wert des Streitgegenstandes einer Anfechtungsklage kann höchstens der Wert des zu schützenden Anspruches sein.
RS0049197 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im …
RS0050305 Rechtssatz 10.07.1974Zivilrecht
Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Herein …
RS0050390 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungskl …
RS0050402 Rechtssatz 26.02.1964Zivilrecht
Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend.
RS0050415 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung (siehe EvBl 1993/136).
RS0124821 Rechtssatz 23.06.2009Zivilrecht
Im Verfahren über einen Antrag auf Anmerkung der Anfechtungsklage (§ 20 AnfO) ist ein Sanierungsverfahren nach § 6 Abs 2 ZPO (hier zur Genehmigung der Klageführung und Antragstellung durch den Verlassenschaftskurator) zulässig und geboten.